TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/24 2009/09/0105

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AVG §1;
AVG §38 impl;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
VwRallg;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 3. April 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/38/2009, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine näher bezeichnete kroatische Arbeitskraft gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine näher bezeichnete kroatische Arbeitskraft gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

In ihrer Begründung nahm die belangte Behörde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl Bezug und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 6 AuslBG. Weiters führte sie aus, dass das Asylverfahren der gegenständlichen Arbeitskraft mit 15. Oktober 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, weshalb diese weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz noch - nach der Aktenlage - über ein anderes Aufenthaltsrecht des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verfüge. Dem Berufungseinwand, es sei bereits um "humanitären Aufenthalt" angesucht worden, wurde entgegengehalten, dass eine rechtmäßige Niederlassung erst dann vorliege, wenn der humanitäre Aufenthalt von der zuständigen Behörde tatsächlich erteilt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Zu den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 20. Jänner und 24. März 2009 führte die belangte Behörde aus, dass der neuerliche Asylantrag der genannten Arbeitskraft mittlerweile gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen worden sei. Wenngleich der Asylgerichtshof die Ausweisung behoben habe, resultiere daraus eine schwebende, das heißt vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängige Stellung des Asylwerbers, während der keine fortgeschrittene Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vorliegen könne.In ihrer Begründung nahm die belangte Behörde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl Bezug und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Absatz 6, AuslBG. Weiters führte sie aus, dass das Asylverfahren der gegenständlichen Arbeitskraft mit 15. Oktober 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, weshalb diese weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz noch - nach der Aktenlage - über ein anderes Aufenthaltsrecht des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG verfüge. Dem Berufungseinwand, es sei bereits um "humanitären Aufenthalt" angesucht worden, wurde entgegengehalten, dass eine rechtmäßige Niederlassung erst dann vorliege, wenn der humanitäre Aufenthalt von der zuständigen Behörde tatsächlich erteilt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Zu den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 20. Jänner und 24. März 2009 führte die belangte Behörde aus, dass der neuerliche Asylantrag der genannten Arbeitskraft mittlerweile gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen worden sei. Wenngleich der Asylgerichtshof die Ausweisung behoben habe, resultiere daraus eine schwebende, das heißt vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängige Stellung des Asylwerbers, während der keine fortgeschrittene Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG vorliegen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerde außer Streit, dass der gegenständlichen Arbeitskraft auf Grund der abschlägigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. März 2009 über dessen (neuerlichen) Asylantrag kein Aufenthaltsrecht zukomme. Im Weiteren bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass mit dem erwähnten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. März 2009 jedoch die (erstinstanzliche) Ausweisung(sentscheidung) aufgehoben und dies u.a. mit der nachhaltigen Integration des Ausländers, v.a. im Hinblick auf dessen durchgehende Beschäftigung seit Juni 2009 beim selben Arbeitgeber und dessen Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung bis 18. Juni 2008, begründet worden sei. Der Beschwerdeführer vermeint unter Hinweis auf die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit BGBl. I Nr. 29/2009, die belangte Behörde hätte selbständig die Vorfrage, ob dem beantragten Ausländer eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG zu gewähren sei, zu prüfen und zu bejahen gehabt.Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerde außer Streit, dass der gegenständlichen Arbeitskraft auf Grund der abschlägigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. März 2009 über dessen (neuerlichen) Asylantrag kein Aufenthaltsrecht zukomme. Im Weiteren bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass mit dem erwähnten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. März 2009 jedoch die (erstinstanzliche) Ausweisung(sentscheidung) aufgehoben und dies u.a. mit der nachhaltigen Integration des Ausländers, v.a. im Hinblick auf dessen durchgehende Beschäftigung seit Juni 2009 beim selben Arbeitgeber und dessen Besitz einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung bis 18. Juni 2008, begründet worden sei. Der Beschwerdeführer vermeint unter Hinweis auf die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die belangte Behörde hätte selbständig die Vorfrage, ob dem beantragten Ausländer eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG zu gewähren sei, zu prüfen und zu bejahen gehabt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden mit Wirkung vom 1. April 2009 die §§ 43 und 44 NAG wie folgt geändert:Auf Grund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erfolgten Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden mit Wirkung vom 1. April 2009 die Paragraphen 43 und 44 NAG wie folgt geändert:

"Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

§ 43. (1) Die 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:Paragraph 43, (1) Die 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 9 AuslBG vorliegt und 1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und

2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1. 2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,

  1. (2)Absatz 2,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und 2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und

3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit, 3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,

  1. a)Litera a
    noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;
  2. b)Litera b
    im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oderim Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
              c)              im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. c) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  1. (3)Absatz 3,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' erteilt werden, wenn sieDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' erteilt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles und
    2. 2.Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 erfüllen unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen und
    3. 3.Ziffer 3
      mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt haben und die Voraussetzungen des § 69a weiterhin vorliegen.mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen.
    Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 69a kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a verfügt hat.'Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.'
    'Niederlassungsbewilligung - beschränkt

    § 44. (1) Drittstaatsangehörigen mit einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' kann quotenfrei eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wennParagraph 44, (1) Drittstaatsangehörigen mit einer 'Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft' kann quotenfrei eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

    1. 1.Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
  4. (4)Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten."Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Paragraphen 44 b, Absatz 2, sowie 74 gelten."

Aus der erwähnten Gesetzesänderung ist für die beschwerdeführende Gesellschaft für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, zumal außer Streit steht, dass über den behaupteten zwischenzeitigen Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG von der zuständigen (Fremdenpolizei-)Behörde bislang nicht entschieden worden ist. Eine solche, in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizeibehörden fallende Niederlassungsbewilligung wirkt konstitutiv und kann nicht durch eine begehrte "Vorfragenprüfung" von der belangten Behörde vorweg genommen werden. Dazu ist auch anzumerken, dass gemäß § 44b Abs. 3 des NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 "Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4" (leg. cit.) "kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen".Aus der erwähnten Gesetzesänderung ist für die beschwerdeführende Gesellschaft für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, zumal außer Streit steht, dass über den behaupteten zwischenzeitigen Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG von der zuständigen (Fremdenpolizei-)Behörde bislang nicht entschieden worden ist. Eine solche, in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizeibehörden fallende Niederlassungsbewilligung wirkt konstitutiv und kann nicht durch eine begehrte "Vorfragenprüfung" von der belangten Behörde vorweg genommen werden. Dazu ist auch anzumerken, dass gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, "Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 (leg. cit.) "kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen".

Für das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass das Vorliegen eines Aufenthaltstitels als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der belangten Behörde zutreffend verneint werden musste.

Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2009

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090105.X00

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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