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DE-22 Zivilprozess Deutschland;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des OK in W, D, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günther Tarabochia und Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-1-082/E4-2008, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit dem Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf deren Aufforderung vom 29. Dezember 2006 binnen zwei Wochen ab Zustellung (9. Jänner 2007) nicht bekannt gegeben worden sei, wer das angeführte Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 245,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 245,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die S GmbH mit Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet. Die Übernahme des Schriftstückes sei von SG, einer Angestellten dieser GmbH, am 9. Jänner 2007 unterschriftlich bestätigt worden. Diese Aufforderung sei nicht beantwortet worden.Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die S GmbH mit Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG gerichtet. Die Übernahme des Schriftstückes sei von SG, einer Angestellten dieser GmbH, am 9. Jänner 2007 unterschriftlich bestätigt worden. Diese Aufforderung sei nicht beantwortet worden.
Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass SG nicht berechtigt sei, eingeschriebene Postsendungen an die S GmbH bzw. an den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. SG habe dies in einer Erklärung bestätigt, aber in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, dass "keine interne Anweisung bestanden" habe, dass sie zur Entgegennahme solcher Schriftstücke nicht berechtigt sei, doch sei ein solcher Fall bis dahin noch nicht eingetreten. Im Zuge der Arbeitsüberlastung infolge des Jahreswechsels habe sie das Schreiben entgegengenommen.
Die belangte Behörde geht unstrittig von folgendem Sachverhalt aus:
Die belangte Behörde führte gestützt auf § 6 Abs. 2 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 9 Abs. 2 der deutschen Postdienstverordnung aus, dass eingeschriebene Briefsendungen - bei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe es sich um eine solche gehandelt - Ersatzempfängern übergeben werden dürfen, sofern keiner der Berechtigten angetroffen werde.Die belangte Behörde führte gestützt auf Paragraph 6, Absatz 2, des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und Paragraph 9, Absatz 2, der deutschen Postdienstverordnung aus, dass eingeschriebene Briefsendungen - bei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe es sich um eine solche gehandelt - Ersatzempfängern übergeben werden dürfen, sofern keiner der Berechtigten angetroffen werde.
Der Beschwerdeführer steht in der Beschwerde auf dem Standpunkt, es habe sich um keine eingeschriebene Briefsendung gehandelt, weshalb die an die S GmbH gerichtete Briefsendung ausschließlich an ihn persönlich hätte zugestellt werden dürfen. Da dies nicht erfolgt sei, handle es sich um eine unwirksame Zustellung, weshalb die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht habe beantwortet werden müssen.
Insofern die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit Bestimmungen der deutschen Postdienstverordnung argumentieren, so übersehen beide, dass diese Postdienstverordnung durch § 21 der deutschen Kundenschutz-Verordnung vom 19. Dezember 1995, dtBGBl. I 1995, S 2016, mit Wirkung 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten ist.Insofern die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit Bestimmungen der deutschen Postdienstverordnung argumentieren, so übersehen beide, dass diese Postdienstverordnung durch Paragraph 21, der deutschen Kundenschutz-Verordnung vom 19. Dezember 1995, dtBGBl. I 1995, S 2016, mit Wirkung 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten ist.
Die belangte Behörde ist aber dennoch aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:
§ 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet auszugsweise: Paragraph 11, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, lautet auszugsweise:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, werden Schriftstücke u.a. in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, werden Schriftstücke u.a. in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit einem internationalen Rückschein an die S GmbH gerichtet.
Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005, (dt)BGBl. I S. 2354, enthält folgende Bestimmungen:Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005, (dt)BGBl. römisch eins S. 2354, enthält folgende Bestimmungen:
"§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter Paragraph 6, Zustellung an gesetzliche Vertreter
Personen ... an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. ..."
Die deutsche Zivilprozessordnung (dtZPO) idF der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 431 bestimmt in § 178 Folgendes:Die deutsche Zivilprozessordnung (dtZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins S. 431 bestimmt in Paragraph 178, Folgendes:
"Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und
Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, ... in dem
Geschäftsraum ... nicht angetroffen, kann das Schriftstück
zugestellt werden
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020405.X00Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011