Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des WP in X, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, durch die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Auslandszulage gemäß § 21 a GehaltsG 1956, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des WP in römisch zehn, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, durch die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Auslandszulage gemäß Paragraph 21, a GehaltsG 1956, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Eingabe vom 21. August 2006 beim Bundesminister für Inneres, ihm eine Auslandszulage gemäß § 21a Gehaltsgesetz 1956 von EUR 1.898,40 "auszuzahlen". Er sei vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) in Den Haag dienstzugeteilt gewesen. Er sei Exekutivbeamter und stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 1. September 2008 habe er seinen Arbeitsplatz im Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Steiermark, zuvor sei er vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2008 auf einem Arbeitsplatz im Bundeskriminalamt des Innenministeriums tätig gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage, dass der Verwaltungsgerichtshof über diesen Antrag gemäß § 21a GehaltsG 1956 entscheide, ihm Folge gebe und ihm eine Auslandzulage in der gesetzmäßigen Höhe zuerkenne.Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Eingabe vom 21. August 2006 beim Bundesminister für Inneres, ihm eine Auslandszulage gemäß Paragraph 21 a, Gehaltsgesetz 1956 von EUR 1.898,40 "auszuzahlen". Er sei vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) in Den Haag dienstzugeteilt gewesen. Er sei Exekutivbeamter und stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 1. September 2008 habe er seinen Arbeitsplatz im Landeskriminalamt des Landespolizeikommandos Steiermark, zuvor sei er vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2008 auf einem Arbeitsplatz im Bundeskriminalamt des Innenministeriums tätig gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage, dass der Verwaltungsgerichtshof über diesen Antrag gemäß Paragraph 21 a, GehaltsG 1956 entscheide, ihm Folge gebe und ihm eine Auslandzulage in der gesetzmäßigen Höhe zuerkenne.
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 zum Landespolizeikommando Steiermark versetzt worden sei. Die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (§ 2) lege fest, dass die Landespolizeikommanden als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet seien. Die Durchführung des in Rede stehenden Dienstrechtsverfahrens obliege daher gemäß § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz dem Landespolizeikommando Steiermark. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Inneres liege daher nicht vor.Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 zum Landespolizeikommando Steiermark versetzt worden sei. Die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (Paragraph 2,) lege fest, dass die Landespolizeikommanden als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet seien. Die Durchführung des in Rede stehenden Dienstrechtsverfahrens obliege daher gemäß Paragraph 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz dem Landespolizeikommando Steiermark. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundesministerin für Inneres liege daher nicht vor.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landespolizeikommando Steiermark mit Schreiben vom 13. März 2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag samt den sonstigen dazugehörigen Aktenteilen in Kopie und ersuchte, das Verfahren zuständigkeitshalber fortzuführen und bescheidmäßig zu erledigen. Das Landespolizeikommando Steiermark erließ in der Folge den Bescheid vom 3. April 2009, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. April 2009 zugestellt wurde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Art. 132 B-VG). Art. 132 B-VG gewährt somit Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211).Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Artikel 132, B-VG). Artikel 132, B-VG gewährt somit Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0211).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die in § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde treffe; die sachlich unzuständige Behörde sei nur zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. den bereits angeführten hg. Beschluss vom 27. Februar 2009 und die in diesem Beschluss dazu angeführte hg. Judikatur). Die mit einer Säumnisbeschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht trifft danach nur die sachlich zuständige Behörde.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die in Paragraph 73, AVG normierte Entscheidungspflicht im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach Paragraph 6, AVG nur die sachlich zuständige Behörde treffe; die sachlich unzuständige Behörde sei nur zu einer Weiterleitung verpflichtet vergleiche , den bereits angeführten hg. Beschluss vom 27. Februar 2009 und die in diesem Beschluss dazu angeführte hg. Judikatur). Die mit einer Säumnisbeschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht trifft danach nur die sachlich zuständige Behörde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das AVG anzuwenden (vgl. Art. I Abs. 3 EGVG); sie war aber zu einer (allenfalls auch zurückweisenden) Entscheidung nicht zuständig.Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das AVG anzuwenden vergleiche , Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG); sie war aber zu einer (allenfalls auch zurückweisenden) Entscheidung nicht zuständig.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Juni 2009
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060236.X00Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017