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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §56 Abs1 idF 1994/314;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des IL in W, vertreten durch Mag. Oliver Japchen, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Nottendorfergasse 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. Juli 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-20092, betreffend Zuerkennung und Höhe von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien enthält folgenden Spruch:
"1) Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 12.6.07 wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben. "1) Dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom 12.6.07 wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG Folge gegeben.
2) Auf Grund Ihres Ansuchens vom 18.8.06 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 33 Abs. 1 und 3 und § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung die Notstandshilfe in folgenden Zeiträumen wie folgt gebührt: 2) Auf Grund Ihres Ansuchens vom 18.8.06 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 und Paragraph 36, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, - AlVG) in geltender Fassung die Notstandshilfe in folgenden Zeiträumen wie folgt gebührt:
Notstandshilfe vom 01.01.04 bis 06.06.04 in Höhe von tgl.
EUR 8,05
Notstandshilfe vom 19.07.04 bis 10.11.04 in Höhe von tgl.
EUR 20,93
Notstandshilfe vom 15.11.04 bis 31.12.05 in Höhe von tgl.
EUR 20,93
Notstandshilfe vom 01.01.05 bis 23.05.05 in Höhe von tgl.
EUR 21,00
Arbeitslosengeld vom 9.11.05 bis 10.03.06 in Höhe von tgl.
EUR 26,50
Arbeitslosengeld vom 01.04.06 bis 05.04.06 in Höhe von tgl.
EUR 26,50
Arbeitslosengeld vom 26.04.06 bis 10.11.06 in Höhe von tgl.
EUR 26,50
Arbeitslosengeld vom 13.11.06 bis 16.12.06 in Höhe von tgl.
EUR 26,50
Notstandshilfe vom 17.12.06 bis 04.05.07 in Höhe von tgl.
EUR 24,38
Notstandshilfe ab dem 09.05.07 in Höhe von tgl. EUR 24,38"
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
"Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig."
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).
§ 56 Abs. 1, 3 und 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lauten: Paragraph 56, Absatz eins, 3 und 4 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, lauten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß § 58 Abs. 1 AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, Paragraph 56, AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.
Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf bei ihm anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher eine Unzulässigkeit der Berufung in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen auf § 24 Abs. 3 AMSG gestützt hat, zu folgenden Bemerkungen veranlasst:Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf bei ihm anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher eine Unzulässigkeit der Berufung in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen auf Paragraph 24, Absatz 3, AMSG gestützt hat, zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
§ 24 Abs. 3 und 4 AMSG in der noch heute geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 313/1994 lauten: Paragraph 24, Absatz 3, und 4 AMSG in der noch heute geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, lauten:
Diese Regelung ist gemäß § 78 Abs. 1 AMSG am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.Diese Regelung ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AMSG am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.
Ebenfalls mit 1. Juli 1994 ist § 56 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten (§ 79 Abs. 10 AlVG):Ebenfalls mit 1. Juli 1994 ist Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten (Paragraph 79, Absatz 10, AlVG):
Gemäß § 58 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist diese Regelung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 58, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, ist diese Regelung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 entfiel der Ausdruck "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in § 56 Abs. 1 AlVG im Zusammenhang mit der Neuregelung über das Altersteilzeitgeld (vgl. IA 1145/A BlgNR 20. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, entfiel der Ausdruck "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG im Zusammenhang mit der Neuregelung über das Altersteilzeitgeld vergleiche IA 1145/A BlgNR 20. GP).
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" und auch der Notstandhilfe durch den Verweis auf diese "Angelegenheiten" in § 24 Abs. 3 AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben war. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in § 56 Abs. 1 AlVG begründet: Einerseits ist der Verweis in § 24 Abs. 3 AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte (vgl. zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN).Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" und auch der Notstandhilfe durch den Verweis auf diese "Angelegenheiten" in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben war. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte "in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes" in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG begründet: Einerseits ist der Verweis in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte vergleiche zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN).
Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandhilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung § 24 Abs. 3 AMSG eine Berufung dagegen nicht aus:Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandhilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung Paragraph 24, Absatz 3, AMSG eine Berufung dagegen nicht aus:
§ 56 Abs. 1 AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung "der Landesgeschäftsstelle" keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer "weiteren" Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei § 24 AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um "Angelegenheiten" des § 56 AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil § 56 AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in § 56 Abs. 1 AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in § 56 AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen § 24 AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine "weitere" Berufung zulässig ist. Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung "der Landesgeschäftsstelle" keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer "weiteren" Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei Paragraph 24, AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um "Angelegenheiten" des Paragraph 56, AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil Paragraph 56, AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in Paragraph 56, AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen Paragraph 24, AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine "weitere" Berufung zulässig ist.
Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern (vgl. aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG).Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern vergleiche , aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. Mai 2009
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080248.X00Im RIS seit
16.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013