Index
L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der J C und 2. der A C, beide in X, beide vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der J C und 2. der A C, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt römisch zehn, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 21. März 2008 erstatteten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige bei der Baubehörde erster Instanz zwecks Errichtung einer Plakatwand "bzw. Ankündigungseinrichtungen". Die Behörde erster Instanz teilte mit Erledigung vom 31. März 2008 mit, es könne nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes zu erwarten wäre, weshalb gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG das Baubewilligungsverfahren eingeleitet werde. In der Folge wurde ein negatives Gutachten (vom 11. Juli 2008) erstattet, zu dem sich die Beschwerdeführer äußerten. Am 22. September 2008 brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde ein, welcher nach ihren Angaben spätestens am Tag darauf bei dieser einlangte. Auch hierauf sei keine Reaktion erfolgt.Mit Eingabe vom 21. März 2008 erstatteten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige bei der Baubehörde erster Instanz zwecks Errichtung einer Plakatwand "bzw. Ankündigungseinrichtungen". Die Behörde erster Instanz teilte mit Erledigung vom 31. März 2008 mit, es könne nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes zu erwarten wäre, weshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG das Baubewilligungsverfahren eingeleitet werde. In der Folge wurde ein negatives Gutachten (vom 11. Juli 2008) erstattet, zu dem sich die Beschwerdeführer äußerten. Am 22. September 2008 brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde ein, welcher nach ihren Angaben spätestens am Tag darauf bei dieser einlangte. Auch hierauf sei keine Reaktion erfolgt.
In der am 31. März 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung durch die belangte Behörde geltend gemacht.
Bei der gegenständlichen Angelegenheit handelte es sich gemäß § 1 Stmk. BauG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der gegenständlichen Angelegenheit handelte es sich gemäß Paragraph eins, Stmk. BauG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m.Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG i.V.m.
§ 45 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird; aus jüngerer Zeit den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0257).Paragraph 45, Absatz eins, des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht vergleiche , zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird; aus jüngerer Zeit den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0257).
Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060061.X00Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017