TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/17 2007/11/0083

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §17 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der I G in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 2007, Zl. VerkR- 590.352/5,6-2007-J, betreffend Akteneinsicht in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der römisch eins G in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 2007, Zl. VerkR- 590.352/5,6-2007-J, betreffend Akteneinsicht in einer kraftfahrrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/11/0049, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hatte mit diesem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in einem Verfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen, weil ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin eine Parteistellung bzw. ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis - zusammengefasst - aus, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Administrativverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 Partei sei, in diesem Verfahren kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergehe und der Beschwerdeführerin das Recht zur Akteneinsicht zukomme.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/11/0049, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hatte mit diesem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 abgewiesen, weil ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin eine Parteistellung bzw. ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis - zusammengefasst - aus, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Administrativverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Partei sei, in diesem Verfahren kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergehe und der Beschwerdeführerin das Recht zur Akteneinsicht zukomme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2007 wurde der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20. Oktober 2004 - mit welchem das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht abgewiesen worden war - aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides, nach Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf das - eingangs erwähnte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2007 im Wesentlichen aus, dass § 17 Abs. 3 AVG Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht normiere. Aus dem Bescheid der Erstbehörde gehe nicht hervor, ob "das Vorliegen eventueller Ausnahmetatbestände gem. § 17 Abs. 3 AVG geprüft" worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine derartige Prüfung durch die Erstbehörde nicht stattgefunden habe. Wegen des Fehlens konkreter Informationen zu diesen Sachverhaltselementen sei es Sache der Erstbehörde, diese Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 AVG durchzuführen und danach je nach Ergebnis neuerlich über den Antrag zu entscheiden. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu beheben und das Verfahren müsse zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werden. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides, nach Darstellung des Verfahrensganges und Verweis auf das - eingangs erwähnte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2007 im Wesentlichen aus, dass Paragraph 17, Absatz 3, AVG Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht normiere. Aus dem Bescheid der Erstbehörde gehe nicht hervor, ob "das Vorliegen eventueller Ausnahmetatbestände gem. Paragraph 17, Absatz 3, AVG geprüft" worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine derartige Prüfung durch die Erstbehörde nicht stattgefunden habe. Wegen des Fehlens konkreter Informationen zu diesen Sachverhaltselementen sei es Sache der Erstbehörde, diese Prüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG durchzuführen und danach je nach Ergebnis neuerlich über den Antrag zu entscheiden. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu beheben und das Verfahren müsse zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werden.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde insbesondere die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde. Schon damit ist sie im Recht. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde insbesondere die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde. Schon damit ist sie im Recht.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Zunächst ist der belangten Behörde - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - entgegenzuhalten, dass die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Aktenteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen sind, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Warum die belangte Behörde die von ihr als wesentlich erachteten Grundlagen für die diesbezügliche Beurteilung nicht selbst ermitteln konnte, sondern hiefür die Befassung der erstinstanzlichen Behörde für unumgänglich hielt, hat sie im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Zunächst ist der belangten Behörde - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - entgegenzuhalten, dass die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Aktenteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen sind, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Warum die belangte Behörde die von ihr als wesentlich erachteten Grundlagen für die diesbezügliche Beurteilung nicht selbst ermitteln konnte, sondern hiefür die Befassung der erstinstanzlichen Behörde für unumgänglich hielt, hat sie im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt.

Sollte die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass dies nicht allein anhand des Akteninhaltes entschieden werden könne, sondern noch eine Befragung der Beschwerdeführerin (oder anderer Personen) erforderlich sei, so wäre auch dies kein Grund für eine Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Denn der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist, somit nur dann, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 96/03/0258, mit weiteren Judikaturhinweisen). In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar selbst dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Sollte die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass dies nicht allein anhand des Akteninhaltes entschieden werden könne, sondern noch eine Befragung der Beschwerdeführerin (oder anderer Personen) erforderlich sei, so wäre auch dies kein Grund für eine Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Denn der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist, somit nur dann, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1998, Zl. 96/03/0258, mit weiteren Judikaturhinweisen). In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar selbst dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Dass die belangte Behörde ausgehend von dieser Rechtslage nicht imstande gewesen wäre, den Sachverhalt zu ergänzen, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und auch sonst nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Juni 2009

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007110083.X00

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten