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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 lit11a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H H in Wien, vertreten durch Mag. Ernst Mühlfellner, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Jänner 2009, Zl. UVS- 03/P/48/557/2009-1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Juli 2008 um 19.51 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. 11a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 52 lit. 11a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Juli 2008 um 19.51 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, lit. 11a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten. Er habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 52, lit. 11a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs. 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0076, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des Paragraph 51 e, Absatz 4, oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0076, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020105.X00Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009