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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2008, Zl. 317.787/2-III/4/2008, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 8. März 2007 gestellten Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 8. März 2007 gestellten Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1999 bis 2007 über insgesamt neun Aufenthaltstitel verfügt habe; der letzte Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" sei vom 1. April 2006 bis 1. April 2007 gültig gewesen.
Die Beschwerdeführerin beabsichtige die Familienzusammenführung mit ihrer Schwester und ihrem Schwager, die beide österreichische Staatsbürger seien und für die Beschwerdeführerin eine Haftungserklärung abgegeben hätten. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei für drei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Die Schwester beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. EUR 2.000,--.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin die Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG sei, weshalb von dieser eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis zu erbringen sei. Unter Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG führte die belangte Behörde im Kern aus, dass keine tragfähige Haftungserklärung vorgelegt worden sei, weshalb gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin die Zusammenführende im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei, weshalb von dieser eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis zu erbringen sei. Unter Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG führte die belangte Behörde im Kern aus, dass keine tragfähige Haftungserklärung vorgelegt worden sei, weshalb gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.
Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) zu berücksichtigen, sodass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nur mit dem Betrag, der über ihr pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichten könne. Nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) müssten für eine erwachsene Person monatlich EUR 747,-- für Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des pfändungsfreien Existenzminimums der Schwester der Beschwerdeführerin (ausgehend von deren Sorgepflicht für drei Kinder) von EUR 1.677,60 verblieben daher lediglich EUR 322,40 im Monat, die diese an die Beschwerdeführerin an Unterhalt leisten könne.Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) zu berücksichtigen, sodass sich die Schwester der Beschwerdeführerin nur mit dem Betrag, der über ihr pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichten könne. Nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) müssten für eine erwachsene Person monatlich EUR 747,-- für Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des pfändungsfreien Existenzminimums der Schwester der Beschwerdeführerin (ausgehend von deren Sorgepflicht für drei Kinder) von EUR 1.677,60 verblieben daher lediglich EUR 322,40 im Monat, die diese an die Beschwerdeführerin an Unterhalt leisten könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
§ 47 Abs. 3 NAG hat den folgenden Wortlaut: Paragraph 47, Absatz 3, NAG hat den folgenden Wortlaut:
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
In diesem Zusammenhang und in Hinblick auf das der Familie der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen hat die Beschwerdeführerin bereits im Administrativverfahren vorgebracht, dass sie seit ihrer Geburt mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt im Kosovo gelebt habe; die Schwester habe im Jänner 1990 zu arbeiten begonnen, ihre gesamte Familie finanziell unterstützt und auch der Beschwerdeführerin Unterhalt geleistet. Die monatlichen Nettoeinkommen der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin - mit denen diese nach dem Beschwerdevorbringen seit 1999 im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt - beliefen sich (zum Zeitpunkt der Berufung vom 27. September 2007) auf EUR 1.423,67 sowie zumindest EUR 1.750,--.
Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die im angefochtenen Bescheid erkennbar vorgenommene Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG und legt dar, dass die belangte Behörde die Berechnung der für die Beschwerdeführerin erforderlichen Unterhaltsmittel unrichtig vorgenommen habe.Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die im angefochtenen Bescheid erkennbar vorgenommene Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG und legt dar, dass die belangte Behörde die Berechnung der für die Beschwerdeführerin erforderlichen Unterhaltsmittel unrichtig vorgenommen habe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO nicht zu berücksichtigen.
Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung ausgeführt, dass das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG, die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden kann. Insbesondere ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (anhand etwa des Steigerungsbetrages nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG) zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen ist.Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung ausgeführt, dass das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden kann. Insbesondere ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen (anhand etwa des Steigerungsbetrages nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG) zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall anhand des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen § 293 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 ergibt sich ein "Haushaltsrichtsatz" von EUR 1.354,87 (EUR 1.120,-- Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner zuzüglich dreimal EUR 78,29,-- Erhöhung für die Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin). Bei Zutreffen des wiedergegebenen Berufungsvorbringens zum Haushaltsnettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin würde dieses zumindest EUR 3.173,67 betragen. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag würde jedenfalls ausreichen, um die erforderlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 747,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) zu gewährleisten.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall anhand des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Paragraph 293, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, ergibt sich ein "Haushaltsrichtsatz" von EUR 1.354,87 (EUR 1.120,-- Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner zuzüglich dreimal EUR 78,29,-- Erhöhung für die Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin). Bei Zutreffen des wiedergegebenen Berufungsvorbringens zum Haushaltsnettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin würde dieses zumindest EUR 3.173,67 betragen. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag würde jedenfalls ausreichen, um die erforderlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 747,-- (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) zu gewährleisten.
Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Sinn des zitierten hg. Erkenntnisses erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (sekundärer Verfahrensmangel), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Sinn des zitierten hg. Erkenntnisses erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (sekundärer Verfahrensmangel), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. Juni 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220245.X00Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012