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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §188;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. des ME und 2. der CK, beide in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. September 2006, Zlen. RV/0564-L/04, RV/0922-L/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt hat auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Erstbeschwerdeführer die Verfahren hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2002 hinsichtlich der aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gebildeten VermietungsGesbR wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.Das Finanzamt hat auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Erstbeschwerdeführer die Verfahren hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2002 hinsichtlich der aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gebildeten VermietungsGesbR wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der GesbR als unzulässig zurückgewiesen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe niemals bestanden. Der in den bekämpften Bescheiden angeführte Bescheidadressat habe nicht existiert. Ein Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen, die Vorschreibungen am Umsatzsteuer hätten an den Erstbeschwerdeführer ergehen müssen. Die Berufung sei daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der GesbR als unzulässig zurückgewiesen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe niemals bestanden. Der in den bekämpften Bescheiden angeführte Bescheidadressat habe nicht existiert. Ein Feststellungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen, die Vorschreibungen am Umsatzsteuer hätten an den Erstbeschwerdeführer ergehen müssen. Die Berufung sei daher gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1788/06, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit dem am 30. Mai 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurde die Beschwerde für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.
Der Erstbeschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid die am 23. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, zur Zl. 2006/15/0316 protokollierte Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verbraucht. Die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Der Erstbeschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid die am 23. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, zur Zl. 2006/15/0316 protokollierte Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verbraucht. Die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gleicht in den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jener, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/15/0316, 0332, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gleicht in den für ihre Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jener, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/15/0316, 0332, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidungen waren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a bzw. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu fällen.Die Entscheidungen waren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zu fällen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. Mai 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150059.X00Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009