TE Vwgh Beschluss 2009/6/26 2008/23/0053

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Veröffentlicht am 26.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des M O, geboren 1979, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Dezember 2005, Zl. 266.679/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des M O, geboren 1979, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Dezember 2005, Zl. 266.679/0-XIV/39/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2005, mit dem sein Asylantrag vom 25. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, und mit dem der Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, gemäß "§§ 7, 8 AsylG" abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2005, mit dem sein Asylantrag vom 25. Oktober 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei, und mit dem der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, gemäß "§§ 7, 8 AsylG" abgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. April 2009 die Kopie einer mit dem Beschwerdeführer am 10. April 2009 vor der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift. Darin erklärt der Beschwerdeführer (unter anderem):

"Ich möchte Österreich freiwillig verlassen und in die Türkei zurückkehren. Ich ziehe auch mit sofortiger Wirkung meinen Asylantrag und die anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück und gebe die Verfahrenskarte ab."

Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Gesprächstermin nicht erschienen sei, sodass keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs. 4 VwGG nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0505, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 15. Mai 1997, Zl. 95/20/0374).Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, VwGG nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0505, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 15. Mai 1997, Zl. 95/20/0374).

Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien abgegebene Erklärung wirkt allerdings - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - nicht als Zurückziehung der Beschwerde. Sie lässt aber den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen, sodass in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. dazu abermals den erwähnten Beschluss vom 6. Mai 2004, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0062).Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien abgegebene Erklärung wirkt allerdings - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - nicht als Zurückziehung der Beschwerde. Sie lässt aber den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen, sodass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist vergleiche , dazu abermals den erwähnten Beschluss vom 6. Mai 2004, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0062).

Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben.Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.

Wien, am 26. Juni 2009

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230053.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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