Index
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der P V, 2. der G V, 3. der K V, alle in W und vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2008, Zl. IVW3-BE-3171401/005-2008, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe und Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: G L i W in 2 L i W,S vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der P römisch fünf, 2. der G römisch fünf, 3. der K römisch fünf, alle in W und vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2008, Zl. IVW3-BE-3171401/005-2008, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheit Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe und Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: G L i W in 2 L i W,S vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Jänner 2007, gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin "und Mitbesitzer" wurde diesen eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von EUR 3.630,33 vorgeschrieben.
Mit dem (weiteren) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, gleichfalls vom 15. Jänner 2007, wiederum gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin "und Mitbesitzer" wurde diesen eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Gesamtbetrag von EUR 1.151,57 vorgeschrieben.
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein wurden diese Bescheide am 19. Jänner 2007 (offenbar) der Erstbeschwerdeführerin zugestellt.
1.2. Am 16. Februar 2007 langte ein mit 13. Februar 2007 datiertes Schreiben von Dipl. Ing. Z. V., gerichtet an die mitbeteiligte Gemeinde zu Handen des Bürgermeisters bei dieser ein. Im Betreff dieses Schreibens ist unter "Berufung zum Abgabebescheid" die Aktenzahl des Bescheides vom 15. Jänner 2007 betreffend die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe angeführt. Inhaltlich befassen sich die Ausführungen in dem erwähnten Schreiben nach der an den "Sehr geehrten Herrn Bürgermeister" gerichteten Anrede mit der Bemessung sowohl der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wie auch der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe. So heißt es unter anderem, dass im Abgabenbescheid der Zubau mit 115,80 m2 bebaute Fläche gerechnet sei. Weiter heißt es wörtlich: "Dies ist meiner Meinung nach nicht richtig, da der Gebäudeteil (Doppelgarage) im Ausmaß von 31,77 m2 davon nicht in Abzug gebracht wurde. 1.2. Am 16. Februar 2007 langte ein mit 13. Februar 2007 datiertes Schreiben von Dipl. Ing. Z. römisch fünf., gerichtet an die mitbeteiligte Gemeinde zu Handen des Bürgermeisters bei dieser ein. Im Betreff dieses Schreibens ist unter "Berufung zum Abgabebescheid" die Aktenzahl des Bescheides vom 15. Jänner 2007 betreffend die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe angeführt. Inhaltlich befassen sich die Ausführungen in dem erwähnten Schreiben nach der an den "Sehr geehrten Herrn Bürgermeister" gerichteten Anrede mit der Bemessung sowohl der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wie auch der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe. So heißt es unter anderem, dass im Abgabenbescheid der Zubau mit 115,80 m2 bebaute Fläche gerechnet sei. Weiter heißt es wörtlich: "Dies ist meiner Meinung nach nicht richtig, da der Gebäudeteil (Doppelgarage) im Ausmaß von 31,77 m2 davon nicht in Abzug gebracht wurde.
Richtig wäre eine bebaute Fläche von 84,03 m2 für die Berechnung heranzuziehen ..."
Ein Berufungsantrag ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, vielmehr schließt dieses mit "für Fragen stehe ich natürlich jederzeit zur Verfügung, in Erwartung einer positiven Erledigung zeichne ich"; es folgt die Fertigung durch Dipl. Ing. Z.V.
1.3. Mit der Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juni 2007 wurde das als Berufung aufgefasste Schreiben vom 13. Februar 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darauf ausgeführt, dass die Adressaten des jeweiligen Abgabenbescheides die beschwerdeführenden Parteien seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007, wiederum auf seinem Briefpapier, erhob Dipl. Ing. Z. V. "Berufung" gegen die erwähnten Abgabenbescheide vom 15. Jänner 2007 sowie gegen den "Brief" vom 26. Juni 2007. Darin führte er begründend aus, die "Anschlüsse von Wasser und Kanal" seien im Jahr 1992 hergestellt worden. Seit 1. Jänner 1992 bezahle er Wasserbenützungsgebühr sowie Kanalbenützungsgebühr. Es sei Verjährung spätestens am 31. Dezember 1996 eingetreten. Auch die "Berufung" vom 13. Juli 2007 ist "mit freundlichen Grüßen" von Dipl. Ing. Z.V. gefertigt. 1.4. Mit Schreiben vom 13. Juli 2007, wiederum auf seinem Briefpapier, erhob Dipl. Ing. Z. römisch fünf. "Berufung" gegen die erwähnten Abgabenbescheide vom 15. Jänner 2007 sowie gegen den "Brief" vom 26. Juni 2007. Darin führte er begründend aus, die "Anschlüsse von Wasser und Kanal" seien im Jahr 1992 hergestellt worden. Seit 1. Jänner 1992 bezahle er Wasserbenützungsgebühr sowie Kanalbenützungsgebühr. Es sei Verjährung spätestens am 31. Dezember 1996 eingetreten. Auch die "Berufung" vom 13. Juli 2007 ist "mit freundlichen Grüßen" von Dipl. Ing. Z.V. gefertigt.
1.5. Mit Bescheid vom 14. September 2007, gerichtet an Dipl. Ing. Z. V., wurde dessen Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus, die Abgabenbescheide vom 15. Jänner 2007 seien an die jetzigen Eigentümer (die Beschwerdeführerinnen) ergangen; die Berufung sei jedoch von ihm (Dipl. Ing. Z. V.) eingebracht worden und enthalte keinen Hinweis, dass er "als Bevollmächtigter oder in Vertretung der Eigentümer" auftrete. 1.5. Mit Bescheid vom 14. September 2007, gerichtet an Dipl. Ing. Z. römisch fünf., wurde dessen Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus, die Abgabenbescheide vom 15. Jänner 2007 seien an die jetzigen Eigentümer (die Beschwerdeführerinnen) ergangen; die Berufung sei jedoch von ihm (Dipl. Ing. Z. römisch fünf.) eingebracht worden und enthalte keinen Hinweis, dass er "als Bevollmächtigter oder in Vertretung der Eigentümer" auftrete.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Architekt Dipl. Ing. Z. V., dieser anwaltlich vertreten, Vorstellung an die belangte Behörde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bevollmächtigte (Dipl. Ing. Z. V.) irrtümlich "mit seiner Adresse" Berufung erhoben habe. Die Berufung sei inhaltlich richtig, weil die mitbeteiligte Gemeinde die Ergänzungsabgaben trotz Verjährung vorgeschrieben habe. Der mitbeteiligten Gemeinde sei seit 2002 "hinlänglich bekannt", dass Herr Dipl. Ing. Z. V. eine Spezialvollmacht besitze, um die Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft vertreten zu können. Die unter dem Namen des Dipl. Ing. Z. V. eingebrachten Berufungen litten daher nur an einem Formmangel dahingehend, dass dieser sein Vollmachtsverhältnis nicht ausdrücklich festgehalten habe; dieser Formmangel sei verbesserbar. Eine solche Verbesserungsmöglichkeit habe die Gemeinde den Parteien nicht eingeräumt. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Architekt Dipl. Ing. Z. römisch fünf., dieser anwaltlich vertreten, Vorstellung an die belangte Behörde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bevollmächtigte (Dipl. Ing. Z. römisch fünf.) irrtümlich "mit seiner Adresse" Berufung erhoben habe. Die Berufung sei inhaltlich richtig, weil die mitbeteiligte Gemeinde die Ergänzungsabgaben trotz Verjährung vorgeschrieben habe. Der mitbeteiligten Gemeinde sei seit 2002 "hinlänglich bekannt", dass Herr Dipl. Ing. Z. römisch fünf. eine Spezialvollmacht besitze, um die Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft vertreten zu können. Die unter dem Namen des Dipl. Ing. Z. römisch fünf. eingebrachten Berufungen litten daher nur an einem Formmangel dahingehend, dass dieser sein Vollmachtsverhältnis nicht ausdrücklich festgehalten habe; dieser Formmangel sei verbesserbar. Eine solche Verbesserungsmöglichkeit habe die Gemeinde den Parteien nicht eingeräumt.
1.7. Mit ihrem Bescheid vom 10. Oktober 2008 wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurück.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der nach ihrer Ansicht nach maßgebenden Rechtsvorschriften aus, der von den Vorstellungswerbern (Beschwerdeführerinnen) angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 2007 sei "nur und ausschließlich" gegenüber Herrn Dipl. Ing. Z. V. erlassen worden. Gegenüber den Vorstellungswerbern sei kein Bescheid des Gemeindevorstandes ergangen. "Vor diesem Hintergrund" erwiese sich die eingebrachte Vorstellung als unzulässig.Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der nach ihrer Ansicht nach maßgebenden Rechtsvorschriften aus, der von den Vorstellungswerbern (Beschwerdeführerinnen) angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 2007 sei "nur und ausschließlich" gegenüber Herrn Dipl. Ing. Z. römisch fünf. erlassen worden. Gegenüber den Vorstellungswerbern sei kein Bescheid des Gemeindevorstandes ergangen. "Vor diesem Hintergrund" erwiese sich die eingebrachte Vorstellung als unzulässig.
1.8. Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Abgabenbehörden hatten die Niederösterreichische Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. Nr. 132 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 14/2004 anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.). 2.1. Die Abgabenbehörden hatten die Niederösterreichische Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. Nr. 132 (Wiederverlautbarung), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2004, anzuwenden vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.).
§ 60 NÖ AO 1977 lautet wie folgt (auszugsweise): Paragraph 60, NÖ AO 1977 lautet wie folgt (auszugsweise):
2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - wie in ihrer Vorstellung vor, die Berufung gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide sei ihnen zuzurechnen; die Abgabenbehörde erster Instanz (der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde) hätte vom Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses seit dem Jahr 2002 Kenntnis gehabt.
Zunächst ist zur Beschwerdelegitimation festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurde. Von daher gesehen sind sie demnach legitimiert, den Bescheid der Vorstellungsbehörde - anders als die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift meint - auf seine Rechtmäßigkeit durch eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde überprüfen zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist somit zulässig, sie ist aber auch begründet:
Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung des als Berufung gewerteten Schreibens vom 13. Februar 2007. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern Dipl. Ing. Z. V. zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an Dipl. Ing. Z. V. gerichtet war.Strittig war vor der belangten Behörde die Frage der Zurechnung des als Berufung gewerteten Schreibens vom 13. Februar 2007. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Frage der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129 und vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0093), ist in derartigen Fällen der Spruch des Bescheides der Berufungsinstanz nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Begründung ausgelegt werden. Daraus ergibt sich auch im vorliegenden Beschwerdefall eindeutig der Bescheidwille der Berufungsbehörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht den Beschwerdeführerinnen, sondern Dipl. Ing. Z. römisch fünf. zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber nach der zitierten Rechtsprechung weiters, dass ein derartiger Spruch auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des auf die genannte Weise auszulegenden Spruches konnten jedoch die Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, auch wenn der vor der belangten Behörde mit Vorstellung bekämpfte Berufungsbescheid (nur) an Dipl. Ing. Z. römisch fünf. gerichtet war.
Dadurch dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen musste.Dadurch dass die belangte Behörde eine inhaltliche Befassung (aus diesem Grunde) ablehnte und die Vorstellung zurückwies, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu dessen Aufhebung führen musste.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch der Umstand von Bedeutung sein, dass die erstinstanzlichen Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin "und Mitbesitzer" ergingen; auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033 = VwSlg. 7093 F) wird hingewiesen. 2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch der Umstand von Bedeutung sein, dass die erstinstanzlichen Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin "und Mitbesitzer" ergingen; auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033 = VwSlg. 7093 F) wird hingewiesen.
2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag, in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, abzuweisen; ein Streitgenossenzuschlag kommt im Lichte der angeführten Kostenregelungen des VwGG nicht in Betracht. 2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag, in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, abzuweisen; ein Streitgenossenzuschlag kommt im Lichte der angeführten Kostenregelungen des VwGG nicht in Betracht.
Wien, am 17. Juni 2009
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170227.X00Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011