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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Mag. Dr. HL in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer feuerpolizeilichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt G vom 28. November 2005, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, diverse feuerpolizeiliche Mängel an dem Objekt H-Straße 3 in G zu beheben. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2005 zugestellt. Dagegen erhob sie die beim Magistrat Graz am 16. Dezember 2005 eingelangte Berufung.
In der am 7. November 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt G als belangte Behörde geltend gemacht.
Bei der Erteilung feuerpolizeilicher Aufträge handelt es sich gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der Erteilung feuerpolizeilicher Aufträge handelt es sich gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2008, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Dies entspricht dem Art. 118 Abs. 5 B-VG. Ihm kommt als oberstem Organ der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission zu (vgl. u.a. den Beschluss vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Dies entspricht dem Artikel 118, Absatz 5, B-VG. Ihm kommt als oberstem Organ der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission zu vergleiche , u.a. den Beschluss vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).
Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die vorliegende, gegen die Berufungskommission gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060212.X00Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017