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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §75 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. P, vertreten durch die T & M Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Mai 2009, Zl. BMWF-414.422/0001-I/4/2009, betreffend Versagung eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979, erhobenen und zur Zl. 2009/12/0113 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. P, vertreten durch die T & M Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Mai 2009, Zl. BMWF-414.422/0001-I/4/2009, betreffend Versagung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979, erhobenen und zur Zl. 2009/12/0113 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. März 2013.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. März 2013.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:
"Mit Ablauf des 31. Juli 2009 besteht die Gefahr der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, das bis zum Verlust des Beamtendienstverhältnisses gehen kann. Der Beschwerdeführerin droht daher ein unwiederbringlicher Schaden, der bis zum Verlust der Existenz gehen kann, selbst wenn nachträglich seitens des Verwaltungsgerichtshofs ihrer Beschwerde Folge gegeben würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes - rechtskräftig - abgewiesen. Damit erweist sich dieser Bescheid von seinem normativen Gehalt her nicht als einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, weil allein die in diesem Bescheid verfügte Versagung des Karenzurlaubes nicht zu einer, einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Bescheides dienenden Handlung der Behörde führen kann (vgl. die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung B II.1. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes - rechtskräftig - abgewiesen. Damit erweist sich dieser Bescheid von seinem normativen Gehalt her nicht als einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, weil allein die in diesem Bescheid verfügte Versagung des Karenzurlaubes nicht zu einer, einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Bescheides dienenden Handlung der Behörde führen kann vergleiche , die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung B römisch zwei.1. zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Dem Bedenken der Beschwerdeführerin, sie laufe mit Ablauf des 31. Juli 2009 Gefahr der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wäre auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgeholfen, weil sich an der Versagung des begehrten Karenzurlaubes und an ihren Dienstpflichten insgesamt nichts ändern würde.
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009120007.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009