Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Prof. Dr. N, 2. der Dr. I, 3. des G und 4. der S, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs- 2009/K6/0159-2, betreffend Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: M GmbH; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Prof. Dr. N, 2. der Dr. römisch eins, 3. des G und 4. der S, alle vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs- 2009/K6/0159-2, betreffend Bewilligung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: M GmbH; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die belangte Behörde ist dem gegenständlichen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 nicht entgegen getreten und die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsbegehren der beschwerdeführenden Parteien - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit - nicht geäußert. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben.Die belangte Behörde ist dem gegenständlichen Antrag in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 nicht entgegen getreten und die mitbeteiligte Partei hat sich zum Aufschiebungsbegehren der beschwerdeführenden Parteien - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit - nicht geäußert. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.
Wien, am 20. Mai 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070016.A00Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009