TE Vwgh Beschluss 2009/5/20 AW 2009/07/0016

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Prof. Dr. N, 2. der Dr. I, 3. des G und 4. der S, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs- 2009/K6/0159-2, betreffend Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: M GmbH; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Prof. Dr. N, 2. der Dr. römisch eins, 3. des G und 4. der S, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs- 2009/K6/0159-2, betreffend Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: M GmbH; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die belangte Behörde ist dem gegenständlichen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 nicht entgegen getreten und die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsbegehren der beschwerdeführenden Parteien - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit - nicht geäußert. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben.Die belangte Behörde ist dem gegenständlichen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 nicht entgegen getreten und die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsbegehren der beschwerdeführenden Parteien - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit - nicht geäußert. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 20. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070016.A00

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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