TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/29 2008/02/0405

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland;
DE-40 Verwaltungsverfahren Deutschland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
VwZG-D §3 Abs2;
VwZG-D §3;
ZPO-D §178 Abs1 Z2;
ZustG §11;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des OK in W, D, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günther Tarabochia und Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-1-082/E4-2008, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit dem Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf deren Aufforderung vom 29. Dezember 2006 binnen zwei Wochen ab Zustellung (9. Jänner 2007) nicht bekannt gegeben worden sei, wer das angeführte Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 245,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 245,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die S GmbH mit Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet. Die Übernahme des Schriftstückes sei von SG, einer Angestellten dieser GmbH, am 9. Jänner 2007 unterschriftlich bestätigt worden. Diese Aufforderung sei nicht beantwortet worden.Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an die S GmbH mit Sitz in D-Holzgerlingen, X-Straße, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG gerichtet. Die Übernahme des Schriftstückes sei von SG, einer Angestellten dieser GmbH, am 9. Jänner 2007 unterschriftlich bestätigt worden. Diese Aufforderung sei nicht beantwortet worden.

Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass SG nicht berechtigt sei, eingeschriebene Postsendungen an die S GmbH bzw. an den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. SG habe dies in einer Erklärung bestätigt, aber in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, dass "keine interne Anweisung bestanden" habe, dass sie zur Entgegennahme solcher Schriftstücke nicht berechtigt sei, doch sei ein solcher Fall bis dahin noch nicht eingetreten. Im Zuge der Arbeitsüberlastung infolge des Jahreswechsels habe sie das Schreiben entgegengenommen.

Die belangte Behörde geht unstrittig von folgendem Sachverhalt aus:

Die belangte Behörde führte gestützt auf § 6 Abs. 2 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 9 Abs. 2 der deutschen Postdienstverordnung aus, dass eingeschriebene Briefsendungen - bei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe es sich um eine solche gehandelt - Ersatzempfängern übergeben werden dürfen, sofern keiner der Berechtigten angetroffen werde.Die belangte Behörde führte gestützt auf Paragraph 6, Absatz 2, des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und Paragraph 9, Absatz 2, der deutschen Postdienstverordnung aus, dass eingeschriebene Briefsendungen - bei der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe es sich um eine solche gehandelt - Ersatzempfängern übergeben werden dürfen, sofern keiner der Berechtigten angetroffen werde.

Der Beschwerdeführer steht in der Beschwerde auf dem Standpunkt, es habe sich um keine eingeschriebene Briefsendung gehandelt, weshalb die an die S GmbH gerichtete Briefsendung ausschließlich an ihn persönlich hätte zugestellt werden dürfen. Da dies nicht erfolgt sei, handle es sich um eine unwirksame Zustellung, weshalb die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht habe beantwortet werden müssen.

Insofern die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit Bestimmungen der deutschen Postdienstverordnung argumentieren, so übersehen beide, dass diese Postdienstverordnung durch § 21 der deutschen Kundenschutz-Verordnung vom 19. Dezember 1995, dtBGBl. I 1995, S 2016, mit Wirkung 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten ist.Insofern die belangte Behörde und der Beschwerdeführer mit Bestimmungen der deutschen Postdienstverordnung argumentieren, so übersehen beide, dass diese Postdienstverordnung durch Paragraph 21, der deutschen Kundenschutz-Verordnung vom 19. Dezember 1995, dtBGBl. I 1995, S 2016, mit Wirkung 1. Jänner 1996 außer Kraft getreten ist.

Die belangte Behörde ist aber dennoch aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:

§ 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, lautet auszugsweise: Paragraph 11, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."

    Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, werden Schriftstücke u.a. in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, werden Schriftstücke u.a. in öffentlich-rechtlichen Verfahren von Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt.

    Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit einem internationalen Rückschein an die S GmbH gerichtet.

    Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005, (dt)BGBl. I S. 2354, enthält folgende Bestimmungen:Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005, (dt)BGBl. römisch eins S. 2354, enthält folgende Bestimmungen:

"§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

  1. (1)Absatz eins,Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, ...
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. ...Für die Ausführung der Zustellung gelten die Paragraphen 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. ...

§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter Paragraph 6, Zustellung an gesetzliche Vertreter

  1. (1)Absatz eins,...
  2. (2)Absatz 2,Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen

Personen ... an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. ..."

Die deutsche Zivilprozessordnung (dtZPO) idF der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 431 bestimmt in § 178 Folgendes:Die deutsche Zivilprozessordnung (dtZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins S. 431 bestimmt in Paragraph 178, Folgendes:

     "Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und

Einrichtungen

     (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, ... in dem

Geschäftsraum ... nicht angetroffen, kann das Schriftstück

zugestellt werden

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, ..."
Der internationale Rückschein ist eine Zustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG. Im gegenständlichen Fall wurde, wie ausgeführt, mit dieser Zustellungsurkunde die richtigerweise an die S GmbH (als Zulassungsbesitzerin) gerichtete und adressierte (einer Anführung des zur Vertretung nach außen Befugten mit dem Beisatz "zu Handen" bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. die in Raschauer u.a., Österreichisches Zustellrecht 2007, S 128f zitierte hg. Rechtsprechung); diesbezüglich ist im Hinblick auf den Tatort "Sitz der anfragenden Behörde" österreichisches Recht anzuwenden) Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den Geschäftsräumen der S GmbH zugestellt.Der internationale Rückschein ist eine Zustellungsurkunde im Sinne des Paragraph 3, VwZG. Im gegenständlichen Fall wurde, wie ausgeführt, mit dieser Zustellungsurkunde die richtigerweise an die S GmbH (als Zulassungsbesitzerin) gerichtete und adressierte (einer Anführung des zur Vertretung nach außen Befugten mit dem Beisatz "zu Handen" bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vergleiche , die in Raschauer u.a., Österreichisches Zustellrecht 2007, S 128f zitierte hg. Rechtsprechung); diesbezüglich ist im Hinblick auf den Tatort "Sitz der anfragenden Behörde" österreichisches Recht anzuwenden) Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in den Geschäftsräumen der S GmbH zugestellt.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausführte, war er am 9. Jänner 2007 nicht in den Geschäftsräumen der S GmbH anzutreffen. Die Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 VwZG iVm § 178 Abs. 1 Z. 2 dtZPO erfolgte damit zu Recht an die in den Geschäftsräumen beschäftigte Bedienstete der S GmbH, Frau SG. Die Zustellung an Arbeitnehmer ist jedenfalls in dem Fall unabhängig davon wirksam, ob diese Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Übernahme berechtigt gewesen wären, wenn - wie hier - keine nach außen in Erscheinung getretenen entgegenstehenden Anordnungen behauptet werden.Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausführte, war er am 9. Jänner 2007 nicht in den Geschäftsräumen der S GmbH anzutreffen. Die Ersatzzustellung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwZG in Verbindung mit Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, dtZPO erfolgte damit zu Recht an die in den Geschäftsräumen beschäftigte Bedienstete der S GmbH, Frau SG. Die Zustellung an Arbeitnehmer ist jedenfalls in dem Fall unabhängig davon wirksam, ob diese Arbeitnehmer im Innenverhältnis zur Übernahme berechtigt gewesen wären, wenn - wie hier - keine nach außen in Erscheinung getretenen entgegenstehenden Anordnungen behauptet werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. April 2009

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020405.X00

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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