TE Vwgh Beschluss 2009/5/28 AW 2009/09/0063

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 2009, Zl. UVS- 07/A/57/9876/2008-10, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft m.b.H. wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass zwingende öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit nicht erforderten. Die Bezahlung und Rückforderung der Strafe, die bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung gefordert werden könnten, sei für den Beschwerdeführer unzumutbar, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn vorliege.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil er auch nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, weil er auch nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 28. Mai 2009

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090063.A00

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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