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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwältin, diese vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Dezember 2008, Zl. E1/260.162/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0210 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1978, vertreten durch Dr. römisch eins, Rechtsanwältin, diese vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Dezember 2008, Zl. E1/260.162 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0210 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines mit der Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrages vor, dass er mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe, womit der Beschwerde die rechtsstaatliche Effizienz genommen wäre, zumal mit dem angefochtenen Bescheid implizit auch über seinen Asylantrag entschieden worden sei. Es lägen keine qualifizierten öffentlichen Interessen vor, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend geböten, und es würden unter der gebotenen Abwägung der berührten Interessen die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Interessen der Republik an der Durchsetzung des Rückkehrverbotes.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf. Hinzugefügt sei, dass die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides bedarf (vgl. § 62 Abs. 4 FPG; ferner § 10 AsylG 2005) und auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden kann.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf. Hinzugefügt sei, dass die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides bedarf vergleiche , Paragraph 62, Absatz 4, FPG; ferner Paragraph 10, AsylG 2005) und auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Juni 2009
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180177.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026