Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der S GmbH in L zu verantworten, dass von dieser in der weiteren Betriebsstätte O zumindest am 23. Mai 2006 sechs näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige, die über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt hätten, als Prostituierte beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der S GmbH in L zu verantworten, dass von dieser in der weiteren Betriebsstätte O zumindest am 23. Mai 2006 sechs näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige, die über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt hätten, als Prostituierte beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall sechs Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Der Bw" (das ist der Beschwerdeführer) "ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH in L, die unter der Adresse E das Bordell O betreibt.
Am 23. Mai 2006 wurden die rumänischen Staatsangehörigen
im Bordell O zu Animationszwecke bzw. als Prostituierte beschäftigt. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigung lagen nicht vor. Im Unternehmen des Bw ist kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingerichtet.
Den Ausländerinnen wurde im Bordell von dem vom Bw vertretenen Unternehmen Zimmer zur Ausübung der Prostitution und zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Sie waren verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kondomen zu verwenden und die erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen durchzuführen, letzteres wurde seitens des für das Lokal im Unternehmen des Bw zuständigen Vertreters auch regelmäßig überprüft. Der von den Kunden zu entrichtenden Liebeslohn war einheitlich festgelegt, rund die Hälfte davon mussten die Damen an das vom Bw vertretene Unternehmen abgeben. Jedenfalls bei Bezahlung mit Kreditkarte wurde dies vom Kunden beim Barmann durchgeführt, der den Damen ihren Anteil in der Folge auszahlte."
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt, dass nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände von arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen.
Der gegenständliche Sachverhalt entspricht im Wesentlichen demjenigen, der hinsichtlich der Prostituierten TV dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 99/09/0167, zu Grunde lag. Es genügt daher, zur Beurteilung der Tätigkeit der gegenständlichen Ausländerinnen als Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.Der gegenständliche Sachverhalt entspricht im Wesentlichen demjenigen, der hinsichtlich der Prostituierten TV dem hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 99/09/0167, zu Grunde lag. Es genügt daher, zur Beurteilung der Tätigkeit der gegenständlichen Ausländerinnen als Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist noch zu ergänzen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte darlegen müssen, "wie nun ein derartiges Kontrollsystem ihrer Auffassung nach ausgestaltet sein sollte", um den Anforderungen an ein "ausreichendes" Kontrollsystem genüge zu tun. Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat, ist nicht zielführend, weil er selbst bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140).Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte darlegen müssen, "wie nun ein derartiges Kontrollsystem ihrer Auffassung nach ausgestaltet sein sollte", um den Anforderungen an ein "ausreichendes" Kontrollsystem genüge zu tun. Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat, ist nicht zielführend, weil er selbst bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140). Was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen meint, es treffe ihn kein Verschulden, er "dürfte jedenfalls zum Tatzeitpunkt im Jahr 2006 davon ausgehen, dass in rechtlicher Hinsicht die Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar sind", ist mangels näherer Ausführungen dazu nicht nachvollziehbar.
Auch die pauschal gehaltene, nicht konkret begründete Forderung nach Anwendung des § 21 VStG ist nicht geeignet, die Begründung der belangten Behörde, die Tat bleibe nicht hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und die kumulativen Voraussetzungen des § 21 VStG lägen nicht vor, als rechtswidrig erscheinen zu lassen.Auch die pauschal gehaltene, nicht konkret begründete Forderung nach Anwendung des Paragraph 21, VStG ist nicht geeignet, die Begründung der belangten Behörde, die Tat bleibe nicht hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG lägen nicht vor, als rechtswidrig erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde durch ein Einzelmitglied entschieden hätte, obwohl eine Geldstrafe von "insgesamt EUR 12.000,--" verhängt worden sei. Damit verkennt er die Rechtslage, denn die belangte Behörde hat richtigerweise für jede unberechtigt beschäftigte Ausländerin eine eigene Strafe verhängt. Keine dieser Einzelstrafen liegt über EUR 2.000,--. Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate im Falle, dass im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0378).Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde durch ein Einzelmitglied entschieden hätte, obwohl eine Geldstrafe von "insgesamt EUR 12.000,--" verhängt worden sei. Damit verkennt er die Rechtslage, denn die belangte Behörde hat richtigerweise für jede unberechtigt beschäftigte Ausländerin eine eigene Strafe verhängt. Keine dieser Einzelstrafen liegt über EUR 2.000,--. Gemäß Paragraph 51 c, VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate im Falle, dass im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0378). Abschließend rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde keine "Erhebungen zum Einkommensniveau in den Heimatländern der Ausländerinnen" gemacht habe. Dieses Einkommensniveau ist zur Lösung der Frage, ob die ausländischen Staatsangehörigen selbständig oder in einem Unterordnungsverhältnis tätig waren, völlig unbeachtlich, weshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 24. Juni 2009