TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/28 2009/15/0051

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

NoVAG 1991 §5 Abs1;
UStG 1994 §24;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs4;
UStG 1994 §4;
  1. NoVAG 1991 § 5 heute
  2. NoVAG 1991 § 5 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 5 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. NoVAG 1991 § 5 gültig von 16.06.2010 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. NoVAG 1991 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. NoVAG 1991 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. NoVAG 1991 § 5 gültig von 31.12.1991 bis 29.12.2000
  1. UStG 1994 § 24 heute
  2. UStG 1994 § 24 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 24 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. UStG 1994 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 24 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. UStG 1994 § 24 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  7. UStG 1994 § 24 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. UStG 1994 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. UStG 1994 § 24 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  11. UStG 1994 § 24 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  12. UStG 1994 § 24 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
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  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0055 E 28. Mai 2009 2009/15/0054 E 28. Mai 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Mag. Roman Schmied, Rechtsanwalt in 4782 St. Florian 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 21. August 2008, Zl. RV/0083- L/08, miterledigt RV/0084-L/08, RV/0085-L/08, RV/0086-L/08, RV/0834-L/08, und RV/0848-L/08, betreffend Normverbrauchsabgabe 2005 bis Dezember 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Autohaus. Im Streitzeitraum 2005 bis 2007 erwarb sie Gebrauchtfahrzeuge aus EU-Staaten, welche sie im Inland an Privatpersonen verkaufte und deren Lieferung durch die Beschwerdeführerin unstrittig gemäß § 1 Z 1 NovAG 1991 der Normverbrauchsabgabe unterlag.Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Autohaus. Im Streitzeitraum 2005 bis 2007 erwarb sie Gebrauchtfahrzeuge aus EU-Staaten, welche sie im Inland an Privatpersonen verkaufte und deren Lieferung durch die Beschwerdeführerin unstrittig gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, NovAG 1991 der Normverbrauchsabgabe unterlag.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in diesen Fällen die Normverbrauchsabgabe zu Unrecht lediglich auf Basis des von ihr erzielten Mehrerlöses (der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) berechnet und abgeführt hatte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2005 und 2006, sowie für einzelne Kalendermonate des Jahres 2007 auf Basis der Bruttoverkaufspreise abzüglich der darin enthaltenen "in- und ausländischen Umsatzsteuerkomponenten" fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Möglichkeit der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 sei ausschließlich für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen, um damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wenn Gegenstände nach dem Erwerb durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangten. Im Bereich der Normverbrauchsabgabe bestünde diese Gefahr der Wettbewerbsverzerrung nicht, sondern würde durch eine Anwendung der Differenzbesteuerung auch in diesem Bereich eine solche Wettbewerbsverzerrung geradezu geschaffen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Möglichkeit der Differenzbesteuerung gemäß Paragraph 24, UStG 1994 sei ausschließlich für den Bereich der Umsatzsteuer geschaffen, um damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wenn Gegenstände nach dem Erwerb durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangten. Im Bereich der Normverbrauchsabgabe bestünde diese Gefahr der Wettbewerbsverzerrung nicht, sondern würde durch eine Anwendung der Differenzbesteuerung auch in diesem Bereich eine solche Wettbewerbsverzerrung geradezu geschaffen.

Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sei in Fällen der Lieferung gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 (im Hinblick auf § 28 Abs. 8 UStG 1994 trete an die Stelle des dort angeführten UStG 1972 die entsprechende Bestimmung des UStG 1994), wobei die Normverbrauchsabgabe gemäß § 5 Abs. 3 NoVAG selbst nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre.Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sei in Fällen der Lieferung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NoVAG das Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 (im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 8, UStG 1994 trete an die Stelle des dort angeführten UStG 1972 die entsprechende Bestimmung des UStG 1994), wobei die Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NoVAG selbst nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre.

Im Falle der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung nur auf den umsatzsteuerlichen Mehrerlös abzustellen, erscheine völlig system- und gleichheitswidrig und könne auch nicht den gesetzlichen Anordnungen entnommen werden. Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten, stelle der Erwerbspreis im Falle der Differenzbesteuerung keinen gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 nicht zum Entgelt gehörenden durchlaufenden Posten dar, weil durchlaufende Posten nur vorlägen, wenn Beträge vom Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Die Beschwerdeführerin habe die gebrauchten Fahrzeuge aber zunächst im eigenen Namen erworben und dann im eigenen Namen wieder verkauft. Andernfalls wären schon die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung nach dem Wortlaut des § 24 UStG 1994 gar nicht gegeben.Im Falle der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung nur auf den umsatzsteuerlichen Mehrerlös abzustellen, erscheine völlig system- und gleichheitswidrig und könne auch nicht den gesetzlichen Anordnungen entnommen werden. Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten, stelle der Erwerbspreis im Falle der Differenzbesteuerung keinen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994 nicht zum Entgelt gehörenden durchlaufenden Posten dar, weil durchlaufende Posten nur vorlägen, wenn Beträge vom Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Die Beschwerdeführerin habe die gebrauchten Fahrzeuge aber zunächst im eigenen Namen erworben und dann im eigenen Namen wieder verkauft. Andernfalls wären schon die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung nach dem Wortlaut des Paragraph 24, UStG 1994 gar nicht gegeben.

§ 4 Abs. 4 UStG 1994 enthalte eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Falle der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung sei gerade nicht das (für die Normverbrauchsabgabe) maßgebliche Entgelt, sondern der Mehrerlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Normverbrauchsabgabegesetz stelle jedoch nicht auf die "Bemessungsgrundlage im Sinn des § 4 UStG 1994" ab, sondern auf das "Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994". Paragraph 4, Absatz 4, UStG 1994 enthalte eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Falle der Differenzbesteuerung nach Paragraph 24, UStG 1994. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung sei gerade nicht das (für die Normverbrauchsabgabe) maßgebliche Entgelt, sondern der Mehrerlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Normverbrauchsabgabegesetz stelle jedoch nicht auf die "Bemessungsgrundlage im Sinn des Paragraph 4, UStG 1994" ab, sondern auf das "Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994".

Selbst aus der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel/Weigel, fänden sich Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht. Auch wenn dieses Verfahren eine andere Frage betroffen habe, so sei in diesem Urteil doch auch zum Ausdruck gekommen, dass als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe jener Wert herangezogen werden müsse, der den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges möglichst zuverlässig widerspiegle.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1686/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1686/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Anwendung der Differenzbesteuerung in Bezug auf die Berechnung der NoVA" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass die Differenzbesteuerung des § 24 UStG 1994 auch im Bereich der Normverbrauchsabgabe anzuwenden sei, auf den in § 5 NoVAG enthaltenen Verweis auf den "aus zahlreichen Unterabsätzen bestehenden § 4 UStG". § 4 verweise in seinem Abs. 4 auf die Bestimmung des § 24 UStG. Auch sei im § 4 Abs. 3 UStG 1972 bestimmt worden, dass durchlaufende Posten nicht zum Entgelt gehörten und der Erwerbspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges als durchlaufender Posten zu behandeln sei. Durchlaufende Posten gehörten auch nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 nicht zum Entgelt. Nach dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin stelle sich überhaupt die Frage, inwieweit sich die Begriffe "Entgelt im Sinne des UStG" und "Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch" überhaupt unterschieden.Wie schon im Verwaltungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht, dass die Differenzbesteuerung des Paragraph 24, UStG 1994 auch im Bereich der Normverbrauchsabgabe anzuwenden sei, auf den in Paragraph 5, NoVAG enthaltenen Verweis auf den "aus zahlreichen Unterabsätzen bestehenden Paragraph 4, UStG". Paragraph 4, verweise in seinem Absatz 4, auf die Bestimmung des Paragraph 24, UStG. Auch sei im Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1972 bestimmt worden, dass durchlaufende Posten nicht zum Entgelt gehörten und der Erwerbspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges als durchlaufender Posten zu behandeln sei. Durchlaufende Posten gehörten auch nach Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994 nicht zum Entgelt. Nach dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin stelle sich überhaupt die Frage, inwieweit sich die Begriffe "Entgelt im Sinne des UStG" und "Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch" überhaupt unterschieden.

Nach § 5 Abs. 1 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, im Folgenden: NoVAG, ist die Normverbrauchsabgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z. 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 (nunmehr iVm § 28 Abs. 8 UStG 1994: UStG 1994) zu bemessen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, im Folgenden: NoVAG, ist die Normverbrauchsabgabe in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1972 (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 8, UStG 1994: UStG 1994) zu bemessen.

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, Einschränkungen finden sich in Abs. 3 und Abs. 10 leg.cit. (vgl. dazu näher, Ruppe, UStG3, § 4 Tz. 8).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Diese Grunddefinition wird durch Spezialvorschriften teils konstitutiver, teils klarstellender Bedeutung ergänzt. Erweiterungen des Entgeltbegriffes ergeben sich aus Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Einschränkungen finden sich in Absatz 3 und Absatz 10, leg.cit. vergleiche , dazu näher, Ruppe, UStG3, Paragraph 4, Tz. 8).

Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des Abs. 4 leg.cit., wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. § 24 UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des "Entgelts" und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit "Bemessungsgrundlage" übertitelten Abs. 4, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Z. 1). Damit stellt diese Bestimmung eine Sonderregelung zu dem im ersten Satz des § 4 Abs. 1 leg.cit. zum Ausdruck gebrachten Grundsatz dar, dass sich der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemisst. § 5 Abs. 1 NoVAG knüpft - wie ausgeführt - nicht an den Umsatz, sondern an das Entgelt an, das in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 keine definitionsgemäße Einschränkung erfährt.Keine Einschränkung des Entgeltbegriffes folgt aus der Anordung des Absatz 4, leg.cit., wonach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen Paragraph 24, (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. Paragraph 24, UStG 1994 nimmt nicht Bezug auf den Begriff des "Entgelts" und modifiziert diesen, sondern bestimmt in seinem mit "Bemessungsgrundlage" übertitelten Absatz 4,, dass der Umsatz bei Lieferungen der dort behandelten und hier streitgegenständlichen Art nach dem Betrag zu bemessen ist, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Ziffer eins,). Damit stellt diese Bestimmung eine Sonderregelung zu dem im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. zum Ausdruck gebrachten Grundsatz dar, dass sich der Umsatz im Falle einer Lieferung nach dem Entgelt bemisst. Paragraph 5, Absatz eins, NoVAG knüpft - wie ausgeführt - nicht an den Umsatz, sondern an das Entgelt an, das in den Fällen der Differenzbesteuerung nach Paragraph 24, UStG 1994 keine definitionsgemäße Einschränkung erfährt.

Dass der Einkaufspreis gebrauchter Kraftfahrzeuge auch keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994 bildet, hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Diesen zutreffenden Ausführungen weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen. Bei der in der Beschwerde angesprochenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Unterabs. 3 UStG 1972 handelte es sich um eine gesetzliche Fiktion, deren Übertragbarkeit auf die Bemessung der Normverbrauchsabgabe im Beschwerdefall keiner Prüfung bedarf, weil der Streitzeitraum nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1972 fällt und das UStG 1994 keine fiktiven Durchlaufposten kennt (vgl. Ruppe, aaO, § 4 Tz. 135).Dass der Einkaufspreis gebrauchter Kraftfahrzeuge auch keinen durchlaufenden Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994 bildet, hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Diesen zutreffenden Ausführungen weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen. Bei der in der Beschwerde angesprochenen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Unterabs. 3 UStG 1972 handelte es sich um eine gesetzliche Fiktion, deren Übertragbarkeit auf die Bemessung der Normverbrauchsabgabe im Beschwerdefall keiner Prüfung bedarf, weil der Streitzeitraum nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1972 fällt und das UStG 1994 keine fiktiven Durchlaufposten kennt vergleiche , Ruppe, aaO, Paragraph 4, Tz. 135).

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin daher dadurch, dass sie den jeweiligen Einkaufspreis der Kraftfahrzeuge nicht aus der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe ausgeschieden hat, nicht in ihren Rechten verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150051.X00

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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