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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8071 Hausmannstätten, Bundesstraße 95, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Z vom 1. Oktober 2008, Vk 19/08-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8071 Hausmannstätten, Bundesstraße 95, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Z vom 1. Oktober 2008, Vk 19/08-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt (JA) Z-Q eine Freiheitsstrafe.
In seiner unmittelbar an die belangte Behörde gerichteten und dort eingebrachten Beschwerde vom 5. September 2008 führte er gegen die Verweigerung der Überstellung in die Justizanstalt N-P zwecks Teilnahme an einer Tagsatzung vor dem Landesgericht für ZRS N am 3. September 2008, und der Verweigerung der Ausführung zu diesem Gericht eben am 3. September 2008 Beschwerde und brachte in diesem Zusammenhang vor, seine entsprechenden Ansuchen seien unerledigt geblieben. Der Anstaltsleiter hätte ausreichend Zeit gehabt, den Transport des Beschwerdeführers anzukündigen und durchführen zu lassen.
Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde dem Anstaltsleiter zur Stellungnahme mit dem Beifügen, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu einzuräumen sei.
Der Anstaltsleiter berichtete mit Erledigung vom 26. September 2008 (unter Anschluss verschiedener Unterlagen) zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Ansuchens vom 11. August 2008 am 14. August 2008 zum Rapportgespräch mit dem namentlich genannten Vollzugsleiter vorgeführt worden. Im Modul "Termine" in der "integrierten Vollzugsverwaltung" sei zum Inhalt dieses Gespräches Folgendes vermerkt worden: "K... - ersucht um andere Arbeit - HA in der Tischlerei - falls möglich - kein Einwand; Anfrage wegen Überstellung in die Justizanstalt-P - belehrt - grundsätzlich möglich". Der Beschwerdeführer habe am 25. und am 26. August 2008 je ein weiteres Ansuchen um Vorführung zum wöchentlichen Rapport gestellt, beim ersten Ansuchen sei als Grund "um beim wöchentlichen Rapport vorsprechen zu dürfen" angegeben worden. Das zweite Ansuchen habe die gleiche Begründung enthalten, wobei zur näheren Erläuterung der Absatz aufscheine "Thematiken: mündliche Beschwerdevorbringen; Überstellung in die Justizanstalt N-P; Ordnungsstrafverfahren - JA B". Diesem Ersuchen sei mit Vorführung zum Rapportgespräch mit K. am 11. September 2008 entsprochen worden. Zum Inhalt dieses Gespräches sei vom Leiter des Strafvollzugsreferates vermerkt worden: "Rapport K... - verlässt aufgebracht den Raum und kündigt an, dass sich seine Anwälte melden werden".
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs am 25. September 2008 zur Kenntnis gebracht (mit dem Hinweis auf § 45 AVG und darauf, dass er eine schriftliche Gegenäußerung einbringen könne). Er äußerte sich in einer Eingabe vom 29. September 2009 dahingehend, der Inhalt der Stellungnahme sei bezeichnend für die bisher von ihm aufgedeckten Schlampereien in der Verwaltung. Es sei nicht richtig, dass er aufgebracht den Rapport verlassen habe, sondern vielmehr konsequent und energisch, zumal man hier nicht gewillt sei Fehler einzusehen und die "ho. Verwaltung" für rechtstreu zu verkaufen. Ein - in eventu nach seiner Entlassung - zu "beanstrebendes " Amtshaftungsverfahren werde sich bewahrheiten wie einst in der JA N-P. Im Übrigen dürfe festgehalten werden, dass die Anlasstaten zu welchen er zu 12 Monaten und 15 Monaten Haft verurteilt worden sei mehr als fünf Jahre zurücklägen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs am 25. September 2008 zur Kenntnis gebracht (mit dem Hinweis auf Paragraph 45, AVG und darauf, dass er eine schriftliche Gegenäußerung einbringen könne). Er äußerte sich in einer Eingabe vom 29. September 2009 dahingehend, der Inhalt der Stellungnahme sei bezeichnend für die bisher von ihm aufgedeckten Schlampereien in der Verwaltung. Es sei nicht richtig, dass er aufgebracht den Rapport verlassen habe, sondern vielmehr konsequent und energisch, zumal man hier nicht gewillt sei Fehler einzusehen und die "ho. Verwaltung" für rechtstreu zu verkaufen. Ein - in eventu nach seiner Entlassung - zu "beanstrebendes " Amtshaftungsverfahren werde sich bewahrheiten wie einst in der JA N-P. Im Übrigen dürfe festgehalten werden, dass die Anlasstaten zu welchen er zu 12 Monaten und 15 Monaten Haft verurteilt worden sei mehr als fünf Jahre zurücklägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge gegeben. Sachverhaltsmäßig ging sie dabei auf Grund der Stellungnahme des Anstaltsleiters davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Ersuchen um Überstellung gestellt habe.
In seiner Äußerung zu dem Bericht des Anstaltsleiters im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Rapportansuchen nicht bestritten und auch nicht angegeben, wann er einen konkreten Antrag auf Ausführung gestellt hätte.
Aus diesem festgestellten Sachverhalt, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Ansuchen um Überstellung in die JA N-P oder um Vorführung zu seinem Verfahren gestellt habe. Beim Rapport vom 14. August 2008 sei er lediglich über die organisatorischen Abläufe einer diesbezüglichen Transferierung belehrt worden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Antrag vorgelegen hätte.
Es liege daher keine ablehnende Entscheidung eines Ansuchens vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen. Kostenersatz wird nicht begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, anzuwenden.
Die §§ 120 und 121 StVG lauten auszugsweise: Die Paragraphen 120 und 121 StVG lauten auszugsweise:
"Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
Entgegen der in der nunmehrigen Beschwerde vertretenen Auffassung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die belangte Behörde, wie zuvor dargestellt, eine Unterlassung des Anstaltsleiters gerügt; die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Weshalb die Einholung der Stellungnahme des Anstaltsleiters (hier: vom 26. September 2008) keinen Ermittlungsschritt durch die belangte Behörde zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstellen könnte oder darstellte, sodass die Voraussetzungen des § 45 AVG gar nicht vorgelegen seien, wie der Beschwerdeführer nun meint, ist nicht erkennbar. Auch die Einholung einer solchen Stellungnahme dient der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Weshalb die Einholung der Stellungnahme des Anstaltsleiters (hier: vom 26. September 2008) keinen Ermittlungsschritt durch die belangte Behörde zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darstellen könnte oder darstellte, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 45, AVG gar nicht vorgelegen seien, wie der Beschwerdeführer nun meint, ist nicht erkennbar. Auch die Einholung einer solchen Stellungnahme dient der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Soweit nun der Beschwerdeführer rügt, das Ermittlungsverfahren sei unzureichend gewesen und deshalb sei auch der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, ist ihm zu entgegnen, dass er die Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme des Anstaltsleiters zu äußern. Er hatte damit auch Gelegenheit, darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Stellungnahme seiner Auffassung nach sachverhaltsmäßig unrichtig sei. Das hat er aber unterlassen, was aber in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgetragen werden kann: Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist nämlich abzulehnen (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, siehe beispielsweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 616, unter Hinweis ua. auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. 2496/56, VwSlg 5007/A; aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/06/0237, oder vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/04/0229).
Ausgehend davon, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer seine Überstellung / Ausführung nicht begehrt hatte, ist der Vorwurf in der Beschwerde an die belangte Behörde, dies sei ihm verweigert worden (was der Anstaltsleiter zu vertreten habe), unzutreffend. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Anstaltsleiter hätte auch ohne Ansuchen / Ersuchen von Amts wegen die Überstellung zwecks Ausführung veranlassen müssen, entfernt sich vom Vorwurf in der Beschwerde an die belangte Behörde (Verweigerung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil von der belangten Behörde Kostenersatz nicht angesprochen wurde.
Wien, am 28. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060047.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009