TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/19 2007/10/0202

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Veröffentlicht am 19.05.2009
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Index

E3L E15202000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL;
AVG §66 Abs4;
LMKV 1993 §4 Abs1 lita;
LMKV 1993 §4 Abs1 Z7a lita subliti;
LMKV 1993 §4 Abs1 Z7a Lita;
LMKV 1993 §4 Abs1 Z7a litb subliti;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z2;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E N in Wien, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 20. Juli 2007, Zl. UVS- 07/L/58/3713/2007-5, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 20. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG der N. GesmbH zu verantworten, dass diese als Unternehmerin im Sinne des § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) durch Lieferung am 20. März 2006 an das Auslieferungslager der S. GmbH das verpackte Lebensmittel "Alete - Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken" in Verkehr gebracht habe, das - wie näher beschrieben - nach Weiterleitung ohne weitere Verarbeitung zum Verkauf an den Letztverbraucher angeboten worden sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 20. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG der N. GesmbH zu verantworten, dass diese als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 21, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) durch Lieferung am 20. März 2006 an das Auslieferungslager der S. GmbH das verpackte Lebensmittel "Alete - Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken" in Verkehr gebracht habe, das - wie näher beschrieben - nach Weiterleitung ohne weitere Verarbeitung zum Verkauf an den Letztverbraucher angeboten worden sei.

Dieses Lebensmittel sei insofern nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) entsprechend gekennzeichnet gewesen, als folgende Kennzeichnungselemente gefehlt hätten:

"§ 4 Abs. 1 Z. 7a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse): "§ 4 Absatz eins, Ziffer 7 a, (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse):

Die Menge der Zutat 'Nudeln', da diese zu deklarieren ist, weil sie in der Sachbezeichnung genannt ist."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 1 und § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit. i LMKV iVm §§ 6 Abs. 1, 21, 90 Abs. 3 Z. 2 und 98 Abs. 1 LMSVG verletzt. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 erster Strafsatz LMSVG werde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- (im Nichteinbringungsfall ein Tag und sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, sublit. i LMKV in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz eins, 21, 90, Absatz 3, Ziffer 2 und 98 Absatz eins, LMSVG verletzt. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, erster Strafsatz LMSVG werde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- (im Nichteinbringungsfall ein Tag und sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erwähnte Produkt (Babynahrungsmittel) weise ein Etikett auf, das in drei Abschnitte untergliedert sei. Ein Teil bilde eine Art "Vorderfront", die etwa 40 % des Etiketts einnehme und auf der nach der Aufschrift "N. und Alete" graphisch ausgeführt sei:

"Gemüse mit

Sternchen-Nudeln

& Bio-Schinken"

Im Übrigen befänden sich auf diesem Teil des Etiketts noch Hinweise wie "Biospitzenqualität", mit "Jod", "mit feinen Stückchen", "Qualität und Sicherheit". Diese Hinweise seien aber deutlich an den Rand gedrängt, während die oben angeführte Bezeichnung genau im Zentrum des Etiketts stünde. In einer Spalte des Etiketts seien die Zutatenangaben wie folgt wiedergegeben:

"Gemüse 40 % (Karotten, Tomatenmark, Erbsen), Wasser, Nudeln (Hartweizengrieß) gekocht, Schweineschinken 8 % ungepökelt, Reisgrieß, Zwiebeln, Pflanzenöl, Hartweizengrieß, jodiertes Speisesalz, Petersilie."

Die Sachbezeichnung des Lebensmittels laute: "Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken." Die Zutat "Nudeln" sei daher in der Sachbezeichnung genannt.

Eine Mengenangabe bezüglich dieser Zutat sei nur dann nicht erforderlich, wenn sie - obwohl in der Sachbezeichnung genannt - für die Wahl des Verbrauchers deshalb nicht ausschlaggebend sei, weil unterschiedliche Mengen der Zutat für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich seien oder unterschiedliche Mengen der Zutat dieses Lebensmittel nicht von ähnlichen Waren unterschieden.

Nun habe die Beschwerdeführerin, die das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes behauptet und "Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) - Art. 7 der Richtlinie 79/112/EWG idF der Richtlinie 97/4/EG" vorgelegt. Diesen nicht rechtsverbindlichen Leitlinien zufolge sei die mengenmäßige Angabe der Zutaten erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt sei. Als Beispiel werde "Pizza mit Schinken und Pilzen" genannt und darauf hingewiesen, dass die mengenmäßige Angabe der Zutat "Schinken" und der Zutat "Pilze" erforderlich sei. Als Beispiele für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes würden genannt: Malt Whiskey (Whisky), Liköre und Obstschnäpse, Roggenbrot (ausschließlich mit Roggenmehl zubereitet). Diese Auslegungshilfen bestärkten die belangte Behörde in der Auffassung, dass das Produkt "Gemüse mit Nudeln und Schinken" mit dem Beispiel "Pizza mit Schinken und Pilzen" vergleichbar sei, nicht aber mit den beispielsweise erwähnten alkoholischen Getränken oder mit Roggenbrot. Für die Kaufentscheidung eines Babynahrungsmittels sei die mengenmäßige Angabe einer kohlehydrathaltigen Zutat sehr wohl wesentlich: Für die ausgewogene Ernährung auch und gerade von Kleinkindern sei es unerlässlich, dass diese unter Rückgriff auf die sogenannte "Ernährungspyramide" nicht immer dieselben kohlehydrathaltigen Lebensmittel erhalten, sondern vielmehr eine ausgewogene Mischung von Kohlehydratträgern (Obst, bestimmte - kohlehydrathaltige - Gemüsesorten wie Mais oder Erdäpfel, Getreideprodukte etc.). Bei der Auswahl von Babynahrungsmitteln werde entsprechend dieser allgemeinen (mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang stehenden) Einschätzung der Bevölkerung (Eltern) von den Konsumenten (Eltern) auf eine regelmäßige Abwechslung zwischen den einzelnen Zutaten geachtet. Nicht umsonst trügen daher nahezu alle Produktbezeichnungen von Babynahrungsmitteln bereits als Produktbezeichnung Zutaten, welche als Vitaminträger fungierten und Zutaten, welche als Kohlehydratträger fungierten. Auch die Beimischung der Nudeln in das Produkt und die Aufnahme in die Sachbezeichnung zeigten bereits, dass nach Ansicht des vertreibenden Unternehmers dieses Lebensmittel für die Kaufentscheidung des Produktadressatenkreises von Relevanz sei bzw. sein könne. Folglich werde ein Unternehmer nur dann vorbringen können, dass die Anführung einer Zutat auf dem Etikett für die Verbraucherwahl nicht entscheidend sei, wenn auch bei Beachtung aller denkmöglichen unbewussten Motivationslagen die Anführung dieser Zutat für die Kaufentscheidung unbeachtlich sei. Die genaue Angabe der verwendeten Nudelmenge sei daher für die Charakterisierung des Lebensmittels wesentlich, da sich seine Zusammensetzung bei unterschiedlichen Mengen ändere; auch eine Unterscheidung zu anderen Produkten (etwa der Firma H.) sei dadurch möglich und für potentielle Käufer interessant. Im vorliegenden Fall könne ein ernährungsbewusster Käufer auch auf Grund der übrigen Mengenangaben des Etiketts nur annähernd die Menge der beigefügten Nudeln erahnen: Theoretisch sei eine Beifügung in einem veränderlichen Ausmaß im Rahmen einer gewissen Bandbreite möglich. Dass es in Anbetracht des Konsumenteninteresses aber nicht einerlei sei, ob einem Lebensmittel 8 % oder etwa 26 % kohlehydrathaltiger Zutaten in Form von Nudeln beigefügt seien, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Hingewiesen werde darauf, dass auf vergleichbaren Produkten (anderer Unternehmen) sämtliche in der Sachbezeichnung genannten Zutaten deklariert würden. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. b sublit. i LMKV sei daher nicht erfüllt.Nun habe die Beschwerdeführerin, die das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes behauptet und "Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) - Artikel 7, der Richtlinie 79/112/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/4/EG" vorgelegt. Diesen nicht rechtsverbindlichen Leitlinien zufolge sei die mengenmäßige Angabe der Zutaten erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt sei. Als Beispiel werde "Pizza mit Schinken und Pilzen" genannt und darauf hingewiesen, dass die mengenmäßige Angabe der Zutat "Schinken" und der Zutat "Pilze" erforderlich sei. Als Beispiele für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes würden genannt: Malt Whiskey (Whisky), Liköre und Obstschnäpse, Roggenbrot (ausschließlich mit Roggenmehl zubereitet). Diese Auslegungshilfen bestärkten die belangte Behörde in der Auffassung, dass das Produkt "Gemüse mit Nudeln und Schinken" mit dem Beispiel "Pizza mit Schinken und Pilzen" vergleichbar sei, nicht aber mit den beispielsweise erwähnten alkoholischen Getränken oder mit Roggenbrot. Für die Kaufentscheidung eines Babynahrungsmittels sei die mengenmäßige Angabe einer kohlehydrathaltigen Zutat sehr wohl wesentlich: Für die ausgewogene Ernährung auch und gerade von Kleinkindern sei es unerlässlich, dass diese unter Rückgriff auf die sogenannte "Ernährungspyramide" nicht immer dieselben kohlehydrathaltigen Lebensmittel erhalten, sondern vielmehr eine ausgewogene Mischung von Kohlehydratträgern (Obst, bestimmte - kohlehydrathaltige - Gemüsesorten wie Mais oder Erdäpfel, Getreideprodukte etc.). Bei der Auswahl von Babynahrungsmitteln werde entsprechend dieser allgemeinen (mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang stehenden) Einschätzung der Bevölkerung (Eltern) von den Konsumenten (Eltern) auf eine regelmäßige Abwechslung zwischen den einzelnen Zutaten geachtet. Nicht umsonst trügen daher nahezu alle Produktbezeichnungen von Babynahrungsmitteln bereits als Produktbezeichnung Zutaten, welche als Vitaminträger fungierten und Zutaten, welche als Kohlehydratträger fungierten. Auch die Beimischung der Nudeln in das Produkt und die Aufnahme in die Sachbezeichnung zeigten bereits, dass nach Ansicht des vertreibenden Unternehmers dieses Lebensmittel für die Kaufentscheidung des Produktadressatenkreises von Relevanz sei bzw. sein könne. Folglich werde ein Unternehmer nur dann vorbringen können, dass die Anführung einer Zutat auf dem Etikett für die Verbraucherwahl nicht entscheidend sei, wenn auch bei Beachtung aller denkmöglichen unbewussten Motivationslagen die Anführung dieser Zutat für die Kaufentscheidung unbeachtlich sei. Die genaue Angabe der verwendeten Nudelmenge sei daher für die Charakterisierung des Lebensmittels wesentlich, da sich seine Zusammensetzung bei unterschiedlichen Mengen ändere; auch eine Unterscheidung zu anderen Produkten (etwa der Firma H.) sei dadurch möglich und für potentielle Käufer interessant. Im vorliegenden Fall könne ein ernährungsbewusster Käufer auch auf Grund der übrigen Mengenangaben des Etiketts nur annähernd die Menge der beigefügten Nudeln erahnen: Theoretisch sei eine Beifügung in einem veränderlichen Ausmaß im Rahmen einer gewissen Bandbreite möglich. Dass es in Anbetracht des Konsumenteninteresses aber nicht einerlei sei, ob einem Lebensmittel 8 % oder etwa 26 % kohlehydrathaltiger Zutaten in Form von Nudeln beigefügt seien, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Hingewiesen werde darauf, dass auf vergleichbaren Produkten (anderer Unternehmen) sämtliche in der Sachbezeichnung genannten Zutaten deklariert würden. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera b, sublit. i LMKV sei daher nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begeht, wer den Bestimmungen einer u. a. auf Grund des § 6 erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) begeht, wer den Bestimmungen einer u. a. auf Grund des Paragraph 6, erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a der - gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG als auf Grund des § 6 dieses Gesetzes erlassen geltenden - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind verpackte Waren, sofern die §§ 5 und 7 nicht anderes bestimmen, wie folgt zu kennzeichnen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, der - gemäß Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG als auf Grund des Paragraph 6, dieses Gesetzes erlassen geltenden - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind verpackte Waren, sofern die Paragraphen 5 und 7 nicht anderes bestimmen, wie folgt zu kennzeichnen:

Die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse, wenn

i) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser in Verbindung gebracht wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. b sublit. i LMKV gilt die lit. a u. a. nicht für eine Zutat oder Zutatenklasse, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera b, sublit. i LMKV gilt die Litera a, u. a. nicht für eine Zutat oder Zutatenklasse, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung angeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende verpackte Lebensmittel "Alete - Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken" in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es den Bestimmungen der LMKV nicht entsprochen habe und zwar insofern, als die Menge der Zutat "Nudeln" auf dem Etikett nicht angegeben worden sei, obwohl diese Zutat in der Sachbezeichnung genannt sei; der Beschwerdeführerin liege daher eine Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG iVm § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit. i LMKV zur Last.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe zu verantworten, dass das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende verpackte Lebensmittel "Alete - Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken" in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es den Bestimmungen der LMKV nicht entsprochen habe und zwar insofern, als die Menge der Zutat "Nudeln" auf dem Etikett nicht angegeben worden sei, obwohl diese Zutat in der Sachbezeichnung genannt sei; der Beschwerdeführerin liege daher eine Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, sublit. i LMKV zur Last.

Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei die Übertretungsnorm unrichtig angegeben gewesen. Erst im angefochtenen Bescheid sei § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG genannt worden.Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei die Übertretungsnorm unrichtig angegeben gewesen. Erst im angefochtenen Bescheid sei Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG genannt worden.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Berufungsbehörde den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht überschreitet, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG) in § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu ändern.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Berufungsbehörde den Rahmen ihrer Ermächtigung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den mit Berufung angefochtenen Bescheid in ihrer Sachentscheidung nach jeder Richtung abzuändern nicht überschreitet, wenn sie den erstinstanzlichen Tatvorwurf unter einen anderen Tatbestand subsumiert als die Erstbehörde vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 984, dargestellte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, die von der Erstbehörde herangezogene Übertretungsnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG) in Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG zu ändern.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Aufnahme der Zutat "Nudeln" in die Sachbezeichnung des in Rede stehenden Produktes sei nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 lit. a LMKV notwendig und könne "nicht umgangen werden". Die Aufnahme des Begriffes "Nudeln" in die Sachbezeichnung sei nur im Hinblick auf das soeben zitierte Gebot und nicht etwa deshalb erfolgt, weil sie "kaufentscheidend" sei.Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Aufnahme der Zutat "Nudeln" in die Sachbezeichnung des in Rede stehenden Produktes sei nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, LMKV notwendig und könne "nicht umgangen werden". Die Aufnahme des Begriffes "Nudeln" in die Sachbezeichnung sei nur im Hinblick auf das soeben zitierte Gebot und nicht etwa deshalb erfolgt, weil sie "kaufentscheidend" sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. a sublit. i LMKV die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse dann verlangt, wenn die Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist. Aus welchen Gründen die Nennung in der Sachbezeichnung erfolgt ist, hat für die Kennzeichnungspflicht keine Relevanz. Dass die Zutat "Nudeln" in der Sachbezeichnung genannt ist, steht jedoch unbestritten fest.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, sublit. i LMKV die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse dann verlangt, wenn die Zutat oder Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist. Aus welchen Gründen die Nennung in der Sachbezeichnung erfolgt ist, hat für die Kennzeichnungspflicht keine Relevanz. Dass die Zutat "Nudeln" in der Sachbezeichnung genannt ist, steht jedoch unbestritten fest.

Die Angabe der Menge dieser Zutat auf dem Etikett könnte in einem wie dem vorliegenden Fall daher nur dann unterbleiben, wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt wäre. Dies behauptet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Z. 7a lit. b sublit. i vierter Gedankenstrich LMKV. Demnach gilt die Pflicht zur Angabe der Menge für eine in der Sachbezeichnung genannte Zutat dann nicht, wenn sie für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden.Die Angabe der Menge dieser Zutat auf dem Etikett könnte in einem wie dem vorliegenden Fall daher nur dann unterbleiben, wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt wäre. Dies behauptet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera b, sublit. i vierter Gedankenstrich LMKV. Demnach gilt die Pflicht zur Angabe der Menge für eine in der Sachbezeichnung genannte Zutat dann nicht, wenn sie für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung der betreffenden Ware nicht wesentlich sind oder sie nicht von ähnlichen Waren unterscheiden.

Die belangte Behörde ist - wie dargelegt - der Auffassung, die Menge der Zutat "Nudeln" sei für die Charakterisierung des Produktes "Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken" wesentlich. Es sei es für den ernährungsbewussten Konsumenten, der eine abwechslungsreiche, ausgewogene Ernährung seines Kleinkindes anstrebe, nicht unerheblich, in welchem Ausmaß ein Lebensmittel kohlehydrathaltige Zutaten aufweise. Diese Angaben seien für den Käufer auch zur Unterscheidung von ähnlichen am Markt angebotenen Produkten interessant.

Die Beschwerdeführerin behauptet dem gegenüber, es sei die Angabe der Menge der Zutat "Nudeln" für die Charakterisierung des in Rede stehenden Produktes bzw. für dessen Unterscheidung von ähnlichen Produkten nicht wesentlich. Für die Eltern von Kleinkindern sei es nämlich lediglich bedeutsam, dass das Nahrungsmittel "auch Kohlehydrate" enthalte, nicht jedoch in welcher Menge dies der Fall sei. Die Charakterisierung des Produktes erfolge daher durch die Zutaten "Gemüse" und "Schinken".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde zu wecken bzw. ihre Annahme, der erwähnte Ausnahmetatbestand sei nicht erfüllt, als rechtswidrig erscheinen zu lassen: Wenn die Beschwerdeführerin nämlich selbst der Auffassung ist, es sei für die als Käufer des Produktes in Betracht kommenden Eltern von Kleinkindern bedeutsam, dass das Babynahrungsmittel Kohlehydrate enthält, bleibt unerfindlich, warum diese Beurteilung nicht auch die Frage umfassen sollte, in welchem Ausmaß das Lebensmittel nun tatsächlich kohlehydrathaltige Zutaten enthält. Von Ausnahmefällen abgesehen ist es unter dem Gesichtspunkt gesundheitsbewusster Ernährung für den Konsumenten nämlich unzweifelhaft von größerer Wichtigkeit, in welchem Ausmaß eine (als wesentlich erachtete) Zutat in einem Lebensmittel enthalten ist, als der bloße Umstand, dass dieser Zutat "auch" enthalten ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei zwar der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Produkt Nudeln enthalte geeignet, die Kaufentscheidung des Konsumenten zu beeinflussen, nicht aber, in welcher Menge dies der Fall sei, entbehrt daher einer einsichtigen Begründung.

Eine solche Begründung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des Dr. Adrian P. nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, man könne "getrost davon ausgehen", dass für den mündigen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher bei einem "Fertiggericht" lediglich die Menge der "Hauptspeise (z.B. das Fleisch)", nicht jedoch die "Menge der Beilagen" kaufentscheidend sei. Weiters sei aus den Beispielen in den erwähnten Leitlinien ableitbar, dass bei den fraglichen Produkten (u.a. das verfahrensgegenständliche) "eine QUID-Angabe zum Fleischanteil völlig ausreichend" sei - eine Auffassung, die offenbar selbst von der Beschwerdeführerin nicht geteilt wird. (Diese sieht eine Charakterisierung des in Rede stehenden Produkts -wie dargelegt - durch die Zutaten "Gemüse" und "Schinken" gegeben.) Konkrete Umstände, die nachvollziehbar die Annahme stützen könnten, die Menge der Zutat "Nudeln" sei ungeachtet der Sachbezeichnung ("Gemüse mit Sternchen-Nudeln & Bio-Schinken") für die Charakteristik des in Rede stehenden Babynahrungsmittels bzw. für dessen Unterscheidbarkeit von ähnlichen Produkten unerheblich, zeigt das Gutachten jedoch nicht auf.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Annahme gelangt, die Voraussetzungen des erwähnten Ausnahmetatbestandes seien beschwerdefallbezogen nicht erfüllt und die Menge der Zutat "Nudeln" daher auf dem Etikett anzugeben gewesen.

Der Anregung der Beschwerdeführerin, es möge dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ob in Auslegung der Richtlinie 97/04/EG in der geltenden Fassung "die Menge einer Zutat eines Lebensmittels dann nicht anzugeben ist,

- wenn die Menge einer Zutat für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen

* für die Charakterisierung der Ware nicht wesentlich sind, oder * sie nicht von anderen Waren unterscheiden",

war nicht nachzukommen. Dass unterschiedliche Mengen der Zutat "Nudeln" für die Charakterisierung des in Rede stehenden Produktes wesentlich sind bzw. dieses von ähnlichen Produkten unterscheiden, wurde - wie dargelegt - zu Recht bejaht. Damit mangelt es der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage jedoch an der beschwerdefallbezogenen Relevanz, weil die angefragte Fallkonstellation hier gerade nicht vorliegt.

Die Beschwerde bringt schließlich vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, es sei bei der Beschwerdeführerin ein Rechtsirrtum vorgelegen, der sie nicht entschuldigen könne, weil sie sich bei der zuständigen Behörde nicht über die Rechtslage informiert habe. Vielmehr habe für die Beschwerdeführerin kein Grund bestanden, an der Richtigkeit ihrer Auffassung zu zweifeln, zumal das nunmehr beanstandete Lebensmittel seit vielen Jahren unbeanstandet in Verkehr gebracht worden sei. Es sei bei ihr daher kein Rechtsirrtum vorgelegen.

Die Beschwerde übersieht, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, sich über sämtliche seine Tätigkeit betreffenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen und weiters, dass auch langjährige Übung nicht zur Rechtmäßigkeit unrechtmäßigen Verhaltens führen kann. Mit ihrem Vorbringen zeigt sie daher nicht auf, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht Fahrlässigkeit zur Last gelegt hätte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 19. Mai 2009

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100202.X00

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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