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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Dr. MM in W, vertreten durch MMag. DDr. Karl Scholz, Rechtsanwalt in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 14. Dezember 2004, Zl. Vk 136/04-4, betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers, gerichtet auf (zusammengefasst) Unterbringung in einem Ein- oder Zweimannhaftraum und gegen die Untersagung der Bewegung im Freien an einem bestimmt bezeichneten Tag, nicht Folge und wies Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers auf Gewährung von näher bezeichneten Vergünstigungen und Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages zurück. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt G.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. April 2009 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid noch als verletzt erachtet.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 vor, er begehre eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal er in der Vergangenheit während der Haft entsprechende Nachteile bzw. Einbußen erlitten habe und die Enthaftung als solche nicht geeignet sei, Verstöße im Bereich des Vollzuges sanktionslos zu belassen. Er erachte sich weiterhin in seinen Rechten verletzt, beispielsweise dadurch, dass "durch die nicht eingeräumte Möglichkeit der Fortbildung bzw. entsprechender Betreuung hier auf die Bildung bzw. Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers mit Nachwirkungen stattgefunden" hätten.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seiner Anliegen für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sind (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111). Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seiner Anliegen für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sind vergleiche den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111). Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes der Kostentragung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes der Kostentragung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0098).
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005060293.X00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009