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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der M AG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Lurnfeld, Hauptstraße 2, 9813 Möllbrücke, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. 438/1 der KG P.
Am 27. August 2007 stellte die Bauwerberin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG an die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde".Am 27. August 2007 stellte die Bauwerberin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG an die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde".
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Lurnfeld vom 22. November 2007 wurde der erwähnte Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage abgewiesen.
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 3. Juni 2008 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Lurnberg vom 22. November 2007 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Lurnfeld zurückverwiesen.
In ihrer am 20. Mai 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Lurnfeld gerichteten Säumnisbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe über die vom Amt der Kärntner Landesregierung zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesene Bauangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als nicht zulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.
Gemäß § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66 (AGO), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand - der nach § 22 Abs. 2 leg. cit. in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat führt -Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt , Nr. 66 (AGO), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand - der nach Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat führt -
endgültig.
Dass der Gemeindevorstand nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 1 AGO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - oberstes Organ der Gemeinde (vgl. dazu hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287).Dass der Gemeindevorstand nach Absatz 2, dieser Bestimmung auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach Paragraph 34, Absatz eins, AGO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Artikel 118, Absatz 5, B-VG - oberstes Organ der Gemeinde vergleiche , dazu hg. Beschluss vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287).
Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiters, dass gegen den Gemeindevorstand nicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu den oben zitierten hg. Beschluss 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, m.w.N.).Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiters, dass gegen den Gemeindevorstand nicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Gemeinderat gestellt werden vergleiche , hiezu den oben zitierten hg. Beschluss 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0287, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin noch keine Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde verlangt und sind daher die Voraussetzungen des § 27 VwGG nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin noch keine Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde verlangt und sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 27, VwGG nicht erfüllt.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Besondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050127.X00Im RIS seit
24.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009