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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §200;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Heinrich Balas, Steuerberater in 1040 Wien, Operngasse 18/12A - 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 29. Jänner 2007, Zl. RV/2180-W/05, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Mai und Juni 2004, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume der Kalendermonate Mai und Juni 2004 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16. März 2007 zur Post gegebene Beschwerde.
Das Finanzamt legte nach Einleitung des Vorverfahrens mit email den (gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen) Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 29. März 2007 vor.Das Finanzamt legte nach Einleitung des Vorverfahrens mit email den (gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen) Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 29. März 2007 vor.
Die beschwerdeführende Partei vertrat dazu im Schriftsatz vom 10. Juni 2009 die Ansicht, die Umsatzsteuerfestsetzung Mi und Juni 2004 sei durch den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2004 nicht außer Kraft gesetzt worden, weil die für eine vorläufige Festsetzung vorausgesetzte Ungewissheit (im Beschwerdefall der tatsächlichen Höhe der Vorsteuern) weiter bestehe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316, und die hg. Beschlüsse vom 30. April 2003, 97/13/0099, vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007, vom 13. September 2006, 2002/13/0066, vom 28. Februar 2007, 2003/13/0103, vom 24. Mai 2007, 2006/15/0136, vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0182, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0369) wird ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, der den Voranmeldungszeitraum (mit)umfasst, derart außer Kraft gesetzt, das er ab Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum gem. § 200 BAO vorläufig oder endgültig erfolgt ist (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 24. Mai 2007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316, und die hg. Beschlüsse vom 30. April 2003, 97/13/0099, vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007, vom 13. September 2006, 2002/13/0066, vom 28. Februar 2007, 2003/13/0103, vom 24. Mai 2007, 2006/15/0136, vom 1. Oktober 2008, 2006/13/0182, und vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0369) wird ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum, der den Voranmeldungszeitraum (mit)umfasst, derart außer Kraft gesetzt, das er ab Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum gem. Paragraph 200, BAO vorläufig oder endgültig erfolgt ist vergleiche den erwähnten hg. Beschluss vom 24. Mai 2007).
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.
Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Da die Antwort auf die Frage, wer im Beschwerdefall als obsiegende Partei anzusehen wäre,Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist. Da die Antwort auf die Frage, wer im Beschwerdefall als obsiegende Partei anzusehen wäre,
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG den Parteien kein Aufwandersatz zuerkannt. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG den Parteien kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 23. Juni 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130030.X00Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009