TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/13 2007/08/0188

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Veröffentlicht am 13.05.2009
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn14;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B GmbH in E, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juni 2006, Zl. 6-SO-N3741/14-2007, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 36.096,17 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.541,08 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Jänner 2006 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für die in der Anlage B genannten Dienstnehmer nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 und 56 ASVG sowie § 1 AlVG Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge in der Höhe von EUR 24.363,32 sowie gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen in der Höhe von EUR 2.390,22 zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Die Anlage A (Prüfbericht April 2007) und die Anlage B (Stellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 23. April 2007) wurden zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 18. Jänner 2006 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für die in der Anlage B genannten Dienstnehmer nach den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 33 Absatz eins, 34, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2, 54 Absatz eins und 56 ASVG sowie Paragraph eins, AlVG Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge in der Höhe von EUR 24.363,32 sowie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Verzugszinsen in der Höhe von EUR 2.390,22 zur Entrichtung vorgeschrieben wurden. Die Anlage A (Prüfbericht April 2007) und die Anlage B (Stellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 23. April 2007) wurden zu integrierenden Bestandteilen des Bescheides erklärt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass der Kollektivvertrag Metallgewerbe-Arbeiter im Abschnitt VIII Z. 1 wie folgt laute:Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass der Kollektivvertrag Metallgewerbe-Arbeiter im Abschnitt römisch acht Ziffer eins, wie folgt laute:

"Entfernungszulage:

1.) Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager, usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wi keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vereinbart wurde. Entfernungszulagen im Sinne nachstehender Bestimmungen gelten jeweils - mit Ausnahme des Punktes 4, ab 2. Satz, und des Punktes 5 - für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr."

Abschnitt VIII Z. 5 des Kollektivvertrages Metallgewerbe-Arbeiter laute:Abschnitt römisch acht Ziffer 5, des Kollektivvertrages Metallgewerbe-Arbeiter laute:

"5.) Für Arbeiten gemäß Punkt 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der Lehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt 6 und 7 handelt, Anspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage beträgt mindestens EUR ..... pro Stunde."

Zwischen den Parteien des Verfahrens sei die Frage strittig, ob den im Prüfbericht bzw. in der Aufstellung betreffend Entgelt- und Beitragsdifferenzen genannten Dienstnehmern eine Montagezulage im Sinne des Abschnittes XIV Punkt 7 des Kollektivvertrages Metallindustrie-Arbeiter, der dem Abschnitt VIII Z. 5 des Kollektivvertrages Metallgewerbe-Arbeiter entspreche, gebühre. Die Montagezulage gebühre für Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes. Damit seien einerseits die Tätigkeiten an Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes und andererseits nicht nur Montage und Demontage von Anlagen jeglicher Art, sondern auch die Erhaltung und Reparatur dieser Anlagen umfasst. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass die von den ständigen Außendienstmitarbeitern erbrachte "Energie-Dienstleistung", die im Warten und Überprüfen von Erdgasgeräten bestehe, voll unter den Montagebegriff falle. Dies deshalb, weil der jeweilige Außendienstmitarbeiter eine Wartung der Gerätegruppe (Erdgasgerät samt Warmwasserspeicher-Einstellungen/Nachjustierung, Reinigen), eine Abgasmessung und im Bedarfsfall einen Tausch der Dichtung - Brennerflansch im Zuge der Dichtheitsprüfung vornehme. Auf Grund der vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen sei der Prozentanteil der Arbeitsleistungen seitens der mitbeteiligten Partei für die den Dienstnehmern (Anlagen A und B) eine Montagezulage gebühre, mit durchschnittlich 68 % der gesamten Arbeitsleistungen festgestellt worden. Dem Einwand, dass ein Erdgasgerät keine Anlage darstelle, sei entgegenzuhalten, dass ein Erdgasgerät aus mehreren Bestandteilen (z.B. Brenner und Wärmetauscher u.a.) bestehe und demnach sehr wohl als Anlage zu qualifizieren sei. Zum weiteren sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Dienstnehmer überkollektivvertraglich entlohnt würden und ihnen daher eine Montagezulage nicht zustehe, insofern unzutreffend, als Differenzen zwischen Anspruch und tatsächlicher Lohnzahlung nicht mit anderen Mehrzahlungen aufgerechnet werden könnten. Zum Vorbringen, dass die Mitarbeiter ständig, gleichsam als Außendienstmitarbeiter, an verschiedenen Orten ohne ständigen Betrieb als Zentrum tätig seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Außendienstmitarbeiter (Kundendienst) der Beschwerdeführerin mittels Laptops mit dem in der Zentrale in E installierten Innendienst als ständigem Betrieb verbunden gewesen seien, der für sie die Arbeitsaufträge eingeteilt habe bzw. bei Ausfall eines Kunden nach Möglichkeit über Nachfrage einen neuen Arbeitsauftrag zugeteilt habe. In die Zentrale (den ständigen Betrieb) kämen Außendienstmitarbeiter zum Holen des benötigten Lagermaterials oder benötigter Arbeitsberichtsformulare. Im Übrigen sei auf den Wortlaut des Abschnittes XIV Punkt 7 des Kollektivvertrages Metallindustrie-Arbeiter zu verweisen, wonach das Warten und Prüfen von Erdgasgeräten als typische Arbeiten zur Erhaltung von Anlagen zu qualifizieren seien. In dem in der Anlage B enthaltenen Prüfbericht zur Prüfungsberichtigung sei unter der Rubrik "Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer" die personenbezogene Zuordnung der jeweiligen Prüferveranlassungen inhaltlich angeführt.Zwischen den Parteien des Verfahrens sei die Frage strittig, ob den im Prüfbericht bzw. in der Aufstellung betreffend Entgelt- und Beitragsdifferenzen genannten Dienstnehmern eine Montagezulage im Sinne des Abschnittes römisch vierzehn Punkt 7 des Kollektivvertrages Metallindustrie-Arbeiter, der dem Abschnitt römisch acht Ziffer 5, des Kollektivvertrages Metallgewerbe-Arbeiter entspreche, gebühre. Die Montagezulage gebühre für Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes. Damit seien einerseits die Tätigkeiten an Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes und andererseits nicht nur Montage und Demontage von Anlagen jeglicher Art, sondern auch die Erhaltung und Reparatur dieser Anlagen umfasst. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass die von den ständigen Außendienstmitarbeitern erbrachte "Energie-Dienstleistung", die im Warten und Überprüfen von Erdgasgeräten bestehe, voll unter den Montagebegriff falle. Dies deshalb, weil der jeweilige Außendienstmitarbeiter eine Wartung der Gerätegruppe (Erdgasgerät samt Warmwasserspeicher-Einstellungen/Nachjustierung, Reinigen), eine Abgasmessung und im Bedarfsfall einen Tausch der Dichtung - Brennerflansch im Zuge der Dichtheitsprüfung vornehme. Auf Grund der vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen sei der Prozentanteil der Arbeitsleistungen seitens der mitbeteiligten Partei für die den Dienstnehmern (Anlagen A und B) eine Montagezulage gebühre, mit durchschnittlich 68 % der gesamten Arbeitsleistungen festgestellt worden. Dem Einwand, dass ein Erdgasgerät keine Anlage darstelle, sei entgegenzuhalten, dass ein Erdgasgerät aus mehreren Bestandteilen (z.B. Brenner und Wärmetauscher u.a.) bestehe und demnach sehr wohl als Anlage zu qualifizieren sei. Zum weiteren sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Dienstnehmer überkollektivvertraglich entlohnt würden und ihnen daher eine Montagezulage nicht zustehe, insofern unzutreffend, als Differenzen zwischen Anspruch und tatsächlicher Lohnzahlung nicht mit anderen Mehrzahlungen aufgerechnet werden könnten. Zum Vorbringen, dass die Mitarbeiter ständig, gleichsam als Außendienstmitarbeiter, an verschiedenen Orten ohne ständigen Betrieb als Zentrum tätig seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Außendienstmitarbeiter (Kundendienst) der Beschwerdeführerin mittels Laptops mit dem in der Zentrale in E installierten Innendienst als ständigem Betrieb verbunden gewesen seien, der für sie die Arbeitsaufträge eingeteilt habe bzw. bei Ausfall eines Kunden nach Möglichkeit über Nachfrage einen neuen Arbeitsauftrag zugeteilt habe. In die Zentrale (den ständigen Betrieb) kämen Außendienstmitarbeiter zum Holen des benötigten Lagermaterials oder benötigter Arbeitsberichtsformulare. Im Übrigen sei auf den Wortlaut des Abschnittes römisch vierzehn Punkt 7 des Kollektivvertrages Metallindustrie-Arbeiter zu verweisen, wonach das Warten und Prüfen von Erdgasgeräten als typische Arbeiten zur Erhaltung von Anlagen zu qualifizieren seien. In dem in der Anlage B enthaltenen Prüfbericht zur Prüfungsberichtigung sei unter der Rubrik "Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer" die personenbezogene Zuordnung der jeweiligen Prüferveranlassungen inhaltlich angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Inhaltes des maßgebenden Kollektivvertrages und der Art der von den Dienstnehmern ausgeübten Tätigkeiten werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie vielfältige (gewerbliche) Energiedienstleistungen anbiete, worunter (neben einer Reihe von Beratungstätigkeiten) das "Warten und Überprüfen von Erdgasgeräten" falle. Dabei handle es sich aber um nichts anderes als um ein Endgeräteservice, wie es auch von Installateuren angeboten werde. Es werde das Erdgasgerät auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft und allenfalls eine einfache Reinigung des Brenners und Wärmetauschers (mit Bürsten bzw. Staubsauger) durchgeführt. Überdies werde die Dichtheit der gasführenden Leitungen und Armaturen im Erdgasgerät kontrolliert sowie die eingestellte Gasmenge überprüft und gegebenenfalls nachjustiert. Weiters erfolgten reine Sichtkontrollen der Abgasführung und eine Messung der Abgasemission samt Dokumentation. Eine Wartung im Sinne einer Reparatur werde nicht durchgeführt. Wenn Teile eines Erdgasgerätes auszutauschen seien, würden die Kunden an einen Installateur oder Kundenbetreuer des Herstellers des Gerätes verwiesen. Ebenso werde keine Montage von Neugeräten oder Demontage von Altgeräten durchgeführt.

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die von ihr festgestellten und in der Beschwerde im Wesentlichen ebenso umschriebenen Tätigkeiten unter den Erhaltungsbegriff subsumiert hat. Diese Arbeiten dienen nämlich zur Bewahrung des funktionsgerechten Zustandes der Erdgasanlage insgesamt. Zu den Begriffen der Erhaltung, der Montage und der Anlage ist im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0189, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die von ihr festgestellten und in der Beschwerde im Wesentlichen ebenso umschriebenen Tätigkeiten unter den Erhaltungsbegriff subsumiert hat. Diese Arbeiten dienen nämlich zur Bewahrung des funktionsgerechten Zustandes der Erdgasanlage insgesamt. Zu den Begriffen der Erhaltung, der Montage und der Anlage ist im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0189, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass es im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht auf eine bestimmte Beschwerlichkeit der Tätigkeit ankommt und dass auch bei ständigen Außendienstmitarbeitern eine Montagezulage zu bezahlen ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher ebenso wenig ein Erfolg beschieden wie auch jenem, dass die Dienstnehmer ein höheres Entgelt als das kollektivvertragliche erhalten hätten und somit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Montagezulagen mehr anfallen könnten. Auch diesbezüglich ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0189, zu verweisen.In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass es im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht auf eine bestimmte Beschwerlichkeit der Tätigkeit ankommt und dass auch bei ständigen Außendienstmitarbeitern eine Montagezulage zu bezahlen ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher ebenso wenig ein Erfolg beschieden wie auch jenem, dass die Dienstnehmer ein höheres Entgelt als das kollektivvertragliche erhalten hätten und somit keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der Montagezulagen mehr anfallen könnten. Auch diesbezüglich ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0189, zu verweisen.

Als Verfahrensmangel rügt die belangte Behörde ebenso wie in der Beschwerde zur hg. Zl. 2007/08/0189, dass der Prozentsatz von 68 % der Gesamtarbeitszeit betreffend Montagetätigkeiten richtigerweise nur eine Maximalarbeitszeit umfassen könne, für die eine Montagezulage gebühren könnte, wenn man sowohl das Argument, dass kein ständiger Betrieb existiere, als auch das Argument der Überzahlung außer Acht lasse. Welche Tätigkeiten in welchem prozentuellen Ausmaß von den einzelnen Mitarbeitern verrichtet worden seien, sei aus den Prüfungsberichtigungen nicht ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei bringt allerdings nicht vor, welche weiteren als die festgestellten Tätigkeiten von den Dienstnehmern verrichtet worden seien. Dass diese Tätigkeiten den Anspruch auf eine Montagezulage ausgelöst haben, wurde bereits oben dargestellt. Die Beschwerdeführerin legt daher die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Im Übrigen hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass in der Anlage B zum in Beschwerde gezogenen Bescheid eine personenbezogene Zuordnung erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 13. Mai 2009

Schlagworte

Kollektivvertrag Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080188.X00

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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