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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1. der Mag. W, und 2. des W, beide in B und beide vertreten durch Dr. Gerhard Krammer und Dr. Michael Frank, Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land, Kindergartenstraße 5, 3830 Waidhofen an der Thaya, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Waidhofen/Thaya-Land Aufwendungen insgesamt in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Dem Beschwerdevorbringen zufolge richteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 ein Bauansuchen an die Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land zur Errichtung einer unterkellerten Garage. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister dieser Gemeinde als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 15. Mai 2008 (zugestellt am 19. Mai 2008) unter bestimmten (für die Beschwerdeführer nachteiligen) Auflagen bewilligt.
In ihrer am 26. Jänner 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre am 19. Mai 2008 erhobene Berufung sei nicht entschieden worden.
2. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte. 2. Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0102, und vom 27. Februar 2006, Zl. 2006/05/0041).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz eins, BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0102, und vom 27. Februar 2006, Zl. 2006/05/0041).
Da die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.Da die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land bezeichneten und dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050024.X00Im RIS seit
24.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009