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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BUAG §25 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. P und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 29. Jänner 2009, Zl. BMWA-462.205/0048-III/8/2008, betreffend Haftung gemäß § 25 Abs. 7 i.V.m. § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/08/0054 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. P und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 29. Jänner 2009, Zl. BMWA-462.205/0048-III/8/2008, betreffend Haftung gemäß Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/08/0054 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 7 i.V.m. § 25a Abs. 7 BUAG für einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 31.418,88 zuzüglich Zinsen festgestellt. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer die sich für ihn aus der Vollziehung des Bescheides ergebenden Nachteile dargelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG für einen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 31.418,88 zuzüglich Zinsen festgestellt. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer die sich für ihn aus der Vollziehung des Bescheides ergebenden Nachteile dargelegt.
Die belangte Behörde hat in ihrer Äußerung erklärt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; die mitbeteiligte Partei hat sich zum Antrag nicht geäußert. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher Folge zu geben.
Wien, am 8. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009080016.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009