TE Vwgh Beschluss 2009/5/28 AW 2009/21/0069

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs6
FPG 2005
VwGG §30 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Mai 2009, Zl. 2F 558/2008, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des FPG (Ausweisung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Mai 2009, Zl. 2F 558 aus 2008,, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des FPG (Ausweisung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 477;
Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), 1544). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu fällenden Entscheidungen, die Ausweisungsbescheide betreffen, in der Regel als offenkundig angesehen.
Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde vergleiche , Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953), 477;, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), 1544). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu fällenden Entscheidungen, die Ausweisungsbescheide betreffen, in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspräche es - der Antragsteller hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid beantragt - in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).Vor diesem Hintergrund entspräche es - der Antragsteller hat die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid beantragt - in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf Paragraph 71, Absatz 6, AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme vergleiche , insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A).

Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. sinngemäß zum Ganzen den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580).Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche , sinngemäß zum Ganzen den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580).

Wien, am 28. Mai 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009210069.A00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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