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E1T;Norm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh14 Art24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M Kft., vertreten durch Mag. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 16. Februar 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Nichterteilung von Entsendebestätigungen nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0077 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages. Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfasst.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages. Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfasst.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen jeweils der Antrag verbunden ist, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Österreich) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche der Werkbestellerin gegen sie. Überdies habe sie frustrierte Aufwendungen in Gestalt der Gebühr für jeden der zu entsenden Ausländer in der Höhe von je EUR 13,20.
Damit hat die Antragstellerin einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan.
Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentlich Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen.
Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn grundsätzlich bezweckt das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinnes des § 30 Abs. 2 VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn grundsätzlich bezweckt das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche , Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinnes des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.
Wien, am 29. April 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090040.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009