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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über den Antrag 1. der HS und 2. des HM, beide in P, beide vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln im mit Beschluss vom 2. April 2009, Zl. 2009/05/0010, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 2. April 2009 wurde das Verfahren über die Beschwerde zur Zl. 2009/05/0010 eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes, der den beschwerdeführenden Parteien am 27. Jänner 2009 zugegangen war, insofern nicht zur Gänze entsprochen worden war, als die Beschwerdeergänzung nur in dreifacher statt in vierfacher Ausfertigung vorgelegt wurde und es außerdem unterlassen wurde, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vertreter der Antragsteller der Mängelbehebungsschriftsatz und das damit zu versendende Konvolut in seiner Gesamtheit von der Kanzleikraft S. vorgelegt bekommen und festgestellt habe, dass eine Ausfertigung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gefehlt habe, diese demnach nur einfach beigelegt gewesen sei. Die Beschwerdeergänzung sei in vierfacher Ausfertigung (ein Original, drei Kopien) vorhanden gewesen. Der Beschwerdevertreter habe daher Frau S. aufgetragen, noch eine Gleichschrift der Verfassungsgerichtshofbeschwerde anzufertigen und ihm das Gesamtkonvolut zur nochmaligen Kontrolle vor der Versendung vorzulegen. Dies sei in weiterer Folge auch erfolgt. Dabei sei dem Rechtsvertreter jedoch aufgefallen, dass bei der Angabe der Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung rechts unten "3-fach" eingetragen gewesen sei, obwohl der Schriftsatz vierfach vorzulegen und auch vierfach vorhanden gewesen sei. Er habe daher Frau S. angewiesen, dies noch auszubessern, wobei er sie anwies, dies handschriftlich zu tun, da das Konvolut versandfertig und unterschrieben gewesen sei und es ihm vernünftiger erschienen sei, am fertigen Konvolut nichts mehr zu verändern, um Fehlerquellen auszuschließen. Diese Anweisung habe Frau S. jedoch offenbar missverstanden und stattdessen die Angabe "VfGH-Beschwerde samt Beilagen 2-fach" auf "VfGH-Beschwerde samt Beilagen 3-fach" ausgebessert und auch die Beilagen der Ausbesserung entsprechend angepasst. Frau S. habe vermeint bzw. die Anordnung dahingehend missverstanden, dass die VfGH-Beschwerde in derselben Anzahl eingebracht werden solle wie die Beschwerdeergänzung. Frau S. sei eine äußerst sorgfältige und penible Kanzleikraft. Sie habe stets fehlerfrei gearbeitet. Sie frage auch immer nach, sofern ihr Anweisungen des Rechtsvertreters unklar seien. Dies sei jedoch nicht oft der Fall, zumal mittlerweile ein routinemäßig gut eingespielter Arbeitsablauf vorherrsche. Im Einstellungsbeschluss vom 2. April 2009 sei weiters ausgeführt, dass es unterlassen worden sei, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen. Dies sei insofern unverständlich, als auch aus dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich sei, dass die Verfassungsgerichtshofbeschwerde dreifach eingebracht worden sei. Sofern hier ein Fehlverhalten vorliege, sei es für den Parteienvertreter nicht mehr rekonstruierbar, zumal anlässlich der Kontrolle der Beilagen diese in korrekter Anzahl (nämlich das Original der Verfassungsgerichtshofbeschwerde sowie eine weitere Ausfertigung dieser ursprünglichen Beschwerde) vorhanden gewesen seien.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2006/15/0109).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fehler auszuschließen geeignet sind vergleiche z.B. den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2006/15/0109).
Die Beschwerdeergänzung vom 9. März 2009 trägt rechts unten den Vermerk "3-fach". Unter "Beilagen" ist links unter anderem ausgeführt "VfGH-Beschwerde samt Beilagen 3-fach", wobei an der Stelle, an der die Zahl "3" steht, eine Auslackierung stattgefunden hat, worüber die Zahl "3" handschriftlich geschrieben wurde.
Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst ergibt, erfolgte im vorliegenden Fall keine Kontrolle durch den Rechtsvertreter hinsichtlich der endgültigen Angabe, in wievielfacher Ausfertigung die Beilagen bzw. die Beschwerdeergänzung vorzulegen sind. Eine solche Kontrolle der Ausbesserung wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0333).Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag selbst ergibt, erfolgte im vorliegenden Fall keine Kontrolle durch den Rechtsvertreter hinsichtlich der endgültigen Angabe, in wievielfacher Ausfertigung die Beilagen bzw. die Beschwerdeergänzung vorzulegen sind. Eine solche Kontrolle der Ausbesserung wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar vergleiche den hg. Beschluss vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0333).
Der Rechtsvertreter hätte einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz mit einer fehlerhaften Beilagenverfügung bzw. einer fehlerhaften Verfügung, wievielfach die Beschwerdeergänzung vorzulegen ist, nicht unterfertigen dürfen, insbesondere unter den gegebenen Umständen, dass nämlich bereits zweimal eine fehlerhafte Vorlage an ihn erfolgt ist und dass sich zwei Verfügungen, in wievielfacher Ausfertigung eine Vorlage zu erfolgen hat, auf der Beschwerdeergänzung befanden. Die Angabe der Verfügung, in wievielfacher Ausfertigung ein Schriftsatz vorzulegen ist, auf diesem Schriftsatz, die zum Einbringungsmangel geführt hat, stellt auch keinen rein manipulativen Akt dar.
Bereits aus den genannten Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.
Im Übrigen wird bemerkt, dass die ursprüngliche, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nach dessen Eingangsstempel vom 12. November 2008 dreifach vorgelegt wurde. Damit war für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch diesbezüglich ein weiterer Beschwerdeschriftsatz notwendig. Nach dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2009 auf der Beschwerdeergänzung wurde die Verfassungsgerichtshofbeschwerde dreifach vorgelegt, somit wiederum um eine Ausfertigung zu wenig. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht vorgebracht, in wievielfacher Ausfertigung die Verfassungsgerichtshofbeschwerde dem Beschwerdevertreter zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Es erübrigt sich aber im Hinblick darauf, dass dem Wiedereinsetzungsantrag bereits aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben werden konnte, auf diese Frage näher einzugehen.
Wien, am 27. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050120.X00Im RIS seit
24.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009