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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §412 Abs6 Z1 idF 1996/411;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der K Transport Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. Februar 2007, Zl. 20305-V/14.486/7-2007, betreffend aufschiebende Wirkung von Einsprüchen (mitbeteiligte Partei:
Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19- 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteils I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteils römisch eins wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Spruchteil I des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihren Einsprüchen gegen die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) vom 11. Mai 2005, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 223.870,76, und vom 12. Oktober 2005, betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 1.426.082,60 zuzüglich Verzugszinsen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich § 412 Abs. 6 Z. 1 ASVG zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund des über weite Strecken kontroversiellen Vorbringens seitens der belangten Behörde der Bedarf für allfällige weitere Ermittlungstätigkeiten nicht abschätzbar sei. Eine abschließende Beweiswürdigung und damit Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes könne derzeit nicht erfolgen. Dies vor allem auch deshalb, da durch die seitens der Beschwerdeführerin in vergleichsweise großer Zahl und mit inhaltlich erheblichem Umfang eingebrachten bzw. nach wie aufrecht erhaltenen Beweisanträge die belangte Behörde vorab zu einer umfassenden Prüfung in den Bereichen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung angehalten sei. Zu prüfen sei insbesondere, ob den mehrfach ausgesprochenen Rügen, die SGKK habe vorhandene Beweismittel zu Unrecht nicht gewürdigt bzw. auf die Vorlage angebotener Beweismittel in rechtswidriger Art und Weise verzichtet, ein entscheidungswesentlicher Charakter beigemessen werden könne. Für diesen Fall könne aus aktueller Sicht bereits derzeit die Aussage getroffen werden, dass der Ausgang des allenfalls durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens in keiner Weise abschätzbar sei. Von der im Einspruchsverfahren eröffneten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht Gebrauch gemacht worden. Eine Aussage dahingehend, ob der bzw. die Einsprüche Erfolg versprechend sind, könne somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls getroffen werden.Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin, ihren Einsprüchen gegen die Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) vom 11. Mai 2005, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von EUR 223.870,76, und vom 12. Oktober 2005, betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 1.426.082,60 zuzüglich Verzugszinsen, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Grund des über weite Strecken kontroversiellen Vorbringens seitens der belangten Behörde der Bedarf für allfällige weitere Ermittlungstätigkeiten nicht abschätzbar sei. Eine abschließende Beweiswürdigung und damit Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes könne derzeit nicht erfolgen. Dies vor allem auch deshalb, da durch die seitens der Beschwerdeführerin in vergleichsweise großer Zahl und mit inhaltlich erheblichem Umfang eingebrachten bzw. nach wie aufrecht erhaltenen Beweisanträge die belangte Behörde vorab zu einer umfassenden Prüfung in den Bereichen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung angehalten sei. Zu prüfen sei insbesondere, ob den mehrfach ausgesprochenen Rügen, die SGKK habe vorhandene Beweismittel zu Unrecht nicht gewürdigt bzw. auf die Vorlage angebotener Beweismittel in rechtswidriger Art und Weise verzichtet, ein entscheidungswesentlicher Charakter beigemessen werden könne. Für diesen Fall könne aus aktueller Sicht bereits derzeit die Aussage getroffen werden, dass der Ausgang des allenfalls durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens in keiner Weise abschätzbar sei. Von der im Einspruchsverfahren eröffneten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht Gebrauch gemacht worden. Eine Aussage dahingehend, ob der bzw. die Einsprüche Erfolg versprechend sind, könne somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls getroffen werden.
§ 412 Abs. 6 Z. 2 ASVG eröffne lediglich dann die Möglichkeit, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Diese Gefährdung der Einbringlichkeit könne im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden. Besonderer Beachtung sei zudem der vergleichsweise hohen Forderung der SGKK von insgesamt EUR 1.651.124,55 zu schenken. In diesem Zusammenhang sei zweifelsfrei auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens von hoher Entscheidungsrelevanz. Abzustellen sei somit einerseits auf die aktuelle Finanzlage. Andererseits aber auch - und dies primär - auf die zukünftige finanzielle Entwicklung. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin seien in anderen Bundesländern gleichgelagerte Verfahren basierend auf Forderungen anderer Gebietskrankenkassen in der Größenordnung von EUR 700.000,00 zuzüglich Zinsen und Beitragszuschlägen anhängig. Die Frage nach deren (rechtskräftigem) Ausgang könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend nicht beantwortet werden. In jedem Fall würde eine bereits aktuell finanziell angespannte Situation des Unternehmens die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Beträge massiv erhöhen. Dies umso mehr, wenn für den Fall der derzeit nicht auszuschließenden zukünftigen Fälligstellung (was auch für die in den anderen Bundesländern anhängigen Verfahren gelte) keine entsprechenden Rücklagen gebildet worden wären bzw. hierzu allenfalls gar keine Bereitschaft oder Möglichkeit (mehr) bestehe. Dieses Szenario liege mangels gegenteiligen Vorbringens durchaus im Bereich des Möglichen. Die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Situation nicht näher dargelegt, insbesondere auch nicht über entsprechende Rücklagen zur allfälligen Entrichtung der entscheidungsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge berichtet oder diese Problematik zumindest thematisiert. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, eine Gefährdung der Einbringlichkeit liege deshalb nicht vor, da sie selbst an einer Klärung der Frage, ob Meldepflichten verletzt worden seien, interessiert sei und sie auch ihre Beiträge immer pünktlich bezahlt habe. Ein verzögerndes oder ein die im Ergebnis (möglicherweise) rückwirkend gebotene Einhebung der Beiträge gefährdendes Handeln könne aber durch eine dem Grunde nach immer pünktlich erfolgte Beitragszahlung keinesfalls ausgeschlossen werden. Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG eröffne lediglich dann die Möglichkeit, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Diese Gefährdung der Einbringlichkeit könne im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden. Besonderer Beachtung sei zudem der vergleichsweise hohen Forderung der SGKK von insgesamt EUR 1.651.124,55 zu schenken. In diesem Zusammenhang sei zweifelsfrei auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens von hoher Entscheidungsrelevanz. Abzustellen sei somit einerseits auf die aktuelle Finanzlage. Andererseits aber auch - und dies primär - auf die zukünftige finanzielle Entwicklung. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin seien in anderen Bundesländern gleichgelagerte Verfahren basierend auf Forderungen anderer Gebietskrankenkassen in der Größenordnung von EUR 700.000,00 zuzüglich Zinsen und Beitragszuschlägen anhängig. Die Frage nach deren (rechtskräftigem) Ausgang könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend nicht beantwortet werden. In jedem Fall würde eine bereits aktuell finanziell angespannte Situation des Unternehmens die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Beträge massiv erhöhen. Dies umso mehr, wenn für den Fall der derzeit nicht auszuschließenden zukünftigen Fälligstellung (was auch für die in den anderen Bundesländern anhängigen Verfahren gelte) keine entsprechenden Rücklagen gebildet worden wären bzw. hierzu allenfalls gar keine Bereitschaft oder Möglichkeit (mehr) bestehe. Dieses Szenario liege mangels gegenteiligen Vorbringens durchaus im Bereich des Möglichen. Die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Situation nicht näher dargelegt, insbesondere auch nicht über entsprechende Rücklagen zur allfälligen Entrichtung der entscheidungsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge berichtet oder diese Problematik zumindest thematisiert. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, eine Gefährdung der Einbringlichkeit liege deshalb nicht vor, da sie selbst an einer Klärung der Frage, ob Meldepflichten verletzt worden seien, interessiert sei und sie auch ihre Beiträge immer pünktlich bezahlt habe. Ein verzögerndes oder ein die im Ergebnis (möglicherweise) rückwirkend gebotene Einhebung der Beiträge gefährdendes Handeln könne aber durch eine dem Grunde nach immer pünktlich erfolgte Beitragszahlung keinesfalls ausgeschlossen werden.
Gegen den genannten Spruchteil I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.Gegen den genannten Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996 hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.Gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde darauf festzustellen, dass die Erfolgsaussichten des Einspruchs auf Grund der Komplexität des Falles und des ausführlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abschätzbar seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie von der im Einspruchsverfahren eröffneten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht hat, ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, enthält der angefochtene Bescheid doch überhaupt keine Darlegungen über die Erfolgsaussichten des Einspruchs.
Hinsichtlich § 412 Abs. 6 Z. 2 ASVG führte die belangte Behörde aus, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit im gegenständlichen Fall auf Grund der vergleichsweise hohen Forderung der SGKK und allfälliger Forderungen anderer Gebietskrankenkassen nicht ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall würde eine bereits aktuell finanziell angespannte Situation des Unternehmens die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Beträge massiv erhöhen. Dies umso mehr, wenn für den Fall der derzeit nicht auszuschließenden zukünftigen Fälligstellung (was auch für die in den anderen Bundesländern anhängigen Verfahren gelte) keine entsprechenden Rücklagen gebildet worden seien bzw. hierzu allenfalls gar keine Bereitschaft oder Möglichkeit (mehr) bestehe. Dieses Szenario liege mangels gegenteiligen Vorbringens durchaus im Bereich des Möglichen.Hinsichtlich Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG führte die belangte Behörde aus, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit im gegenständlichen Fall auf Grund der vergleichsweise hohen Forderung der SGKK und allfälliger Forderungen anderer Gebietskrankenkassen nicht ausgeschlossen werden könne. In jedem Fall würde eine bereits aktuell finanziell angespannte Situation des Unternehmens die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Beträge massiv erhöhen. Dies umso mehr, wenn für den Fall der derzeit nicht auszuschließenden zukünftigen Fälligstellung (was auch für die in den anderen Bundesländern anhängigen Verfahren gelte) keine entsprechenden Rücklagen gebildet worden seien bzw. hierzu allenfalls gar keine Bereitschaft oder Möglichkeit (mehr) bestehe. Dieses Szenario liege mangels gegenteiligen Vorbringens durchaus im Bereich des Möglichen.
Hinsichtlich der Gefährdung der Einbringlichkeit beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides somit auf das Aufzeigen potentieller wirtschaftlicher Umstände der Beschwerdeführerin, trifft aber keinerlei Feststellungen zu ihrer konkreten finanziellen Situation und deren zukünftiger Entwicklung, vor allem aber nicht zur Frage, welches Handeln der (Organe der) Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit tatsächlich zu gefährden droht (vgl. das zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides doch in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist (vgl. das schon genannte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994).Hinsichtlich der Gefährdung der Einbringlichkeit beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides somit auf das Aufzeigen potentieller wirtschaftlicher Umstände der Beschwerdeführerin, trifft aber keinerlei Feststellungen zu ihrer konkreten finanziellen Situation und deren zukünftiger Entwicklung, vor allem aber nicht zur Frage, welches Handeln der (Organe der) Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit tatsächlich zu gefährden droht vergleiche , das zu Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides doch in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist vergleiche , das schon genannte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994).
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchteils I gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchteils römisch eins gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) war das auf den Ersatz der Pauschalgebühr gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) war das auf den Ersatz der Pauschalgebühr gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2009
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080055.X00Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009