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L08010 Vereinbarungen nach Art 15a;Norm
SHG OÖ 1998 §62;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/10/0002 E 26. April 2010 2004/10/0221 E 16. Juni 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Landes Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Oktober 2004, Zl. SO-130274/9-2004-Wm, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2003 wurden der im Jahre 1935 geborenen Elfriede G. gemäß §§ 6, 7, 8, 17 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, die Aufenthaltskosten in einem näher genannten Seniorenheim in O. ab 11. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von derzeit täglich EUR 36,05 aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2003 wurden der im Jahre 1935 geborenen Elfriede G. gemäß Paragraphen 6,, 7, 8, 17 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, die Aufenthaltskosten in einem näher genannten Seniorenheim in O. ab 11. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von derzeit täglich EUR 36,05 aus Sozialhilfemitteln abzüglich der Eigenleistung gewährt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 ersuchte das Land Salzburg den Sozialhilfeverband Braunau am Inn um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses. Begründet wurde dieses Ersuchen damit, dass sich Elfriede G. während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung zumindest durch fünf Monate "im dortigen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten" habe.
Dieses Ersuchen wurde vom Sozialhilfeverband Braunau am Inn mit Schreiben vom 22. Juli 2003 abgelehnt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Elfriede G. nie einen Antrag auf Aufnahme in ein Bezirksalten- und -pflegeheim gestellt habe, obwohl Heimplätze zur Verfügung gestanden wären. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeverband angehalten sei, die vorhandenen Betten "soweit als möglich zu belegen".
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 stellte das Land Salzburg daraufhin einen Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe.Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 stellte das Land Salzburg daraufhin einen Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 7, der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe.
Mit einem weiteren Schreiben vom 31. März 2004 teilte das Land Salzburg mit, dass die Heimaufnahme von Elfriede G. in O. aus "familiären Gründen" erfolgt sei. Eine Tochter der Genannten sei direkt in O. wohnhaft, die andere Tochter in der Stadt Salzburg. Aus diesem Grund sei auch kein Antrag beim Sozialhilfeverband Braunau am Inn auf Unterbringung in einem Bezirksalten- und - pflegeheim gestellt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Oberösterreichische Landeregierung unter Berufung auf § 62 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82 (OÖSHG 1998), in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/1975, aus, dass der Sozialhilfeverband Braunau am Inn nicht verpflichtet sei, dem Land Salzburg die geltend gemachten Aufwendungen für die seit 11. Juni 2003 geleistete Sozialhilfe zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Oberösterreichische Landeregierung unter Berufung auf Paragraph 62, des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82 (OÖSHG 1998), in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1975 über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,, aus, dass der Sozialhilfeverband Braunau am Inn nicht verpflichtet sei, dem Land Salzburg die geltend gemachten Aufwendungen für die seit 11. Juni 2003 geleistete Sozialhilfe zu ersetzen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens legte die belangte Behörde dar, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass Elfriede G. lediglich über ein Pflegegeld der Stufe 2 verfüge. Dieser Umstand indiziere, dass nur ein geringer Pflegebedarf (75 bis 120 Stunden pro Monat) gegeben sei. Der einzige Hinweis, dass Elfriede G. auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse außer Stande sei, außerhalb eines Heimes ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen, finde sich auf Seite 4 des Antragsformulars um Gewährung von Sozialhilfe. Die dort getätigte Angabe könne jedoch lediglich als subjektive Einschätzung gewertet werden, da die dafür vorgesehene Bestätigung (durch Gemeinde, Heimleitung oder Pflegedienstleitung) fehle.
Um die Frage der Heimbedürftigkeit objektiv beurteilen zu können, sei eine Vertreterin des Landes Salzburg zunächst telefonisch ersucht worden, den Pflegebericht über die ersten sechs Monate im Heim zu übermitteln. Diesem Ersuch sei mit Schreiben vom 10. September 2004 unter Hinweis auf die Aktenlage nicht nachgekommen worden.
Einem schriftlichen Ersuchen vom 22. September 2004, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass ein Unterbleiben der Vorlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend zu bewerten wäre, sei nicht Rechnung getragen worden. Mit Schreiben vom 28. September 2004 habe das Land Salzburg im Ergebnis darauf hingewiesen, dass die angeforderten Unterlagen aus rechtlichen Gründen für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages nicht erforderlich seien.
Angesichts des geringen Lebensalters von Elfriede G. (69 Jahre) - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sowie der niedrigen Pflegestufe werde davon ausgegangen, dass der Pflegebedarf durch persönliche Hilfen, wie insbesondere mobile Betreuung und Hilfe, soziale Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege, Dienste durch teilstationäre Einrichtungen, Mahlzeitendienste oder sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung gedeckt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei auch die Weigerung des Landes Salzburg zu berücksichtigen, die angeforderten Pflegeberichte vorzulegen. Diese wären sowohl für eine Prüfung des Anspruches auf soziale Hilfe durch Unterbringung in einem Heim nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz als auch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz entscheidungsrelevant, da nach beiden Landesgesetzen der Vorrang der mobilen Dienste vor der stationären Unterbringung zu prüfen sei. Weder im Bescheid auf Gewährung von Sozialhilfe noch im vorgelegten Verwaltungsakt sei eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen mobilen Betreuung erfolgt. Vielmehr seien im Antrag vom 12. Juni 2003 gerade diese Fragen unbeantwortet geblieben. Dieser Sachverhalt sei den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs sei jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden.
In rechtlicher Hinsicht sei von § 62 OÖSHG 1998 auszugehen. Danach könne in Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich gehabt hätten. Dabei könne festgelegt werden, dass die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten hätten, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit müsse gewährleistet sein. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass nur ein Kostenersatz in Frage komme, wenn eine Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet werde, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz, also nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, ein Rechtsanspruch bestehe.In rechtlicher Hinsicht sei von Paragraph 62, OÖSHG 1998 auszugehen. Danach könne in Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Artikel 56, Absatz 2, L-VG 1991 für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich gehabt hätten. Dabei könne festgelegt werden, dass die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten hätten, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit müsse gewährleistet sein. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass nur ein Kostenersatz in Frage komme, wenn eine Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet werde, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz, also nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, ein Rechtsanspruch bestehe.
Wenn das Land Salzburg in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme vom 28. September 2004 die Meinung vertrete, dass sich die Prüfung des Leistungsanspruches auf das Salzburger Sozialhilfegesetz zu beschränken habe und dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0590, verweise, so sei dem zu erwidern, dass diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, der nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zu beurteilen gewesen sei. In den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes werde aber nicht auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches nach dem Wiener Sozialhilfegesetz abgestellt. Demgegenüber stelle aber das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz explizit auf das Vorliegen eines derartigen Rechtsanspruches nach diesem Landesgesetz ab. Bei der Prüfung dieser Frage sei von § 2 Abs. 6 OÖSHG 1998 auszugehen, wonach ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe nur bestehe, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimme. Nach § 17 Abs. 5 OÖSHG 1998 bestünde auf Hilfe in stationären Einrichtungen ein Rechtsanspruch, sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden könne und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliege. § 12 Abs. 2 Z 1 OÖSHG 1998 sehe die Möglichkeit aktivierender Betreuung und Hilfe vor, die insbesondere folgende Leistungen umfasse: Mobile Betreuung und Hilfe, soziale Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege, Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z.B. durch Tages- oder Nachtpflege), Verleih von Hilfsmitteln, Physiotherapie und andere therapeutische Dienste, Mahlzeitendienste, Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen, Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs), sonstige Hilfen zur Hauhaltsweiterführung. Diese Leistungen von aktivierender Betreuung und Hilfe könnten gemäß § 12 Abs. 3 OÖSHG 1998 auch in betreubaren Wohnungen erbracht werden.Wenn das Land Salzburg in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme vom 28. September 2004 die Meinung vertrete, dass sich die Prüfung des Leistungsanspruches auf das Salzburger Sozialhilfegesetz zu beschränken habe und dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0590, verweise, so sei dem zu erwidern, dass diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, der nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zu beurteilen gewesen sei. In den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes werde aber nicht auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches nach dem Wiener Sozialhilfegesetz abgestellt. Demgegenüber stelle aber das Oberösterreichische Sozialhilfegesetz explizit auf das Vorliegen eines derartigen Rechtsanspruches nach diesem Landesgesetz ab. Bei der Prüfung dieser Frage sei von Paragraph 2, Absatz 6, OÖSHG 1998 auszugehen, wonach ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe nur bestehe, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimme. Nach Paragraph 17, Absatz 5, OÖSHG 1998 bestünde auf Hilfe in stationären Einrichtungen ein Rechtsanspruch, sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß Paragraph 12, abgedeckt werden könne und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliege. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, OÖSHG 1998 sehe die Möglichkeit aktivierender Betreuung und Hilfe vor, die insbesondere folgende Leistungen umfasse: Mobile Betreuung und Hilfe, soziale Hauskrankenpflege, Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege, Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z.B. durch Tages- oder Nachtpflege), Verleih von Hilfsmitteln, Physiotherapie und andere therapeutische Dienste, Mahlzeitendienste, Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen, Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs), sonstige Hilfen zur Hauhaltsweiterführung. Diese Leistungen von aktivierender Betreuung und Hilfe könnten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, OÖSHG 1998 auch in betreubaren Wohnungen erbracht werden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass Elfriede G. lediglich über ein Pflegegeld der Stufe 2 verfüge. Diese Einstufung indiziere, dass nur ein geringer Pflegebedarf gegeben sei, der - sofern keine sonstigen Umstände (wie z.B. geistige oder psychische Behinderung im Sinne des § 17 Abs. 1 OÖSHG 1998) hinzutreten würden - üblicherweise durch die oben angeführten Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe abgedeckt werden könne.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass Elfriede G. lediglich über ein Pflegegeld der Stufe 2 verfüge. Diese Einstufung indiziere, dass nur ein geringer Pflegebedarf gegeben sei, der - sofern keine sonstigen Umstände (wie z.B. geistige oder psychische Behinderung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, OÖSHG 1998) hinzutreten würden - üblicherweise durch die oben angeführten Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe abgedeckt werden könne.
Diesem Indiz stünde nur der Hinweis gegenüber, dass Elfriede G. auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse außer Stande sei, außerhalb eines Heimes ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Diese Angabe könne jedoch lediglich als subjektive Einschätzung gewertet werden. Zur Frage der Pflegebedürftigkeit an sich sei keine Feststellung getroffen worden. Weitere Angaben, die eine objektive Beurteilung ermöglicht hätten, seien nicht gemacht worden. Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2003 könne diesbezüglich nicht weiterhelfen, zumal § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes neben der Unterbringung in Anstalten oder Heimen wegen besonderer Pflege auch den Fall kenne, dass der Hilfesuchende auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande sei, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Dieser letzte Grund sei aber im Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 - anders als in der Vorgängerbestimmung des § 14 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1973 - unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Vorranges der persönlichen Hilfen nicht mehr als anspruchsbegründend anerkannt worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Land Salzburg in der Stellungnahme vom 31. März 2004 angegeben habe, dass die Unterbringung von Elfriede G. aus familiären Gründen erfolgt sei. Um den Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz im relevanten Zeitraum unter dem Aspekt der Pflegebedürftigkeit näher untersuchen zu können, wäre daher jedenfalls die Vorlage des Pflegeberichtes erforderlich gewesen, aus dem entsprechende objektive Fakten zu entnehmen gewesen wären. Dies sei jedoch ohne nachvollziehbaren Grund unterblieben. Bei einer umfassenden Würdigung der bekannten Umstände sei daher davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitraum kein Pflegebedarf vorgelegen sei, der einen Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz hätte begründen können.Diesem Indiz stünde nur der Hinweis gegenüber, dass Elfriede G. auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse außer Stande sei, außerhalb eines Heimes ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Diese Angabe könne jedoch lediglich als subjektive Einschätzung gewertet werden. Zur Frage der Pflegebedürftigkeit an sich sei keine Feststellung getroffen worden. Weitere Angaben, die eine objektive Beurteilung ermöglicht hätten, seien nicht gemacht worden. Auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2003 könne diesbezüglich nicht weiterhelfen, zumal Paragraph 17, des Salzburger Sozialhilfegesetzes neben der Unterbringung in Anstalten oder Heimen wegen besonderer Pflege auch den Fall kenne, dass der Hilfesuchende auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande sei, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen. Dieser letzte Grund sei aber im Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 - anders als in der Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1973 - unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Vorranges der persönlichen Hilfen nicht mehr als anspruchsbegründend anerkannt worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Land Salzburg in der Stellungnahme vom 31. März 2004 angegeben habe, dass die Unterbringung von Elfriede G. aus familiären Gründen erfolgt sei. Um den Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz im relevanten Zeitraum unter dem Aspekt der Pflegebedürftigkeit näher untersuchen zu können, wäre daher jedenfalls die Vorlage des Pflegeberichtes erforderlich gewesen, aus dem entsprechende objektive Fakten zu entnehmen gewesen wären. Dies sei jedoch ohne nachvollziehbaren Grund unterblieben. Bei einer umfassenden Würdigung der bekannten Umstände sei daher davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitraum kein Pflegebedarf vorgelegen sei, der einen Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz hätte begründen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, enthielt in seinem XIV. Abschnitt ("Vereinbarungen mit anderen Bundesländern") folgende Regelung:Das Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, enthielt in seinem römisch vierzehn. Abschnitt ("Vereinbarungen mit anderen Bundesländern") folgende Regelung:
"§ 67.
Auf Grund dieser Bestimmung erging die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1973, über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 83/1973.Auf Grund dieser Bestimmung erging die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1973, über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1973,.
§ 1 dieser Verordnung bestimmt: Paragraph eins, dieser Verordnung bestimmt:
"Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage) zu ersetzen.""Die Träger der Sozialhilfe (Paragraph 23, Absatz eins, des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte römisch neun und römisch zehn des Gesetzes den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage) zu ersetzen."
Die in dieser Verordnung erwähnte Anlage enthält die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (in der Folge: Ländervereinbarung) und weist folgenden Inhalt auf:
"Artikel 1
Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
b) ...
erwachsen.
Artikel 3
Zuständigkeit
...
Artikel 4
Dauer der Kostenersatzpflicht
Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
Artikel 5
Umfang der Kostenersatzpflicht
a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit. b handelt; a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Artikel 2, Litera b, handelt;
b) die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;
c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;
"§ 62. (1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, dass die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muss gewährleistet sein."§ 62. (1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Artikel 56, Absatz 2, L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, dass Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, dass die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muss gewährleistet sein.
Der angefochtene Bescheid beruht im Wesentlichen auf der Auffassung, dem Land Salzburg gebühre der Ersatz der gegenüber Elfriede G. erbrachten Sozialhilfeleistungen schon deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass Elfriede G. einen Anspruch auf Unterbringung im Seniorenheim nach § 17 Abs. 5 OÖSHG gehabt hätte.Der angefochtene Bescheid beruht im Wesentlichen auf der Auffassung, dem Land Salzburg gebühre der Ersatz der gegenüber Elfriede G. erbrachten Sozialhilfeleistungen schon deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass Elfriede G. einen Anspruch auf Unterbringung im Seniorenheim nach Paragraph 17, Absatz 5, OÖSHG gehabt hätte.
Damit verkennt die belangte Behörde, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der insoweit gemäß § 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1975, LGBl. Nr. 64/1975, anzuwendenden Ländervereinbarung abstrakt auf den Leistungstypus abstellen.Damit verkennt die belangte Behörde, dass Artikel 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz 2, der insoweit gemäß Paragraph 2, der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 1975, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,, anzuwendenden Ländervereinbarung abstrakt auf den Leistungstypus abstellen.
Es war daher vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe im Bundesland Salzburg gewährte Hilfe (Unterbringung in einem Seniorenheim) auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz "der Art nach" enthalten ist. Dies ist im Hinblick auf § 17 Abs. 5 OÖSHG 1998 nicht zweifelhaft. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber in weiterer Folge nicht nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes zu erfolgen, sondern nach dem Sozialhilfegesetz jenes Bundeslandes, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wurde (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0590). Zu untersuchen war daher, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes gegeben sind.Es war daher vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe im Bundesland Salzburg gewährte Hilfe (Unterbringung in einem Seniorenheim) auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz "der Art nach" enthalten ist. Dies ist im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 5, OÖSHG 1998 nicht zweifelhaft. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber in weiterer Folge nicht nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes zu erfolgen, sondern nach dem Sozialhilfegesetz jenes Bundeslandes, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wurde vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0590). Zu untersuchen war daher, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes gegeben sind.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 16. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100220.X00Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015