TE Vwgh Beschluss 2009/4/29 AW 2009/09/0040

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

E1T;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh14 Art24;
AuslBG §18 Abs12;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M Kft., vertreten durch Mag. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 16. Februar 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Nichterteilung von Entsendebestätigungen nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0077 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages. Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfasst.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von vier namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages. Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfasst.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen jeweils der Antrag verbunden ist, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Österreich) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche der Werkbestellerin gegen sie. Überdies habe sie frustrierte Aufwendungen in Gestalt der Gebühr für jeden der zu entsenden Ausländer in der Höhe von je EUR 13,20.

Damit hat die Antragstellerin einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan.

Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentlich Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen.

Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn grundsätzlich bezweckt das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinnes des § 30 Abs. 2 VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn grundsätzlich bezweckt das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche , Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinnes des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.

Wien, am 29. April 2009

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090040.A00

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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