RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0204 E 24. Oktober 2007

Rechtssatz

Ein Formalerfordernis stellt es dar, dass - wie in § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 vorgesehen - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - anders als nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage nach dem FrG 1997 (siehe dazu § 14 Abs. 2 und 3 FrG 1997) - persönlich bei der Behörde (im Fall des § 21 Abs. 1 NAG 2005 bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland) zu stellen sind. Auf derartige Formalerfordernisse nehmen die ErläutRV zu § 81 NAG 2005 (952 BlgNR 22. GP 149) ausdrücklich wie folgt Bezug: "Zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des FrG 1997 für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, dürfen jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrags aus diesen formalen Gründen führen."

Die Zurückweisung des Niederlassungsantrages des Fremden darf also nicht darauf gestützt werden, dass er bei Antragstellung vor Ablauf des 31. Dezember 2005 noch nicht die Formalerfordernisse des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 erfüllte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210040.X02

Im RIS seit

29.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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