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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0130 E 24. Juni 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. RG in S, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m. b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. März 2009, Zlen. UVS-11/10975/7-2009 und UVS-5/13245/6-2009, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. RG in S, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m. b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. März 2009, Zlen. UVS-11/10975/7-2009 und UVS-5/13245/6-2009, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G.-GmbH mit Sitz in H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Betrieb K. zumindest am 26. Mai 2008 zwei näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige mit Verputzarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn in Anwendung des zweiten Strafrahmens von § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt (Spruchpunkt I.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. März 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G.-GmbH mit Sitz in H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Betrieb K. zumindest am 26. Mai 2008 zwei näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige mit Verputzarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn in Anwendung des zweiten Strafrahmens von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Im Weiteren wurde mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe wegen der Beschäftigung der genannten Personen als Hilfsarbeiter ohne deren Anmeldung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger Übertretungen des § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG begangen, und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 240 Stunden) verhängt.Im Weiteren wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe wegen der Beschäftigung der genannten Personen als Hilfsarbeiter ohne deren Anmeldung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG begangen, und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 240 Stunden) verhängt.
Ihre Begründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers, des zweiten Geschäftsführers der G.-GmbH und zweier Kontrollorgane (der KIAB) anlässlich deren Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):Ihre Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers, des zweiten Geschäftsführers der G.-GmbH und zweier Kontrollorgane (der KIAB) anlässlich deren Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.-GmbH mit Sitz in H.. Dieses Unternehmen hat im Frühjahr 2008 einen Auftrag der Familie L. in K. zur Durchführung der Innenverputzarbeiten eines Einfamilienhauses übernommen. Bei einer Kontrolle des Finanzamtes Salzburg-Land, Team KIAB, auf dieser Baustelle wurde am Morgen des 26.05.2008 festgestellt, dass die beiden kroatischen Staatsangehörigen M.D. und J.D. bei Verputzarbeiten (bzw diesbezüglichen Vorbereitungsarbeiten) beschäftigt wurden, ohne dass hiefür eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorgelegen hat. Für die Ausländer war zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (der Gebietskrankenkasse Salzburg) erfolgt.
Dieser Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Der (Beschwerdeführer) rechtfertigt sich im Verfahren damit, dass damals noch kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, sondern habe es sich um eine Probearbeit im Rahmen einer Prüfung der Eignung der beiden für eine allfällig spätere Beschäftigung gehandelt.
...
Vorliegend hat der zweite Geschäftsführer der G.-GmbH anlässlich der Kontrolle am Montag, dem 26.05.2008, gegenüber den Organen der KIAB angegeben, dass die beiden Kroaten bis Mittwochabend arbeiten und dann nach Deutschland weiterfahren sollten. Er wisse, dass sie in Österreich Bewilligungen brauchen und zu Sozialversicherung gemeldet sein müssten. Über Lohn sei noch nicht gesprochen worden. Der Partieführer hat damals angegeben, dass er von seinem Chef lediglich den Auftrag hatte, gemeinsam mit den beiden auf der Baustelle Verputzarbeiten durchzuführen. Erst in der Berufungsverhandlung hat dieser (er ist nach wie vor beim (Beschwerdeführer) angestellt) ausgesagt, dass sich der Auftrag nur darauf bezogen habe, dass er sich die beiden am Montag 'anschauen' solle. Er habe nicht gewusst, ob er mit den beiden die Baustelle fertig machen solle. Somit wurde anlässlich der Kontrolle von keiner Person ein Hinweis auf einen Vorstellungstermin oder eine Probearbeit gemacht. Es war aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die beiden Kroaten, wenn es die Kontrolle nicht gegeben hätte, von Montagmorgen bis am Abend des darauf folgenden Mittwochs auf einer Baustelle der G.-GmbH als Verputzer bzw Hilfsarbeiter gearbeitet hätten. Die gegenteilige Rechtfertigung des (Beschwerdeführers) bzw seines Mitgeschäftsführers erscheint nicht glaubwürdig, zumal die Tatsache einer Probearbeit bereits damals bekannt hätte sein müssen und auf einen solchen Umstand wohl bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen würde.
Eine drei Tage dauernde Tätigkeit ist keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden im angesprochenen Zeitraum ohne Entgelt gearbeitet hätten, zumal der (Beschwerdeführer) offenbar dringenden Arbeitskräftebedarf hatte und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart war. Damit waren die angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zufolge § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.Eine drei Tage dauernde Tätigkeit ist keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die beiden im angesprochenen Zeitraum ohne Entgelt gearbeitet hätten, zumal der (Beschwerdeführer) offenbar dringenden Arbeitskräftebedarf hatte und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart war. Damit waren die angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Wenn der (Beschwerdeführer) vorbringt, dass die operativen Angelegenheiten wie auch die Einstellung von Personal im Wesentlichen vom zweiten Geschäftsführer abgewickelt worden seien, so entbindet ihn dies nicht davon, dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Betrieb ein geeignetes Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen besteht (vgl VwGH 15.05.2008, Zahl 2006/09/0080). Der (Beschwerdeführer) hat daher für Handlungen seines Mitgeschäftsführers einzustehen."Wenn der (Beschwerdeführer) vorbringt, dass die operativen Angelegenheiten wie auch die Einstellung von Personal im Wesentlichen vom zweiten Geschäftsführer abgewickelt worden seien, so entbindet ihn dies nicht davon, dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Betrieb ein geeignetes Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen besteht vergleiche , VwGH 15.05.2008, Zahl 2006/09/0080). Der (Beschwerdeführer) hat daher für Handlungen seines Mitgeschäftsführers einzustehen."
Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Dazu ist anzumerken, dass die Behandlung der Beschwerde im Umfang der Bekämpfung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im hg. Verfahren zur Zl. 2009/08/0093 erfolgt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Dazu ist anzumerken, dass die Behandlung der Beschwerde im Umfang der Bekämpfung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im hg. Verfahren zur Zl. 2009/08/0093 erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerde die Übertretung des AuslBG betrifft, wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, behauptet das Vorliegen von Begründungsmängeln und rügt die Anwendung des zweiten Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.Soweit die Beschwerde die Übertretung des AuslBG betrifft, wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, behauptet das Vorliegen von Begründungsmängeln und rügt die Anwendung des zweiten Strafrahmens des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG.
Dazu wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben des zweiten Geschäftsführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach die beiden Arbeitskräfte - es handelte sich dabei um seinen Bruder bzw. einen Verwandten - auf Arbeitssuche gewesen seien und die Firma G.-GmbH Arbeiter benötigt habe, woraufhin ihre Eignung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit gleich auf einer Baustelle getestet werden sollte und diese anschließend wie geplant nach Deutschland und von dort wieder nach Kroatien reisen sollten; der zweite Geschäftsführer hätte sich bei deren allfälliger Eignung während dieser Zeit um die benötigten Bewilligungen für eine Arbeitsaufnahme kümmern sollen. Der Beschwerdeführer vermeint, dass dadurch klargestellt worden sei, dass keineswegs eine Arbeitstätigkeit bis Mittwoch geplant gewesen wäre, sondern die Weiterfahrt am Mittwoch stattfinden hätte sollen. Die dazu im Widerspruch stehenden Angaben der einvernommenen Kontrollorgane werden damit zu erklären versucht, dass sich deren Angaben (nur) auf die Dauer der Arbeiten aber nicht darauf bezogen hätten, dass die beiden Personen eine Woche lang beschäftigt werden sollten. Für die Notwendigkeit von Probearbeiten, für welche im vorliegenden Fall ein halber Tag anzusetzen gewesen wäre, wird ins Treffen geführt, dass es sich bei beiden Arbeitskräften um keine "gelernten Bauarbeiter" gehandelt habe. Letztlich werden "offensichtliche Missverständnisse" dafür verantwortlich gemacht, dass die beiden Kontrollorgane davon ausgegangen seien, die angetroffenen Ausländer sollten bis zur Fertigstellung der Baustelle dort arbeiten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).Gemäß Paragraph 60, AVG, der gemäß Paragraph 67, AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass für die auf der Baustelle angetroffenen zwei ausländischen Arbeitskräfte die notwendigen Beschäftigungsbewilligungen für eine Arbeitsaufnahme in Österreich nicht vorgelegen haben.
In der Berufungsverhandlung haben der zweite Geschäftsführer D.D. und die beiden Kontrollorgane im Wesentlichen Folgendes angegeben, wobei die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben in der Beschwerde nicht bestritten werden:
Zweiter Geschäftsführer D.D.:
"... Es war dann so, dass die beiden auf die Baustelle in K.
gefahren sind und erst ungefähr eine Stunde lang dort tätig waren,
als dann die Kontrolle stattgefunden hat. ... Ich wollte eben an
diesem einen Tag schauen, ob sie sich für die Tätigkeit eignen und hätten sie dann am nächsten Tag, wie gesagt, nach Duisburg weiterfahren sollen. ..."
"Erstes" Kontrollorgan:
"... Wir haben ... am Vormittag des 26.5. dort eine Kontrolle
durchgeführt. ... Im Erdgeschoß hat sich der Vorarbeiter Herr J.
D. aufgehalten und einer der beiden unrechtmäßig beschäftigten
Kroaten, im Kellergeschoß war der andere. Sie waren beide mit
Verputzarbeiten im weitesten Sinne beschäftigt. ... Es hat eben
zunächst eine Befragung des Vorarbeiters gegeben. Dieser hat angegeben, ... sie seien seit ca. einer Stunde auf der Baustelle. Es seien die Arbeiten bis für ca. eine Woche geplant. Sein Chef, der Herr D.D." (der zweite Geschäftsführer)", wisse, dass die beiden auf der Baustelle seien. Herr J. D. hat dann seinen Chef angerufen, der dann nach einer halben, dreiviertel Stunde gekommen ist und dann ebenfalls einvernommen wurde. Demnach handle es sich bei Herrn D.J. um seinen Bruder. Herr D. sei ein Verwandter seiner Mutter. Beide seien den ersten Tag hier. Die Arbeiten sollten bis Mittwoch dauern, dann müssten sie nach Deutschland weiterfahren. ..."
"Zweites" Kontrollorgan:
"... Ich habe dann eine Niederschrift mit dem Vorarbeiter
gemacht. Der hat gesagt, dass die Arbeiten dort ca. eine Woche
dauern würden und dass der Firmenchef wisse, dass die beiden
Herren, für die keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen hat,
dort seien. ... Ich war bei dieser Einvernahme dabei. Herr D.D.
sagte damals, dass er wisse, dass die beiden auf der Baustelle seien und dass diese bis ca. Mittwoch dort arbeiten sollten. Es war damals weder vom Vorarbeiter noch vom Geschäftsführer die Rede davon, dass es sich um eine Probearbeit handelt und dass nur geschaut wird, ob die Arbeit der beiden entspricht. ..."
Daraus ergibt sich, dass beide Kontrollorgane unmissverständlich zwischen der Dauer der Arbeiten (etwa eine Woche) und dem geplanten Arbeitseinsatz der Ausländer (von drei Tagen) differenziert haben, wozu sie sich auch auf die Angaben des Vorarbeiters gestützt haben, was von der Beschwerde völlig übergangen wird. Des Weiteren decken sich die für die Argumentation des Beschwerdeführers tragend ins Treffen geführten Angaben des zweiten Geschäftführers D.D. nicht einmal mit der Behauptung in der Beschwerde, zumal dieser in seiner Darstellung in der Berufungsverhandlung nicht von einer Weiterfahrt der Ausländer (erst) am Mittwoch sondern bereits am nächsten Tag, somit am Dienstag, spricht. Die Beschwerde vermag auch nicht darzulegen, warum der - nach dem Beschwerdevorbringen bereits damals bekannte - Umstand des Vorliegens von Probearbeiten nicht sofort bei der Kontrolle aufgezeigt wurde, was in einer derartigen Situation zweifelsohne zu erwarten gewesen wäre.
Insgesamt kann damit weder die nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde erschüttert noch ein Begründungsmangel nach den oben dargelegten Kriterien aufgezeigt werden: Die Argumentation der belangten Behörde, dass sie auf Grund des Umstandes, dass nicht bereits anlässlich der Kontrolle ein Hinweis auf einen Vorstellungstermin oder eine Probearbeit erfolgte, sondern erst später vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, nicht der Darstellung des Beschwerdeführers folgt und zur wesentlichen Feststellung eines dreitägigen Arbeitseinsatzes der Ausländer gelangt, hält - insbesondere vor dem Hintergrund der (im strittigen Bereich) übereinstimmenden Angaben der Kontrollorgane - einer Plausibilitätsprüfung stand. Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, dass eine drei Tage dauernde Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall einfacher Verputzarbeiten - keinesfalls mehr als notwendige Vorführung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist und es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Arbeitnehmer ohne Entgelt gearbeitet hätten, zumal der Beschwerdeführer offenbar Arbeitskräftebedarf hatte und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei.
Davon ausgehend, kann keine Rechtswidrigkeit darin gesehen werden, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Umstände eine Übertretung der zitierten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. zu einer "einige Tage" dauernden Tätigkeit als Koch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0257) und die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 9 VStG (vgl. zur behaupteten internen Aufgabenteilung z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0369) bejaht hat.Davon ausgehend, kann keine Rechtswidrigkeit darin gesehen werden, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Umstände eine Übertretung der zitierten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vergleiche , zu einer "einige Tage" dauernden Tätigkeit als Koch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0257) und die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 9, VStG vergleiche , zur behaupteten internen Aufgabenteilung z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0369) bejaht hat.
Auch der Einwand gegen die Anwendung des zweiten Strafrahmens von § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG geht ins Leere, da - ungeachtet des vom Beschwerdeführer zwar kritisierten, aber konkret nicht nachvollziehbar dargestellten Zustandekommens - die Abmahnung im Vorverfahren und somit die Vorstrafe im Ergebnis nicht bestritten wird.Auch der Einwand gegen die Anwendung des zweiten Strafrahmens von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG geht ins Leere, da - ungeachtet des vom Beschwerdeführer zwar kritisierten, aber konkret nicht nachvollziehbar dargestellten Zustandekommens - die Abmahnung im Vorverfahren und somit die Vorstrafe im Ergebnis nicht bestritten wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde - im hier behandelten Umfang - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde - im hier behandelten Umfang - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090108.X00Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009