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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der HS + Partner GmbH in H, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2008, Zl. SV(SanR)-411159/20-2008- Bb/Wo, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Beiträge in der Höhe von EUR 10.732,74 und ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.834,--
zur Nachentrichtung vorgeschrieben.
In der vorliegenden Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Berechnung der Nachtragsvorschreibung. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar begründet und im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass hinsichtlich einer Dienstnehmerin in einem bestimmten Zeitraum das Vorliegen einer Versicherungspflicht rechtskräftig verneint worden sei. Die beschwerdeführende Partei beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, eine Gegenschrift erstattet. In beiden Gegenschriften wird ausgeführt, dass entsprechend dem Beschwerdevorbringen tatsächlich Beiträge auch für Zeiten vorgeschrieben worden seien, hinsichtlich derer rechtskräftig feststehe, dass keine Versicherungspflicht einer näher genannten Dienstnehmerin vorgelegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die beiden vorliegenden Gegenschriften ist es unbestritten, dass in dem angefochtenen Bescheid zu hohe Beiträge zur Nachentrichtung vorgeschrieben worden sind. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und die beiden vorliegenden Gegenschriften ist es unbestritten, dass in dem angefochtenen Bescheid zu hohe Beiträge zur Nachentrichtung vorgeschrieben worden sind. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG abzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2009
Schlagworte
NachverrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080035.X00Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009