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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Mag. Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 23. März 2009, Zl M 9/09-56, betreffend Aufhebung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die der T AG sowie der M AG auferlegten spezifischen Verpflichtungen "für Leistungen, die auf dem Markt gemäß § 1 Z 1 TKMVO 2003 erbracht werden", "analog § 37 Abs 3 TKG 2003" auf.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die der T AG sowie der M AG auferlegten spezifischen Verpflichtungen "für Leistungen, die auf dem Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, TKMVO 2003 erbracht werden", "analog Paragraph 37, Absatz 3, TKG 2003" auf.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, der Vollzug des angefochtenen Bescheides aber zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin führe: Die Aufhebung der Verpflichtung, hinsichtlich des in Rede stehenden Marktes allgemeine Geschäftsbedingungen inklusive Leistungsbeschreibungen sowie Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen, die diesen Bestimmungen widersprechen könne, ermögliche die Schnürung attraktiver Bündelpakete zu Dumpingpreisen und damit - irreversible - Marktverschiebungen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verweist zur Dartuung der ihr drohenden Nachteile auf Presseaussendungen der T AG, wonach es dieser über Kombipakete gelungen sei, im Konzernverbund mit M AG von Dezember 2007 bis zum Jahresende 2008 169.000 Mobiltelefoniekunden zu akquirieren. Dem gegenüber verfüge die Beschwerdeführerin, die im Mai 2003 als einziger reiner UMTS-Anbieter in Österreich gestartet sei, im August 2008 über eine Kundenzahl von 577.000 Kunden. T AG sei es also gelungen, binnen eines Jahres und in einem notorisch übersättigten Marktumfeld eine Kundenzahl auch im Mobiltelefoniebereich anzuwerben, die in der Höhe von ungefähr einem Viertel der von der Beschwerdeführerin über fünf Jahre akquirierten Kundenbasis liege. Bei effektiver ex-ante-Regulierung wären die Kombipakete, die dies ermöglicht hätten, unzulässig gewesen. Vor dem Hintergrund, dass diese Marktverschiebungen trotz Bestehens der (wenngleich abgeschwächten) spezifischen Verpflichtungen des Bescheides M 3/06-64 möglich gewesen seien, seien bei einer gänzlichen Deregulierung noch gravierendere Marktverzerrungen zu erwarten.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, das zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG davon abhängig, das zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl u.v.a. den hg Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046).In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , u.v.a. den hg Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 3. Juni 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009030009.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011