TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/27 2007/21/0187

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der S.C., vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 2007, Zl. 311.632/16-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des F.C. (vgl. zu dessen Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0186) und stammt wie dieser aus dem Kosovo. Sie reiste ihm am 16. Juni 1998 illegal in das Bundesgebiet nach und erhielt letztlich wie ihr Ehegatte eine bis 28. Jänner 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997. Am 20. Jänner 2004 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Das begründete sie im Wesentlichen ebenso wie die Abweisung des Antrages des Ehegatten der Beschwerdeführerin (siehe dazu abermals das diesen betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag). Im Besonderen führte die belangte Behörde sinngemäß wie dort im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, dass durch den gegenwärtigen faktischen Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin (Ehemann und drei volljährige Kinder) zwar "grundsätzlich noch familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen". Diesbezüglich sei jedoch "zu relativieren, dass hinsichtlich Ihres Ehegatten und Ihrer beiden Söhne eine der Ihren analoge fremdenrechtliche Verfahrenssituation gegeben ist, die im Grundsätzlichen eben familiengleich abzuhandeln ist".Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des F.C. vergleiche zu dessen Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0186) und stammt wie dieser aus dem Kosovo. Sie reiste ihm am 16. Juni 1998 illegal in das Bundesgebiet nach und erhielt letztlich wie ihr Ehegatte eine bis 28. Jänner 2004 gültige Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 10, Absatz 4, Fremdengesetz 1997. Am 20. Jänner 2004 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Das begründete sie im Wesentlichen ebenso wie die Abweisung des Antrages des Ehegatten der Beschwerdeführerin (siehe dazu abermals das diesen betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag). Im Besonderen führte die belangte Behörde sinngemäß wie dort im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, dass durch den gegenwärtigen faktischen Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin (Ehemann und drei volljährige Kinder) zwar "grundsätzlich noch familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen". Diesbezüglich sei jedoch "zu relativieren, dass hinsichtlich Ihres Ehegatten und Ihrer beiden Söhne eine der Ihren analoge fremdenrechtliche Verfahrenssituation gegeben ist, die im Grundsätzlichen eben familiengleich abzuhandeln ist".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Mit dem schon genannten hg. Erkenntnis Zl. 2007/21/0186 wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG zutreffend erkannt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Mit dem schon genannten hg. Erkenntnis Zl. 2007/21/0186 wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese den Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat gegenständlich im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zutreffend erkannt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin "familiengleich abzuhandeln" ist. Im Hinblick darauf kann der ihren Antrag abweisende vorliegende Bescheid keinen Bestand haben, weshalb er ebenso wie der den Antrag ihres Ehegatten abweisende Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210187.X00

Im RIS seit

13.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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