Index
E1T;Norm
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. WH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Februar 2009, Zl. VwSen-251845/10/Kü/Ba, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in M zu verantworten, dass die P GmbH am 19. Oktober 2006 um 13.45 Uhr in M die Arbeitsleistung von vier näher bezeichneten ungarischen Staatsangehörigen, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, im Bereich der Baustelle RS mit Montagearbeiten von Wandteilen in Anspruch genommen, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH mit Sitz in M. Geschäftszweig der P-GmbH ist das Baugewerbe.
Bei der Abwicklung von Bauaufträgen kooperiert die P-GmbH grundsätzlich auch mit Subunternehmern. In der Regel werden den Subunternehmern Aufträge im Auftragswert von 15.000 bis 50.000 Euro übertragen. Eine dieser Subunternehmer ist auch die Firma F Kft. mit dem Sitz in Ungarn. Zu dieser Firma besteht seit ca. 15 Jahren Kontakt. Die P GmbH hat mit dieser Firma für den Fall, dass Subunternehmeraufträge abgewickelt werden, vereinbart, dass zuvor mit dem zuständigen Mann der P-GmbH, Herrn Ing. HV, Kontakt aufgenommen wird, um abzuklären wer die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen für den Einsatz der Arbeiter der F Kft. in Österreich einholt. Grundsätzlich hat die F Kft. selbst um die notwendigen Bewilligungen beim AMS angesucht. Fallweise ist es auch vorgekommen, dass die F Kft. an die P-GmbH herangetreten ist, dass diese um die entsprechenden Bewilligungen beim AMS ansucht. Manchmal hat die F Kft. für die Abwicklung von Aufträgen in Österreich Arbeiter mit deutscher Staatsbürgerschaft entsandt. Der Grund ist darin gelegen, dass die F Kft. bereits 50 % der Montageaufträge der P-GmbH in Deutschland durchgeführt hat.
Herr Ing. HV ist im Bereich der P-GmbH für die Abwicklung von Baustellen mit ausländischen Subunternehmern verantwortlich. Grundsätzlich wird bei Bedarf bei diesen ausländischen Subunternehmern angefragt, ob sie einen Bauauftrag abwickeln können. Wenn Interesse besteht, werden die entsprechenden Pläne übersandt. Vom ausländischen Subunternehmer wird sodann ein Angebot gelegt und wird nach weiteren Preisverhandlungen dann der Auftrag vergeben.
Herr Ing. HV hat von der Geschäftsführung der P-GmbH die Anordnung, den Einsatz ausländischer Subunternehmer zu kontrollieren und darf ein Arbeitsbeginn des ausländischen Subunternehmers erst dann erfolgen, wenn die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Notwendige Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte werden vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Für jede Baustelle existiert im Betrieb der P-GmbH ein sogenanntes Planungsblatt. Grundsätzlich werden ca. 10 - 14 Baustellen gleichzeitig betreut. Auf diesen Planungsblättern ist auch verzeichnet, welche Subunternehmer für die Abwicklung der einzelnen Aufträge vorgesehen sind. In diesem Planungsblatt sind allerdings nur zahlenmäßig größere Aufträge vermerkt. Kleinere Subaufträge scheinen im Planungsblatt einer Baustelle nicht auf.
Kontrolltätigkeiten werden vom Beschwerdeführer insofern durchgeführt, als er für sämtliche Baustellen die Terminkoordination durchführt. Falls ein ausländisches Subunternehmen zum Einsatz gelangt, erkundigt sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Mitarbeiter, ob die entsprechenden Bewilligungen zeitgerecht beantragt wurden.
Wenn der Beschwerdeführer erkennt, dass die Bewilligungen nicht zeitgerecht beantragt worden sind, übt dieser Druck auf seine Mitarbeiter aus, noch ein Ansuchen zu stellen.
Bei der Baustelle RS hatte die P-GmbH den Auftrag erhalten, eine Industriehalle ab Fundament-Oberkante zur Gänze zu errichten. Der Großteil der Baustelle wurde von der P-GmbH mit eigenem Personal abgewickelt. Zum Teil hat auch ein österreichischer Subunternehmer montiert. Ein geringer Auftrag zur Montage vorgefertigter Paneelteile an die Stahlunterkonstruktion im Auftragswert von 3.600 Euro wurde an die ungarische Firma F Kft. als Subunternehmer übergeben. Mit der Geschäftsführerin der F Kft. war vereinbart, dass sie bekanntzugeben hat, falls ausländische Staatsangehörige auf Baustellen in Österreich eingesetzt werden, sie dies Herrn Ing. HV entsprechend mitzuteilen hat. Dies hat bei bisherigen Baustellen in Österreich entsprechend funktioniert. Bei der gegenständlichen Baustelle der RS ist allerdings eine derartige Meldung nicht erfolgt. Montageleiter der P-GmbH bei der Baustelle RS war Herr Ing. HV. Dieser hat am Montag, 16. Oktober 2006 die Baustelle aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt waren die ungarischen Arbeiter der Firma F Kft. noch nicht vor Ort. Herr Ing. HV hat dann von Montag bis Donnerstag eine Auslandsreise angetreten und war nicht mehr auf der Baustelle anwesend. Für die Zeit seiner Abwesenheit hat dieser niemand beauftragt, die Baustelle entsprechend zu kontrollieren. Er hat zur Kontrolle der Baustelle auch keine Veranlassung gesehen, da er jahrelange Erfahrungen mit der Firma F Kft. hatte und er der Meinung war, dass diese Arbeitsleistungen problemlos funktionieren. Herr Ing. HV hat keine Kenntnis davon, dass die F Kft. den Subauftrag bei der Baustelle RS mit ungarischen Arbeitnehmern abwickelt.
Am 19. Oktober 2006 wurde die Baustelle RS von Beamten des Zollamtes Linz kontrolliert. Dabei konnte festgestellt werden, dass vier ungarische Arbeitnehmer der F Kft. vor Ort Montagearbeiten durchführten. Arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen konnten im Zuge der Kontrolle von den ungarischen Arbeitern nicht vorgelegt werden. Für die vier ungarischen Arbeiter wurden auch von der P-GmbH im Vorfeld keine Anträge bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 18 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 18, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesbestimmung kann bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer für den Fall, dass es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt, abgesehen werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesbestimmung kann bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer für den Fall, dass es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt, abgesehen werden.
Nach Abs. 9 dieser Gesetzesbestimmung ist die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesbestimmung ist die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
Nach § 18 Abs. 11 AuslBG kann für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.Nach Paragraph 18, Absatz 11, AuslBG kann für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.
Nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wennNach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt oder
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 28 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht nach dessen Abs. 1 Z. 1 lit. b, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde,Gemäß Paragraph 28, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, begeht nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
Nach § 32a Abs. 6 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.Nach Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Absatz eins, oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte in den Anhängen römisch fünf und römisch sechs, römisch acht bis römisch zehn sowie römisch zwölf bis römisch vierzehn) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, Paragraph 18, Absatz eins bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist Paragraph 18, Absatz 12, anzuwenden.
Nach Anhang X, Punkt 1. Freizügigkeit, Z. 13 der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte (betreffend Ungarn) fällt unter die zulässigen Beschränkungen unterworfenen Dienstleistungssektoren auch das "Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige", NACE-Code 45.1 bis 4. Österreich hat von den zulässigen Beschränkungen Gebrauch gemacht.Nach Anhang römisch zehn, Punkt 1. Freizügigkeit, Ziffer 13, der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte (betreffend Ungarn) fällt unter die zulässigen Beschränkungen unterworfenen Dienstleistungssektoren auch das "Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige", NACE-Code 45.1 bis 4. Österreich hat von den zulässigen Beschränkungen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 5 Absatz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach Abs. 2 leg. cit entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Nach Absatz 2, leg. cit entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides handelte es sich um die Herstellung eines selbständigen Werkes im Bausektor, der vom Übergangsregime gemäß Anhang X, Punkt 1. Freizügigkeit, Z. 13 der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte (betreffend Ungarn) erfasst ist.Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides handelte es sich um die Herstellung eines selbständigen Werkes im Bausektor, der vom Übergangsregime gemäß Anhang römisch zehn, Punkt 1. Freizügigkeit, Ziffer 13, der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte (betreffend Ungarn) erfasst ist.
Gegen die Erfüllung der objektiven Tatseite wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer wendet zur subjektiven Tatseite ein, dass das von ihm eingerichtete Kontrollsystem ausreiche; ihn treffe kein Verschulden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).
Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Er vermisst darüber hinaus die auf Grund der Aussage des Ing. HV zu treffende Feststellung, dass dieser "von der Geschäftsführung die Vorgabe gehabt hat, dass er auf der Baustelle noch vor Aufnahme der Tätigkeit der Subunternehmer zu kontrollieren hat, ob einerseits die im Vorfeld genannten Arbeitnehmer auch geschickt wurden, wobei er sozusagen die Identität geprüft und weiters geprüft hat, ob die entsprechenden Bewilligungen vorgelegen sind, sowie dass die Geschäftsführung bei gewissen Besprechungen auch immer wieder rückgefragt hat, ob alle Bewilligungen vorhanden sind, wobei es schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollen nicht gegeben hat, sondern immer Gespräche mit der Geschäftsführung".
Abgesehen davon, dass diese Weisungen der Geschäftsführung in der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde ohnehin enthalten sind (siehe S. 5 des angefochtenen Bescheides), ist es nicht entscheidend, dass Ing. HV generelle Weisungen wie oben ausgeführt erteilt bekam und im Allgemeinen rückgefragt wurde. Denn er konnte diesen Weisungen im gegenständlichen Fall gar nicht nachkommen. Er trat unbestrittenermaßen eine von Montag bis Donnerstag dauernde Auslandsreise an, bevor die ungarischen Arbeitnehmer (während dieser Abwesenheit) auf der Baustelle erschienen und mit der Arbeit begannen, er hatte keine Kenntnis davon, dass die F Kft. den Auftrag auf gegenständlicher Baustelle mit ungarischen Arbeitnehmern abwickeln werde und er hat einfach darauf vertraut, dass die "Arbeitsleistungen problemlos funktionieren" würden. Weder der Beschwerdeführer noch Ing. HV haben aber irgendwelche konkreten Vorsorgen behauptet, die im Falle der Abwesenheit des Ing. HV dennoch die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen geeignet gewesen wären.
Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (die belangte Behörde weist zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass ein Vertreter hätte bestellt werden können) ausgeschaltet werden hätte können. Den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers trifft ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von ausländischen Arbeitnehmern, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 21 VStG nicht angewendet hat.Damit liegt der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (die belangte Behörde weist zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass ein Vertreter hätte bestellt werden können) ausgeschaltet werden hätte können. Den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers trifft ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von ausländischen Arbeitnehmern, weshalb die belangte Behörde zu Recht Paragraph 21, VStG nicht angewendet hat.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 15. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090073.X00Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009