TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/17 2003/11/0316

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2009
beobachten
merken

Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung
Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1;
AuskunftsG NÖ 1988 §4;
AuskunftsG NÖ 1988 §5;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des R R in W, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. November 2003, Zl. 15J- 1-03/124, betreffend Verweigerung einer Auskunft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Auskunft hinsichtlich der Punkte 1. und 7. des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 verweigert wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/11/0050, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 30. April 2003 aufgehoben hat, mit welchem die Erteilung von Auskünften, um die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März und vom 29. April 2003 ersucht hatte, verweigert worden war.

Mit "Verlangen um Auskunft" vom 7. Juli 2003 begehrte der Beschwerdeführer schriftliche Information,

1. wann die BH im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2003 Nachschauen an der Wohnstatt seiner Tochter durchgeführt habe,

2. ob die Nachschauen angekündigt oder unangekündigt erfolgt seien,

3. ob die Ehefrau des Beschwerdeführers bei den Nachschauen nüchtern angetroffen worden sei,

4. auf welche Art und Weise der Nachschau haltende Beamte die Abstinenz oder Alkoholisierung der Ehefrau festgestellt habe,

5. auf wessen Veranlassung die Diplomsozialarbeiterin K. der Leiterin des (näher bezeichneten) Kindergartens in W. die Information erteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zum Besuchskontakt mit seiner Tochter berechtigt sei,

6. auf Grund welcher Urkunden bzw. Informationen die Diplomsozialarbeiterin K. die Belehrung erteilt habe, der Beschwerdeführer sei nicht zum Besuchskontakt mit seiner Tochter berechtigt,

7. ob über die von der Diplomsozialarbeiterin K. erfolgte Belehrung der Leiterin des Kindergartens ein Protokoll oder Aktenvermerk angelegt worden sei,

8. von wem, wann und auf welche Art und Weise die Diplomsozialarbeiterin K. von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden bzw. ermächtigt worden sei, Dritten aus dem Pflegschaftsakt Auskünfte zu geben.

Soweit die BH die gewünschten Auskünfte nicht oder nur teilweise erteile, werde die bescheidmäßige Absprache über das Auskunftsbegehren beantragt.

Mit Schreiben vom 1. August 2003 erteilte die BH in Erledigung des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 folgende Auskünfte:

Zu Punkt 1. und 2. des Auskunftsbegehrens wurde mitgeteilt, da keine Gefährdung der Tochter - laut Rekursentscheidung des Landesgerichtes Korneuburg vom 13. Dezember 2001 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - vorliege, erfolgten unregelmäßige Nachschauen in erforderlichem Ausmaß. Die Hausbesuche fänden unangemeldet statt.

Zu Punkt 3. und 4. des Auskunftsbegehrens wurde mitgeteilt, da der Diplomsozialarbeiter der Jugendabteilung der BH kein ausgebildeter Arzt sei, könne er nur die "üblichen" Anzeichen (Sprache, Alkoholgeruch etc.) einer Alkoholisierung wahrnehmen. Die Ehefrau habe stets eine klare Sprache gehabt, Alkoholgeruch und ähnliches habe nicht festgestellt werden können.

Zu Punkt 5., 6. und 7. des Auskunftsbegehrens wurde mitgeteilt, über "Anfrage des Kindergartens" der Tochter sei Auskunft dahingehend erteilt worden, dass laut Rekursentscheidung des Landesgerichtes Korneuburg kein Besuchskontakt unter der Woche vorgesehen sei.

Zu Punkt 8. des Auskunftsbegehrens wurde mitgeteilt, dass keine Auskünfte aus dem Pflegschaftsakt erteilt worden seien. Der Kindergartenleiterin seien nur die zur Berufsausübung notwendigen Informationen gegeben worden. Die Entscheidung über Kontaktpersonen während des Besuches des Kindergartens obliege dem im Bereich der Pflege und Erziehung obsorgeberechtigten Elternteil.

Mit Schreiben vom 18. August 2003 äußerte der Beschwerdeführer Kritik an der Art der Auskunftserteilung durch die BH:

Punkt 1. des Auskunftsbegehrens sei unbeantwortet geblieben, weil sich aus der darauf bezogenen Mitteilung nicht ergebe, wann und ob im gegenständlichen Zeitraum überhaupt Nachschau erfolgt sei. Die Auskunft zu Punkt 5. des Auskunftsbegehrens entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Die Diplomsozialarbeiterin K. habe gegenüber dem Beschwerdeführer nämlich eingeräumt, der Leiterin des Kindergartens die Information gegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer nicht zum Besuchskontakt mit seiner Tochter berechtigt sei. Die Kindergartenleiterin habe selbst vor Zeugen zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer nicht zum Besuchskontakt berechtigt sei und diese Information von der Diplomsozialarbeiterin K. erteilt worden sei. Zu Punkt 7. des Auskunftsbegehrens habe die BH keine Information gegeben, ob über die Belehrung der BH ein Protokoll oder Aktenvermerk angelegt worden sei. Zur Mitteilung der BH bezüglich Punkt 8. des Auskunftsbegehrens wurde ausgeführt, die BH könne die entsprechenden Auskünfte nur aus dem Pflegschaftsakt erteilt haben, die gestellte Frage sei aber nicht beantwortet worden.

Da die Auskunft nicht vollständig erteilt worden sei, werde der Antrag gestellt, über das Auskunftsbegehren bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2003 wies die BH das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2003 in Verbindung mit dem Begehren und Bescheiderlassung vom 18. August 2003 hinsichtlich der Punkte 1., 5., 7. und 8. gemäß § 5 des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes (NÖ Auskunftsgesetz) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2003 wies die BH das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2003 in Verbindung mit dem Begehren und Bescheiderlassung vom 18. August 2003 hinsichtlich der Punkte 1., 5., 7. und 8. gemäß Paragraph 5, des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes (NÖ Auskunftsgesetz) ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die BH aus, Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz entspreche nicht der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern der Weitergabe der Information über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Information aufweisen werde, wie sie bei Akteneinsicht zu gewinnen zu wäre. Rechte, die "nach dem Verfahrensgesetz" nicht zustehen, könnten durch das Auskunftsgesetz nicht erweitert werden. Im gegenständlichen Fall könne Auskunft im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes nur jene Information umfassen, die das konkrete Wohl des Kindes betreffen. Diese sei dem Beschwerdeführer auch stets erteilt worden.

Hinsichtlich Punkt 1. des Auskunftsbegehrens führte die BH aus, wann und wo Beamte ihre Dienstzeit verrichten, unterliege nicht dem Auskunftsrecht, es handle es sich hiebei um "interdisziplinäre Fragen", die ausschließlich die Dienstaufsichtsbehörde zu beantworten habe. Ebenso sei die Häufigkeit der "Kontrollen des Kindeswohles vor Ort durch die Behörde in Eigenverantwortung festzulegen".

Hinsichtlich Punkt 7. des Auskunftsbegehrens führte die BH aus, dem Auskunftsrecht unterlägen nicht Angelegenheiten der Kontrolle der Führung eines Behördenaktes, ob etwa eine Auskunft in einem Protokoll oder Aktenvermerk festgehalten wurde. Es obliege der Beurteilung des Sozialarbeiters, je nach Anlass über Telefonate oder Gespräche einen Aktenvermerk anzulegen oder nicht.

Hinsichtlich Punkt 8. des Auskunftsbegehrens führte die BH aus, die Diplomsozialarbeiterin K. sei nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden, was auch nicht für nötig erachtet worden sei.

Hinsichtlich der Punkte 5. und 8. des Auskunftsbegehrens führte die BH weiter aus, genau so wie sie gerne alle Auskünfte erteile, wenn die Fragestellung mit dem Kindeswohl im Zusammenhang stehe, sei die Diplomsozialarbeiterin K. verpflichtet, Auskünfte zum Kindeswohl zu erteilen, wenn sie dies für notwendig erachte, was im gegenständlichen Fall zur Berufsausübung der Kindergartenleiterin notwendig gewesen sei.

Die Anfragen des Beschwerdeführers hätten häufig nichts mit der eigentlichen Angelegenheit gemein, zumal sie sich nur zum Teil auf das tatsächliche Wohlbefinden des Kindes bezögen. Es handle es sich offensichtlich bei den Fragen um eine Kontrolle der rein administrativen Behördentätigkeit, die nicht Ziel und Motiv des Auskunftsrechts sei.

Abschließend bleibe zu bemerken, dass im Hinblick auf die zahllosen Anfragen des Beschwerdeführers und die dadurch gegebene Beeinträchtigung der Verwaltung eine Auskunft im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes "auch tatsächlich nicht mehr erteilt werden könne".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. 0020-1, die die Regelungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, ausführen, lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes, Landesgesetzblatt 0020, -1, die die Regelungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987,, ausführen, lauten:

"§ 1

Recht auf Auskunft

  1. (1)Absatz eins,Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

...

§ 4 Paragraph 4

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

  1. (1)Absatz eins,Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

  1. 4.Ziffer 4
    Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
  2. 5.Ziffer 5
    Wenn für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
              6.       Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
...
§ 5Paragraph 5
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
  1. (1)Absatz eins,Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

...

  1. (5)Absatz 5,Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sondern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist:"Gegen einen gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sondern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist:"

2.1. Gemäß § 5 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz ist gegen den Bescheid, mit dem die Auskunftserteilung verweigert wird, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden und eine DVR-Nummer auf der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung deren Bescheidqualität in Zweifel zieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass auf der der Beschwerde beigeschlossenen Kopie der Ausfertigung sehr wohl eine DVR-Nummer aufscheint und nach Ausweis des Verwaltungsaktes das Original der Erledigung die Unterschrift des Genehmigenden aufweist. Die Zweifel an der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung sind im Lichte des § 18 Abs. 4 AVG (idF. BGBl. I Nr. 137/2001) daher unbegründet. 2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Auskunftsgesetz ist gegen den Bescheid, mit dem die Auskunftserteilung verweigert wird, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden und eine DVR-Nummer auf der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung deren Bescheidqualität in Zweifel zieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass auf der der Beschwerde beigeschlossenen Kopie der Ausfertigung sehr wohl eine DVR-Nummer aufscheint und nach Ausweis des Verwaltungsaktes das Original der Erledigung die Unterschrift des Genehmigenden aufweist. Die Zweifel an der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung sind im Lichte des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,) daher unbegründet.

Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Die Beschwerde ist somit zulässig (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

2.2. In der Sache ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde nicht auf eine vermeintliche Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 gestützt hat, weshalb das diesbezügliche weitwendige Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Auskunftsbegehren hinsichtlich Punkt 8. (Entbindung der Diplomsozialarbeiterin K. von der Amtsverschwiegenheit) in der Begründung des angefochtenen Bescheides dahin beantwortete, dass diese nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden sei, ist im Beschwerdefall nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der Punkte 1., 5. und 7. seines Auskunftsbegehrens in Rechten verletzt wurde.

2.2.1. Die belangte Behörde hat zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich Punkt 1. in ihrem Schreiben vom 1. August 2003 mitgeteilt, dass unregelmäßige Nachschauen bei der Ehefrau "im erforderlichen Ausmaß" erfolgt seien. Darüber hinaus reichende Angaben zu machen, wann im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2003 Nachschau erfolgt ist, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verweigert.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederholt die belangte Behörde darauf aufmerksam machte, dass seine Ehefrau ein "Alkoholproblem" habe und er deswegen ihre Fähigkeit zur Erziehung der Tochter bezweifle. Da sich dem Verwaltungsakt zumindest Hinweise auf eine vergangene Alkoholkrankheit der Ehefrau entnehmen lassen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Frage mit dem bloßen Hinweis darauf verweigert werden durfte, es unterliege nicht dem Auskunftsrecht, wann und wo Beamte ihre Dienstzeit verrichten. Die gestellte Frage zielte ganz offenkundig auf die Häufigkeit der Nachschau bzw. auf die dazwischen vergangene Zeit, wofür der Beschwerdeführer als Vater seiner bei der Ehefrau lebenden Tochter vor dem geschilderten Hintergrund durchaus ein Interesse am Kindeswohl ins Treffen führen konnte.

Dass der Beantwortung der gestellten Frage eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde, ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen.

Soweit die belangte Behörde die Verweigerung der Auskunft - erkennbar - auch auf den Verweigerungsgrund nach § 4 Abs. 1 Z. 3 des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes (Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des ersuchten Organs) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beantwortung der gestellten Frage auf der Basis des vorgelegten Verwaltungsaktes keine große Mühewaltung verlangt.Soweit die belangte Behörde die Verweigerung der Auskunft - erkennbar - auch auf den Verweigerungsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes (Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des ersuchten Organs) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beantwortung der gestellten Frage auf der Basis des vorgelegten Verwaltungsaktes keine große Mühewaltung verlangt.

Der Beschwerdeführer wurde daher, soweit die belangte Behörde die Auskunft betreffend Punkt 1. des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 verweigerte, in Rechten verletzt.

2.2.2. Die belangte Behörde hat die Erteilung der Auskunft zu Punkt 5. des Auskunftsbegehrens verweigert. In der Bescheidbegründung bringt sie aber zum Ausdruck, dass die Diplomsozialarbeiterin K. im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet gewesen sei, Dritten solche Auskünfte zu erteilen, die sie für das Kindeswohl der Tochter als geboten erachtete. Daraus ist zu entnehmen, dass die Diplomsozialarbeiterin die Auskunft gegenüber der Kindergartenleiterin aus eigener Veranlassung erteilte.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft wurde von der belangten Behörde demnach bereits erteilt, weshalb eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

2.2.3. Die Verweigerung der Auskunft zu Punkt 7. des Auskunftsbegehrens bewirkt hingegen eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde, die sich nicht auf eine Mutwilligkeit des ausreichend präzisierten Begehrens stützt, ist nicht geeignet darzulegen, dass einer der Tatbestände vorläge, der eine Verweigerung der Auskunftserteilung rechtfertigt.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, soweit die Erteilung der Auskunft zu den Punkten 1. und 7. des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 verweigert wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, soweit die Erteilung der Auskunft zu den Punkten 1. und 7. des Auskunftsbegehrens vom 7. Juli 2003 verweigert wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 17. Juni 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2003110316.X00

Im RIS seit

14.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten