TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/28 2007/06/0249

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
B-VG Art131;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei MS in A, vertreten durch die Rechtsanwälte KG Kasseroler & Partner in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. August 2007, Zl. Ve1-8-1/309-15, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. CF in A, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, 2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten betreffend Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/146, und vom 25. November 2008, Zl. 2007/06/0113, verwiesen werden. Beiden Beschwerdeverfahren liegt das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom 19. September 2005 (bei der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag eingelangt mit Einreichplan 04-02 vom November 2004) zu Grunde, mit dem um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für ein Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 573/5, KG A., angesucht wurde.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte dem Erstmitbeteiligten für das Bauvorhaben mit Bescheid vom 14. November 2005 unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung.

Der Beschwerdeführer, der Eigentümer des zum Baugrundstück nordwestlich gelegenen Grundstückes Nr. 574/5, KG A., das am Hang über dem Baugrundstück liegt, ist, erhob dagegen Berufung.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde trug dem Erstmitbeteiligten in Erledigung der Berufung mit Bescheid vom 20. Februar 2006 (erster Berufungsbescheid) die Einhaltung weiterer Maßnahmen bei der Baudurchführung auf.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. April 2006 (erster - aufhebender - Vorstellungsbescheid) Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit dem bereits angeführten Erkenntnis vom 28. November 2006 als unbegründet ab.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23. Mai 2006 (zweiter Berufungsbescheid) neuerlich als unbegründet ab.

Die belangte Behörde gab der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24. August 2006 (zweiter - aufhebender - Vorstellungsbescheid) neuerlich Folge, behob den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Gemeindevorstand wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 (dritter Berufungsbescheid) wieder als unbegründet ab.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15. März 2007 (dritter - aufhebender - Vorstellungsbescheid) Folge, behob den Berufungsbescheid vom 10. Jänner 2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Erstmitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zu Zl. 2007/06/0113).

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies in der Folge auf der Grundlage von Tekturplänen vom April 2007 mit Bescheid vom 19. April 2007 (vierter Berufungsbescheid) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde führte im Wesentlichen aus, dass mit der Textureinreichung vom April 2007 die vom Raumplaner aufgezeigte Überschreitung der talseitigen Wandhöhe sowie des höchsten Punktes an dieser Gebäudeseite berücksichtigt worden sei, sodass nunmehr die Bebauungsregeln eingehalten seien.

Die belangte Behörde hob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers diesen Berufungsbescheid mit Bescheid vom 25. Mai 2007 (vierter - aufhebender - Vorstellungsbescheid) auf, und verwies die Angelegenheit an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, es sei aktenkundig, dass im fortgesetzten Verfahren ein dritter Tekturplan - datiert mit April 2007 - vorgelegt worden sei, der diverse bauliche Modifikationen, welche der Sachverständige Dr. G. C. in der Einreichplanung handschriftlich nachgetragen habe (wie dies aus dem Anhang zum raumplanerischen Gutachten vom 20.12.2006 ersichtlich sei), übernehme. Mit Hilfe dieser Modifikation sollten nunmehr die bebauungsplanmäßigen Festlegungen der talseitigen Wandhöhe und des höchsten Gebäudepunktes erfüllt werden.

Im Gegenstandsfall sei die in der Südansicht dargestellte Modifikation des Bauansuchens keinesfalls selbstredend, sondern es wäre jedenfalls darzulegen gewesen, inwiefern die Bemaßung der talseitigen Wandhöhe sowie des höchsten Punktes des Gebäudes bei gleichem Geländeverlauf durch die gegenständlichen Baumodifikationen eine Änderung erfahre. Der vorgelegte Tekturplan lasse nach wie vor offen, auf Grund welches Umstandes der höchste Punkt des Gebäudes nunmehr nicht 10,87 m betrage, zumal sich weder Geländeverlauf noch Gebäudehöhe geändert hätten. Sollte die Konformität zum Bebauungsplan durch Interpolationsberechnungsschemata erzielt worden sein, so wäre Art und Ausmaß dieser Interpolationsberechnung (insbesondere die Interpolationsebene im südlichen Bereich des Gebäudes) im Plan kenntlich zu machen. Das gewählte Berechnungsschema sollte entweder in einem Erläuterungsbericht zu den Planunterlagen dargelegt werden, zumindest von einem hochbautechnischen Sachverständigen einer gutachterlichen Prüfung, deren Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien, unterzogen werden. In Ermangelung entsprechender Festlegungen in den eingereichten Planunterlagen sei daher die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrecht nach wie vor wahrscheinlich, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit dem angeführten Tekturplan vom April 2007 wurden - wie dies in einem von der Berufungsbehörde ergänzend eingeholten Gutachten des Architekten Dr. G.C. vom 5. Juni 2007 erläutert wurde - im Südwesten und Südosten des Gebäudes zusätzliche Stützmauern vorgesehen, wobei deren Oberkante jeweils auf 753,50 m ü.A. zu liegen kommen soll. Der Bereich zwischen der zweifach abgewinkelten Stützmauer im Südosten des Gebäudes und der Gebäudefront soll mit Erde auf ein Niveau von 753,39 m ü.A. aufgefüllt werden. Ebenso soll im Südwesten im Bereich des geplanten Vorbaues im Erdgeschoß eine Geländeanschüttung bis auf das Niveau von 753,39 m ü.A. erfolgen und es ist dort auch eine Begrenzungsmauer geplant. Der Sachverständige führte in diesem ergänzenden Gutachten insbesondere näher aus, dass auf Grund der vorgesehenen Änderungen im südlich angrenzenden Gelände an dieser Gebäudeseite von einer anschließenden Geländehöhe von 753,39 ü.A. auszugehen sei. Ausgehend davon würden nunmehr beide festgelegten Höhen gemäß dem Bebauungsplan (die talseitige Wandhöhe von 7,50 m und der höchste Punkt des Gebäudes von 10,50 m) eingehalten.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6. Juli 2007 (fünfter Berufungsbescheid) neuerlich als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid (fünfter - abweisender - Vorstellungsbescheid) als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angeführten Vorerkenntnis vom 25. November 2008 den dritten (aufhebenden) Vorstellungsbescheid vom 15. März 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auch bei einer allfälligen Überschreitung des festgelegten obersten Punktes des Gebäudes auf der vom Grundstück des Beschwerdeführers abgewandten südseitigen Gebäudefront, werde der Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch in seinem ihm in Bezug auf die ihm gegenüberliegende, nordseitige Gebäudeseite zustehenden Recht auf Einhaltung des obersten Punktes des Gebäudes nach dem Bebauungsplan nicht verletzt. Dadurch, dass die belangte Behörde grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer im Recht auf Einhaltung des höchsten Punktes des Gebäudes nach dem Bebauungsplan hinsichtlich der südseitigen Gebäudefront des Bauvorhabens verletzt sein könnte, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die belangte Behörde wies in der Folge mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 (sechster abweisender Vorstellungsbescheid) in Entsprechung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den dritten Berufungsbescheid vom 10. Jänner 2007 als unbegründet ab.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

§ 63 Abs. 1 VwGG sieht vor, dass, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sieht vor, dass, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten aufhebenden Vorerkenntnis vom 25. November 2008 bereits vertreten hat, kann der Beschwerdeführer durch eine allfällige Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen talseitigen Höhen in dem ihm zustehenden Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe in Bezug auf die ihm gegenüberliegende nordseitige Gebäudefront nicht verletzt sein. Dieser Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes war auch ab dem Eintritt der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung des dritten Vorstellungsbescheides im fortgesetzten Verfahren Rechnung zu tragen. Der angefochtene Bescheid betrifft allein die Frage der Einhaltung der beiden im Bebauungsplan festgelegten talseitigen Höhen. Es bedurfte daher keines Eingehens mehr auf die Beschwerde, nach der die beiden talseitigen Höhen nach wie vor nicht eingehalten seien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand, der Umsatzsteuer mitumfasst, abzuweisen. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand, der Umsatzsteuer mitumfasst, abzuweisen.

Wien, am 28. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060249.X00

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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