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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §15a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 28. August 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Verlängerung des Befreiungsscheines, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0038 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 auf Verlängerung seines bis 17. August 2008 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß § 15a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 auf Verlängerung seines bis 17. August 2008 ausgestellten Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen, weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht vorliegen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 15a Abs. 2 AuslBG lautet: Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG lautet:
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert.Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gilt in diesem Fall gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG der bisherige Befreiungsschein als verlängert.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des § 15a Abs.1 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes vorläufig auf ähnliche Wiese - insbesondere hinsichtlich des Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zum Antrag aus, dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Ausländer über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge, sowie, dass angesichts der angespannten Lage des Arbeitsmarktes das öffentliches Interesse an der arbeitsmarktmäßigen Wiedereingliederung von Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung tangiert würde.
Damit zeigt die belangte Behörde keinen zwingenden Charakter des von ihr angeführten öffentlichen Interesses auf. Ob ihre Prämisse zutrifft, dass dem Ausländer wegen Fehlens eines Aufenthaltsrechts tatsächlich die beantragte Verlängerung des Befreiungsscheines versagt werden musste, wird im Verfahren über die Beschwerde zu klären sein. Zwingende öffentliche Interessen daran, dass dem Ausländer für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt werde, sind aber nicht bekannt geworden, auch lässt sich ein Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verneinen.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 5. Juni 2009
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090049.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009