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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D. I. G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. Wa- 2009-602602/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0065 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D. römisch eins. G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. Wa- 2009-602602/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0065 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) vom 28. Juli 2008 wurde der Gemeinde P. die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung des P.-Bachls und zur Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern in das P.-Bachl erteilt. Geplant ist, eine bestehende, mit Bescheid der BH vom 11. November 1980 bewilligte Verrohrung von 35 m Länge durch eine 71 m lange Verrohrung zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid vom 28. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei vorgesehen, den zur Verrohrung des P.-Bachls geplanten neuen Kanal durch einen druckdichten Einlaufschacht so mit dem nach oben anschließenden bestehenden, die R. Bundesstraße unterquerenden, Verrohrungsabschnitt des P.-Bachls zu verbinden, dass ein Wasseraustritt in diesem Übergangsbereich nicht möglich sei.
Der Amtssachverständige für Hydrologie habe in der Verhandlungsschrift der BH vom 5. Mai 2008 ausgeführt, dass durch die druckdichte Anbindung des neu zu errichtenden Kanals an die Verrohrungsstrecke unter der R. Bundesstraße sichergestellt sei, dass der neue Kanal - auch mit dem geringeren Gefälle - zumindest die Abflusskapazität der Verrohrung unter der Bundesstraße aufweise und daher die von dort ankommende Wassermenge ableiten könne. Die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern sei abwärts der geplanten neuen Verrohrung in das P.-Bachl vorgesehen. Der Übergangsbereich in den unverrohrten Abschnitt des P.-Bachls mit einer dort zu errichtenden Sohlrampe sei vom Grundstück des Beschwerdeführers etwa 20 m entfernt, welches sich seitlich oberhalb davon befinde. Eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Berufungswerbers sei daher weder von der neuen Bachverrohrung noch von der Ableitung in das P.-Bachl zu erwarten. Eine Veränderung des Geländeniveaus auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben nicht vorgesehen. Von Seiten des Beschwerdeführers seien keine Angaben darüber gemacht worden, wie es seiner Meinung nach sonst dazu kommen könne.
Ob durch das Vorhaben eine leichte Verbesserung der Oberflächenentwässerung im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers eintreten werde, wie der Amtssachverständige für Hydrologie in seinem Gutachten ausgeführt habe, oder ob das nicht der Fall sein werde, wie der Beschwerdeführer geltend mache, könne dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer auf eine Verbesserung bisheriger Zustände keinen Anspruch im Rahmen seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen könne.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde u.a. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser wurde insbesondere damit begründet, dass durch die Vollstreckung des Bescheides der Beschwerdeführer Risiken und Gefahren ausgesetzt werde, die bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung an die Bescheid erlassenden Behörden, die Bedenken des Beschwerdeführers durch ergänzende Einholung eines Gutachtens zu bestätigen oder hintan zu halten, nicht aufgegriffen worden seien. Insbesondere sei wiederholt auf die Gefahren der Bildung von Oberflächenwasser sowie Hochwasser bzw. von "sonstigen Wasseremissionen" im Sinne von Versumpfung, Überschwemmungen bis hin zum Absinken des Grundstücksniveaus des Grundstücks des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Dem gegenüber stünden die öffentlichen Interessen der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nicht zwingend entgegen.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 nahm die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Darin wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde habe keine konkreten Informationen, ob dem Antrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefahr einer Veränderung des Geländeniveaus auf seinem Grundstück lasse nach wie vor jeden Hinweis darauf vermissen, wie sich das bewilligte Vorhaben dahingehend auswirken könne. Im Übrigen gehe die belangte Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum und an der Erweiterung des Nahversorgungsangebotes in P. ausschlaggebend sei gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Unterbleiben allfälliger, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der BH zufolge ohnehin nicht zu erwartender Nachteile, wie etwa zusätzlicher Überflutungen seiner Liegenschaft.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit den dargestellten allgemeinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, aufzuzeigen, zumal er mit diesen Ausführungen nicht die Unschlüssigkeit des Gutachtens des bereits in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie aufzeigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Mai 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070021.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009