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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §43 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der K GmbH in D, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG, 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Oktober 2008, Zl. RU6-ST-178/001-2008, betreffend Übernahme von Datensätzen (Wunschkennzeichen) wegen Unternehmensumgründung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Oktober 2008 wurde der Antrag der antragstellenden Partei vom 30. Juni 2008 auf Übernahme und Korrektur der Datensätze hinsichtlich ihrer mit - näher genannten -
Wunschkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge wegen Unternehmensumgründung gemäß § 43 Abs. 8 KFG 1967 abgewiesen. Wunschkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge wegen Unternehmensumgründung gemäß Paragraph 43, Absatz 8, KFG 1967 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die antragstellende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 zur Verbesserung zurückstellte.
Mit hg Beschluss vom 24. Feber 2009, Zl. 2008/11/0202-6, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt, weil die antragstellende Partei dem erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen war; es war nämlich die ursprünglich eingebrachte und zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vorgelegt worden.
Dieser Beschluss wurde der antragstellenden Partei am 5. März 2009 zugestellt. Mit dem am 18. März 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte sie - unter Wiedervorlage der oben erwähnten Beschwerde - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die erwähnte Fristversäumung.
Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die sonst verlässliche Kanzleiangestellte aus näher genanntes Gründen infolge eines psychischen Problems einen manipulativen Fehler beim Kuvertieren begangen hat.
Dieses Vorbringen wird durch die vorgelegte eidesstattliche Erklärung der in Rede stehenden Kanzleiangestellten vom 16. März 2009 in den wesentlichen Punkten bescheinigt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Rechtsanwalt hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/03/0164, mit weiterem Nachweis). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Rechtsanwalt hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, nach menschlichem Ermessen gesichert ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem sonst immer zuverlässig arbeitenden Angestellten erst im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/03/0164, mit weiterem Nachweis).
Vor diesem Hintergrund erweist sich das bescheinigte Vorbringen der antragstellenden Partei als zielführend: zur Versäumung der Verbesserungsfrist bzw. vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist es nur wegen eines Fehlers der Kanzleiangestellten ihrer Rechtsvertretung bei der Postaufgabe gekommen.
Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs 1 und 4 VwGG stattzugeben. Im Hinblick darauf war dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG stattzugeben.
Wien, am 14. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110044.X00Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009