TE Vwgh Beschluss 2009/6/24 2009/15/0124

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;
FinStrG §136;
FinStrG §157;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §82 Abs3 litc;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 157 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 157 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. FinStrG Art. 1 § 157 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des JK in M, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Außenstelle Linz, vom 10. April 2009, Zl. FSRV/0033-L/07, betreffend Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des JK in M, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Außenstelle Linz, vom 10. April 2009, Zl. FSRV/0033-L/07, betreffend Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Finanzstrafgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes P in den Jahren 1985 bis 1992 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1983 bis 1991 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von S 685.476,-- bewirkt, indem er zu Unrecht eine Privatwohnung in E. als zum notwendigen Betriebsvermögen gehörig und diesbezügliche Aufwendungen und Ausgaben als betrieblich veranlasst behandelt und entsprechende Vorsteuer geltend gemacht habe, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136 und 157 Finanzstrafgesetz eingestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes P in den Jahren 1985 bis 1992 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1983 bis 1991 eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von S 685.476,-- bewirkt, indem er zu Unrecht eine Privatwohnung in E. als zum notwendigen Betriebsvermögen gehörig und diesbezügliche Aufwendungen und Ausgaben als betrieblich veranlasst behandelt und entsprechende Vorsteuer geltend gemacht habe, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, Finanzstrafgesetz begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraphen 82, Absatz 3, Litera c, letzte Alternative, 136 und 157 Finanzstrafgesetz eingestellt.

Unter Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde das weitere Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, die belangte Behörde möge die auf der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1996 beruhende Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1983 bis 1989 und der Einkommensteuerverfahren 1983 bis 1994 aufheben und die damals vom Beschwerdeführer nachgeforderten Beträge samt Zinsen gutschreiben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. hat die belangte Behörde das weitere Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, die belangte Behörde möge die auf der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. August 1996 beruhende Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1983 bis 1989 und der Einkommensteuerverfahren 1983 bis 1994 aufheben und die damals vom Beschwerdeführer nachgeforderten Beträge samt Zinsen gutschreiben.

In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt II. aus, Verfahrensgegenstand des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Finanzstrafverfahrens und der Entscheidung des Berufungssenates als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sei lediglich der gegen den Beschwerdeführer erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf.In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt römisch zwei. aus, Verfahrensgegenstand des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Finanzstrafverfahrens und der Entscheidung des Berufungssenates als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sei lediglich der gegen den Beschwerdeführer erhobene finanzstrafrechtliche Vorwurf.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven öffentlichen Rechten auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1983 - 1989 und Einkommensteuerverfahren 1983 - 1994 unter entsprechender Rückzahlung der Nachforderungsbeträge sowie auf korrekte Tatsachenfeststellung bzw. Richtigstellung von Tatsachen verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Frage der Wiederaufnahme von Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer entschieden, sondern lediglich ein in einem Finanzstrafverfahren dahingehend erhobener Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2008, 2008/15/0286).Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2008, 2008/15/0286).

Wien, am 24. Juni 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150124.X00

Im RIS seit

28.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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