TE Vwgh Beschluss 2009/6/24 AW 2009/12/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. P, vertreten durch die T & M Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Mai 2009, Zl. BMWF-414.422/0001-I/4/2009, betreffend Versagung eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979, erhobenen und zur Zl. 2009/12/0113 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. P, vertreten durch die T & M Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. Mai 2009, Zl. BMWF-414.422/0001-I/4/2009, betreffend Versagung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979, erhobenen und zur Zl. 2009/12/0113 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. März 2013.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. März 2013.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:

"Mit Ablauf des 31. Juli 2009 besteht die Gefahr der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, das bis zum Verlust des Beamtendienstverhältnisses gehen kann. Der Beschwerdeführerin droht daher ein unwiederbringlicher Schaden, der bis zum Verlust der Existenz gehen kann, selbst wenn nachträglich seitens des Verwaltungsgerichtshofs ihrer Beschwerde Folge gegeben würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes - rechtskräftig - abgewiesen. Damit erweist sich dieser Bescheid von seinem normativen Gehalt her nicht als einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, weil allein die in diesem Bescheid verfügte Versagung des Karenzurlaubes nicht zu einer, einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Bescheides dienenden Handlung der Behörde führen kann (vgl. die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung B II.1. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes - rechtskräftig - abgewiesen. Damit erweist sich dieser Bescheid von seinem normativen Gehalt her nicht als einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, weil allein die in diesem Bescheid verfügte Versagung des Karenzurlaubes nicht zu einer, einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Bescheides dienenden Handlung der Behörde führen kann vergleiche , die in Mayer, B-VG4 (2007) unter Anmerkung B römisch zwei.1. zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Dem Bedenken der Beschwerdeführerin, sie laufe mit Ablauf des 31. Juli 2009 Gefahr der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wäre auch nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgeholfen, weil sich an der Versagung des begehrten Karenzurlaubes und an ihren Dienstpflichten insgesamt nichts ändern würde.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 24. Juni 2009

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009120007.A00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten