Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der M AG in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragte die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 21. April 2008 die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ ... KG B.Dem Beschwerdevorbringen zufolge beantragte die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 21. April 2008 die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. römisch zehn der Liegenschaft EZ ... KG B.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn vom 22. September 2008, GZ. 131-9-1037/2008, wurde das gegenständliche Bauvorhaben ohne Durchführung einer Bauverhandlung gemäß § 20 iVm § 14 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn vom 22. September 2008, GZ. 131-9-1037/2008, wurde das gegenständliche Bauvorhaben ohne Durchführung einer Bauverhandlung gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen.
In ihrer am 22. Mai 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn gerichteten Säumnisbeschwerde, brachte die Beschwerdeführerin vor, über ihre am 13. Oktober 2008 erhobene Berufung habe die belangte Behörde nicht entschieden.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat. Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. auch den hg. Beschluss vom 27. Februar 2006, Zl. 2006/05/0041).Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat. Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche auch den hg. Beschluss vom 27. Februar 2006, Zl. 2006/05/0041).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der Beschwerdeführerin - wider die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 sowie der NÖ Gemeindeordnung - auf Grund einer Säumnis des zur Entscheidung über ihre Berufung zuständigen Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn kein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst infolge Säumnis des Gemeindevorstandes auf Grund eines an ihn gerichteten Devolutionsantrages zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der Beschwerdeführerin - wider die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 sowie der NÖ Gemeindeordnung - auf Grund einer Säumnis des zur Entscheidung über ihre Berufung zuständigen Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn kein an die belangte Behörde gerichteter Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt. Da die belangte Behörde jedoch erst infolge Säumnis des Gemeindevorstandes auf Grund eines an ihn gerichteten Devolutionsantrages zur Entscheidung zuständig werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050126.X00Im RIS seit
24.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009