RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0348

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;
AVG §38;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da gemäß § 1 Abs 2 FrPolG 2005 auf Asylwerber der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 nicht anzuwenden ist, wobei nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist, ist es für die Zulässigkeit der gegen einen Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 verhängten Schubhaft als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der (Schubhaft-)bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210348.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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