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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der C in Wien, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen hat das Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember 2006 eingestellt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien erhoben. Diese habe der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Februar 2007 keine Folge gegeben. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Lehrgang jedenfalls um einen geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG handle und die Beschwerdeführerin auf Grund der Intensität dieser Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe, sodass keine Notstandshilfe gewährt werde. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0199, den Bescheid vom 20. Februar 2007 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und festgehalten, dass die belangte Behörde zu klären habe, ob tatsächlich ein geregelter Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG vorliege. Die belangte Behörde habe bisher keinen Bescheid erlassen, sodass die Beschwerdeführerin durch Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt sei.Nach dem Beschwerdevorbringen hat das Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 den Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin ab dem 11. Dezember 2006 eingestellt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien erhoben. Diese habe der Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Februar 2007 keine Folge gegeben. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Lehrgang jedenfalls um einen geregelten Lehrgang im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG handle und die Beschwerdeführerin auf Grund der Intensität dieser Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe, sodass keine Notstandshilfe gewährt werde. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0199, den Bescheid vom 20. Februar 2007 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben und festgehalten, dass die belangte Behörde zu klären habe, ob tatsächlich ein geregelter Lehrgang im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG vorliege. Die belangte Behörde habe bisher keinen Bescheid erlassen, sodass die Beschwerdeführerin durch Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt sei.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, dass diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0167, mwN).Die Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei noch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, dass diese Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juni 1997, Zl. 97/08/0167, mwN).
Im Beschwerdefall ist die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht, der Bundesminister (nunmehr:) für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 3. Juni 1997). Dieser wurde nach dem Beschwerdevorbringen noch gar nicht zur Entscheidung angerufen.Im Beschwerdefall ist die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht, der Bundesminister (nunmehr:) für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vergleiche , auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 3. Juni 1997). Dieser wurde nach dem Beschwerdevorbringen noch gar nicht zur Entscheidung angerufen.
Die vorliegende, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gerichtete Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende, gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gerichtete Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080073.X00Im RIS seit
16.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009