Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §60 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I M in H, geboren am 23. August 1977, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Jänner 2009, Zl. E1/502314/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des römisch eins M in H, geboren am 23. August 1977, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Jänner 2009, Zl. E1/502314/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer lebe laut seinen Angaben seit mehr als zwanzig Jahren im Bundesgebiet. Nach der behördlichen Meldeevidenz sei er erstmals ab 8. September 1982 (mit einigen Unterbrechungen) in Österreich gemeldet. Er könne jedoch nach der Aktenlage im Sinn des § 61 Z. 4 FPG "nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen" angesehen werden. Da er - wie noch ausgeführt werde - zu einer längeren als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, komme auch eine Anwendung des § 61 Z. 3 leg. cit. nicht in Frage.Der Beschwerdeführer lebe laut seinen Angaben seit mehr als zwanzig Jahren im Bundesgebiet. Nach der behördlichen Meldeevidenz sei er erstmals ab 8. September 1982 (mit einigen Unterbrechungen) in Österreich gemeldet. Er könne jedoch nach der Aktenlage im Sinn des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG "nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen" angesehen werden. Da er - wie noch ausgeführt werde - zu einer längeren als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, komme auch eine Anwendung des Paragraph 61, Ziffer 3, leg. cit. nicht in Frage.
Der Beschwerdeführer weise zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. So sei er am 9. September 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, weil er im Zusammenwirken mit vier Mittätern unter Vorweisung einer widerrechtlich erlangten Kreditkarte und Unterfertigung der Kreditkartenbelege mit falschem Namen (in sieben Fällen durch den Beschwerdeführer) am 17. und 18. Februar 2002 in Wien Angestellte von insgesamt zwölf Tankstellen getäuscht, zur Ausfolgung von Waren im Wert von € 1.969,30 verleitet und damit geschädigt sowie das Kreditkartenunternehmen im Betrag von € 1.896,63 und die Kreditkarteninhaberin im Betrag von € 72,67 an Vermögen geschädigt habe.Der Beschwerdeführer weise zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. So sei er am 9. September 2002 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, weil er im Zusammenwirken mit vier Mittätern unter Vorweisung einer widerrechtlich erlangten Kreditkarte und Unterfertigung der Kreditkartenbelege mit falschem Namen (in sieben Fällen durch den Beschwerdeführer) am 17. und 18. Februar 2002 in Wien Angestellte von insgesamt zwölf Tankstellen getäuscht, zur Ausfolgung von Waren im Wert von € 1.969,30 verleitet und damit geschädigt sowie das Kreditkartenunternehmen im Betrag von € 1.896,63 und die Kreditkarteninhaberin im Betrag von € 72,67 an Vermögen geschädigt habe.
Am 12. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W gemäß den §§ 127, 128 Abs. 2, § 129 Z. 1 und § 130 StGB wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren rechtskräftig (seit 15. Juni 2007) verurteilt worden, weil er und Mittäter in den Nächten vom 17. zum 18. September und vom 12. zum 13. November 2005 in L über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangt seien und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,-- gestohlen hätten. In dem diesbezüglichen Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass es sich hiebei um professionell geplante, genau vorbereitete und ausgeführte Einbruchsdiebstähle mit erheblichem Schaden gehandelt habe, sodass angesichts des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens bei den jeweils vorliegenden einschlägigen Vorstrafen (der Täter) die verhängten Strafen nicht als streng bezeichnet werden könnten.Am 12. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen W gemäß den Paragraphen 127, 128, Absatz 2,, Paragraph 129, Ziffer eins und Paragraph 130, StGB wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren rechtskräftig (seit 15. Juni 2007) verurteilt worden, weil er und Mittäter in den Nächten vom 17. zum 18. September und vom 12. zum 13. November 2005 in L über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangt seien und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,-- gestohlen hätten. In dem diesbezüglichen Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass es sich hiebei um professionell geplante, genau vorbereitete und ausgeführte Einbruchsdiebstähle mit erheblichem Schaden gehandelt habe, sodass angesichts des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens bei den jeweils vorliegenden einschlägigen Vorstrafen (der Täter) die verhängten Strafen nicht als streng bezeichnet werden könnten.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Oktober 2008 wende sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die von der Behörde getroffene Gefährlichkeitsprognose und betone, dass seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, mit denen er bis zur Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, rechtmäßig in Österreich niedergelassen wären. Auch seine Mutter hielte sich im Bundesgebiet auf. Sein rechtswidriges Verhalten wäre in der ernsten Erkrankung seines Kindes und den angespannten finanziellen Verhältnissen der Familie begründet gewesen. Er verbüßte zwar prinzipiell noch die Strafhaft, wäre jedoch bereits Freigänger und ginge einer Beschäftigung beim Unternehmen A. nach, wo er bereits vom 1. September 2005 bis 9. Mai 2006 beschäftigt gewesen wäre.
Aus einem der Berufung beigelegten Arztbrief des St. Anna Kinderspitals gehe hervor, dass beim Sohn des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 ein embryonales Rhabdomyosarkom diagnostiziert worden sei, das jedoch therapiert worden sei, wobei die Therapie am 4. August 2005 - offensichtlich erfolgreich geblieben - ein Ende gefunden habe.
Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass der Beschwerdeführer durch die genannten Einbruchsdiebstähle einen Gesamtschaden von ca. € 345.000,-- mitverursacht habe, wodurch er eine besonders starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung und des Eigentums anderer bewirkt habe, sodass auf Grund dieses persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne und müsse, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und dieses persönliche Verhalten zudem auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse, nämlich jenes an der Unversehrtheit des Eigentums und der Gesellschaft berühre. Dieses wiederholte und überaus gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers werde für so gefährlich gehalten, dass auch die Berücksichtigung der familiären und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet - immerhin lebten die Mutter, die Ehefrau und ein neunjähriger Sohn des Beschwerdeführers in Österreich - selbst unter Bedachtnahme auf die langjährige Niederlassung keine günstige Beurteilung zulasse. Der Gesetzgeber habe durch die ab 1. Jänner 2006 herbeigeführte Änderung der Gesetzeslage, wonach nunmehr auch der Aufenthalt sehr stark integrierter Fremder beendet werden könne - unzweifelhaft auch solche "gemeinschafts- und ordnungsgefährlichen" strafbaren Handlungen im Auge gehabt, wie sie der Beschwerdeführer gesetzt habe.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein wiederholtes, zum Teil gewerbsmäßiges strafbares Verhalten, das somit nicht als "einmaliger Ausrutscher" zu beurteilen sei, erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die erwähnten (durchaus starken) privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund zu treten.Bei der nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein wiederholtes, zum Teil gewerbsmäßiges strafbares Verhalten, das somit nicht als "einmaliger Ausrutscher" zu beurteilen sei, erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die erwähnten (durchaus starken) privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund zu treten.
Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - im Hinblick auf seine beiden gerichtlichen Verurteilungen, das ihnen zu Grunde liegende - jedenfalls zum Teil - überaus gravierende strafbare Verhalten und den daraus resultierenden erheblichen Unrechtsgehalt keinesfalls möglich, zumal der Beschwerdeführer die ihm nach der vorletzten Verurteilung eingeräumte Chance auf Besinnung nicht gewahrt habe.
Die Voraussetzungen des in der Berufung relevierten § 56 FPG lägen nicht vor, wie ein Blick auf dessen Textierung ohne weiteres zeige.Die Voraussetzungen des in der Berufung relevierten Paragraph 56, FPG lägen nicht vor, wie ein Blick auf dessen Textierung ohne weiteres zeige.
Eine Ermessensübung könne im Hinblick auf § 55 Abs. 3 Z. 1 und § 56 Abs. 2 Z. 1 FPG (Begehung eines schweren Verbrechens) von vornherein nicht in Betracht kommen.Eine Ermessensübung könne im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Begehung eines schweren Verbrechens) von vornherein nicht in Betracht kommen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
1.2. Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.1.2. Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (u.a.) unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit 1982 durchgehend und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei und er über einen unbefristeten, seit 1. Jänner 2006 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" verfüge. Er habe hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und sei seit 1993 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig gewesen. Seine Ehegattin und ihr gemeinsamer, am 21. August 1999 geborener Sohn lebten ebenso wie seine Mutter rechtmäßig in Österreich und seien hier niedergelassen. Der Beschwerdeführer, der als Kind nach Österreich gekommen sei und sohin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich wesentlich besser vertraut sei als mit jenen seines Herkunftslandes, habe in diesem keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen mehr. Müsste er dorthin zurückkehren, hätte er dort keine Anknüpfungspunkte, keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten. In Österreich sei es ihm gelungen, während der Haft als Freigänger berufstätig zu sein, und er habe trotz der Haftstrafe nach wie vor ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern, welches er im Fall der Ausreise völlig aufgeben müsste. Auf Grund einer Krebserkrankung bedürfe sein minderjähriger Sohn weiterhin der medizinischen Betreuung und Überwachung, und es wäre eine Ausreise nach Serbien der Ehegattin und dem Kind auch wegen der dort vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage völlig unzumutbar. Zum Beweis, dass der Sohn nach wie vor medizinische Betreuung und Überwachung benötige, habe er auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehegattin beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch jegliche weiteren diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und den beantragten Beweis nicht erhoben. Ferner seien seit den letztgenannten Straftaten dreieinhalb Jahre verstrichen und sei der Beschwerdeführer im Zuge der Freigänge in keiner Weise mehr negativ aufgefallen. Er habe sich im Zusammenhang mit der bereits im Berufungsverfahren angeführten Krebserkrankung seines Sohnes, die für die Familie nicht nur emotional, sondern auch finanziell äußerst belastend gewesen sei, zu der genannten Straftat im Jahr 2005 hinreißen lassen und habe dieses Fehlverhalten zutiefst bereut. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Aufenthaltsverbot grundsätzlich dringend geboten sei, wögen die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wesentlich schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. Die belangte Behörde führe zwar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich an, setze sich in ihrer Bescheidbegründung aber nicht weiter damit und insbesondere nicht mit der Frage der Zumutbarkeit für seine Angehörigen, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu begleiten, auseinander.2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (u.a.) unter dem Blickwinkel des Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit 1982 durchgehend und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei und er über einen unbefristeten, seit 1. Jänner 2006 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" verfüge. Er habe hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und sei seit 1993 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig gewesen. Seine Ehegattin und ihr gemeinsamer, am 21. August 1999 geborener Sohn lebten ebenso wie seine Mutter rechtmäßig in Österreich und seien hier niedergelassen. Der Beschwerdeführer, der als Kind nach Österreich gekommen sei und sohin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich wesentlich besser vertraut sei als mit jenen seines Herkunftslandes, habe in diesem keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen mehr. Müsste er dorthin zurückkehren, hätte er dort keine Anknüpfungspunkte, keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten. In Österreich sei es ihm gelungen, während der Haft als Freigänger berufstätig zu sein, und er habe trotz der Haftstrafe nach wie vor ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern, welches er im Fall der Ausreise völlig aufgeben müsste. Auf Grund einer Krebserkrankung bedürfe sein minderjähriger Sohn weiterhin der medizinischen Betreuung und Überwachung, und es wäre eine Ausreise nach Serbien der Ehegattin und dem Kind auch wegen der dort vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage völlig unzumutbar. Zum Beweis, dass der Sohn nach wie vor medizinische Betreuung und Überwachung benötige, habe er auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehegattin beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch jegliche weiteren diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und den beantragten Beweis nicht erhoben. Ferner seien seit den letztgenannten Straftaten dreieinhalb Jahre verstrichen und sei der Beschwerdeführer im Zuge der Freigänge in keiner Weise mehr negativ aufgefallen. Er habe sich im Zusammenhang mit der bereits im Berufungsverfahren angeführten Krebserkrankung seines Sohnes, die für die Familie nicht nur emotional, sondern auch finanziell äußerst belastend gewesen sei, zu der genannten Straftat im Jahr 2005 hinreißen lassen und habe dieses Fehlverhalten zutiefst bereut. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Aufenthaltsverbot grundsätzlich dringend geboten sei, wögen die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wesentlich schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. Die belangte Behörde führe zwar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich an, setze sich in ihrer Bescheidbegründung aber nicht weiter damit und insbesondere nicht mit der Frage der Zumutbarkeit für seine Angehörigen, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu begleiten, auseinander.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamen Kind und seiner Mutter, wie auch auf seine beruflichen Bindungen in Österreich Bedacht genommen und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und - worauf gemäß § 66 Abs. 2 FPG ebenso Bedacht zu nehmen ist - seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, wie oben (I. 1.) dargestellt, trotz vorangegangener Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Jahr 2002 in einschlägiger Weise neuerlich straffällig wurde, indem er im Jahr 2005 mit anderen in zwei Angriffen durch Einbruch in einen auf einem Unternehmensgelände abgestellten LKW Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,-- gestohlen hat, wodurch er gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, verstoßen hat.Im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamen Kind und seiner Mutter, wie auch auf seine beruflichen Bindungen in Österreich Bedacht genommen und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. angenommen. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und - worauf gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG ebenso Bedacht zu nehmen ist - seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, wie oben (römisch eins. 1.) dargestellt, trotz vorangegangener Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Jahr 2002 in einschlägiger Weise neuerlich straffällig wurde, indem er im Jahr 2005 mit anderen in zwei Angriffen durch Einbruch in einen auf einem Unternehmensgelände abgestellten LKW Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,-- gestohlen hat, wodurch er gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, verstoßen hat.
Die genannten Feststellungen der belangten Behörde zur familiären Situation des Beschwerdeführers bilden indes vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid angenommenen langen Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und insbesondere der Krebserkrankung seines minderjährigen Sohnes - wie auch der zu Art. 8 EMRK ergangenen Judikatur des EGMR - für eine verlässliche Beurteilung im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG keine ausreichende Grundlage, fehlen doch nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere seines minderjährigen Sohnes wie auch seiner Ehegattin. So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid (u.a.) vorgebracht, dass sein Sohn nach wie vor medizinische Betreuung benötige und diesem eine Ausreise nicht zumutbar sei, wobei die Ehegattin hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Erst auf dem Boden ergänzender Feststellungen zu den näheren Lebensumständen der genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers wird eine verlässliche Beurteilung möglich sein, ob insbesondere die persönlichen Interessen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers an dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.Die genannten Feststellungen der belangten Behörde zur familiären Situation des Beschwerdeführers bilden indes vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid angenommenen langen Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und insbesondere der Krebserkrankung seines minderjährigen Sohnes - wie auch der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Judikatur des EGMR - für eine verlässliche Beurteilung im Grunde des Paragraph 66, Absatz 2, FPG keine ausreichende Grundlage, fehlen doch nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere seines minderjährigen Sohnes wie auch seiner Ehegattin. So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid (u.a.) vorgebracht, dass sein Sohn nach wie vor medizinische Betreuung benötige und diesem eine Ausreise nicht zumutbar sei, wobei die Ehegattin hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Erst auf dem Boden ergänzender Feststellungen zu den näheren Lebensumständen der genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers wird eine verlässliche Beurteilung möglich sein, ob insbesondere die persönlichen Interessen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers an dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
2.3. Darüber hinaus erscheint eine in dieser Hinsicht verbreiterte Entscheidungsgrundlage auch zur Überprüfung der festgesetzten - von der Beschwerde bekämpften - unbefristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als erforderlich.
3. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich daher als in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.3. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich daher als in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 11. Mai 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180065.X00Im RIS seit
02.09.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026