Index
22/02 Zivilprozessordnung;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des E E (geboren 1983) in W, vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Mai 2007, Zl. 309.001-C1/5E-II/04/07, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und stellte vertreten durch Dr. A K, Rechtsanwalt in W, (im Folgenden: Rechtsvertreter), am 10. Oktober 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 18. Dezember 2006 wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 18. Dezember 2006 wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, am 8. Jänner 2007 Berufung. Zum Vorhalt der belangten Behörde im Parteiengehör, die Berufung des Beschwerdeführers sei ausgehend von der Zustellung des Bescheides des BAA an den Rechtsvertreter als verspätet anzusehen, brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 1. März 2007 vor, der Rechtsvertreter vertrete ihn seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr, sodass er den Bescheid des BAA gar nicht übernehmen habe dürfen. Die Rechtsmittelfrist beginne daher erst nach Zustellung an den Beschwerdeführer, die Berufung sei daher rechtzeitig. Zum Vorhalt der belangten Behörde im neuerlichen Parteiengehör, eine Kündigung des Vollmachtverhältnisses des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter sei für die belangte Behörde erst implizit der Berufung vom 8. Jänner 2007 zu entnehmen, nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2007 gegen den Bescheid des BAA vom 18. Dezember 2006 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sie gehe von der Richtigkeit des dem Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgehaltenen Sachverhaltes aus. Demgemäß sei die "Beschwerde" zurückzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die "Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2007 gegen den Bescheid des BAA vom 18. Dezember 2006 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sie gehe von der Richtigkeit des dem Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgehaltenen Sachverhaltes aus. Demgemäß sei die "Beschwerde" zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, mehr als 6 Monate vor der vermeintlichen Zustellung des Bescheides des BAA sei ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Rechtsvertreters mangels Kostendeckung abgewiesen worden. Der Rechtsvertreter sei daher mit 14. Juni 2006 gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 RAO aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden. Als Belege sind der Beschwerde ein Auszug aus der Insolvenzdatei (aus dem sich ergibt, dass der rechtskräftige Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ, über die Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung am 23. Mai 2006 und die Rechtskraft dieses Beschlusses am 14. Juni 2006 bekannt gemacht wurde), ein Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien und den Beschluss der RAK Wien vom 20. Juni 2006 (nach dem festgestellt wird, dass die Berechtigung des Rechtsvertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 RAO infolge Rechtskraft der Abweisung des Konkursantrages erloschen ist) beigelegt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, mehr als 6 Monate vor der vermeintlichen Zustellung des Bescheides des BAA sei ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Rechtsvertreters mangels Kostendeckung abgewiesen worden. Der Rechtsvertreter sei daher mit 14. Juni 2006 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO aus der Liste der Rechtsanwälte gelöscht worden. Als Belege sind der Beschwerde ein Auszug aus der Insolvenzdatei (aus dem sich ergibt, dass der rechtskräftige Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ, über die Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung am 23. Mai 2006 und die Rechtskraft dieses Beschlusses am 14. Juni 2006 bekannt gemacht wurde), ein Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien und den Beschluss der RAK Wien vom 20. Juni 2006 (nach dem festgestellt wird, dass die Berechtigung des Rechtsvertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO infolge Rechtskraft der Abweisung des Konkursantrages erloschen ist) beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 RAO (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 164/2005) erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter anderem bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,) erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter anderem bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam.Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv Paragraph 160, Absatz eins, ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam.
Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des BAA bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch die belangte Behörde diesen gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0113).Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des BAA bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch die belangte Behörde diesen gegen sich gelten lassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 99/09/0113).
Die belangte Behörde hat somit bei der Beurteilung der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit bei der Beurteilung der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010941.X00Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2009