RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0216

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

In § 18 Abs 4 AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004 war für die Ausfertigungen von Erledigungen vorgeschrieben, dass sie entweder die Unterschrift des Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei zu enthalten haben, wovon Ausnahmen für Vervielfältigungen (Kopien) oder für in technisch möglicher Weise (insbesondere telegraphisch, mit Telefax, oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung) übermittelte Ausfertigungen normiert waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X03

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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