TE Vwgh Beschluss 2009/6/26 2008/04/0110

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Veröffentlicht am 26.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der E in H, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 17. Juli 2008 zur Post gegebenen und am 18. Juli 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 28. Februar 2007 einen Antrag "iSd § 79a iVmMit der am 17. Juli 2008 zur Post gegebenen und am 18. Juli 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 28. Februar 2007 einen Antrag "iSd Paragraph 79 a, iVm

§ 75 Gewerbeordnung" an die Bezirkshauptmannschaft Hallein (in der Folge: BH) gestellt. Da die BH über diesen "als Antrag iSd § 79,Paragraph 75, Gewerbeordnung" an die Bezirkshauptmannschaft Hallein (in der Folge: BH) gestellt. Da die BH über diesen "als Antrag iSd Paragraph 79,,

§ 79a Gewerbeordnung zu wertenden Antrag" nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden habe, habe die Beschwerdeführerin am 10. September 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 11. September 2007, einen Devolutionsantrag gestellt. Die belangte Behörde habe mehr als sechs Monate über den durch Devolutionsantrag auf sie zur Entscheidung übergegangenen Antrag nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt worden.Paragraph 79 a, Gewerbeordnung zu wertenden Antrag" nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG entschieden habe, habe die Beschwerdeführerin am 10. September 2007, bei der belangten Behörde eingelangt am 11. September 2007, einen Devolutionsantrag gestellt. Die belangte Behörde habe mehr als sechs Monate über den durch Devolutionsantrag auf sie zur Entscheidung übergegangenen Antrag nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt worden.

Am 23. Juli 2008 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Am 23. Juli 2008 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den am 11. September 2007 eingelangten Devolutionsantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dieser Bescheid sei an die BH abgefertigt worden. Aus einer beigelegten Kopie des Bescheides ergebe sich, dass dieser am 21. Februar 2008 bei der BH eingelangt und somit nachweislich zugestellt worden sei. Der im Mehrparteienverfahren erlassene Bescheid sei somit durch Zustellung an die BH innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG erlassen worden, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nicht vorliege. Die BH sei angewiesen worden, die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vorzunehmen, was jedoch auf Grund eines Versehens der BH erst am 14. August 2008 erfolgt sei.Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den am 11. September 2007 eingelangten Devolutionsantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2008 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dieser Bescheid sei an die BH abgefertigt worden. Aus einer beigelegten Kopie des Bescheides ergebe sich, dass dieser am 21. Februar 2008 bei der BH eingelangt und somit nachweislich zugestellt worden sei. Der im Mehrparteienverfahren erlassene Bescheid sei somit durch Zustellung an die BH innerhalb der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG erlassen worden, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nicht vorliege. Die BH sei angewiesen worden, die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vorzunehmen, was jedoch auf Grund eines Versehens der BH erst am 14. August 2008 erfolgt sei.

In einer zu diesem Schriftsatz ergangenen Äußerung vom 11. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe vor der am 14. August 2008 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18. Februar 2008 keine Kenntnis von der Existenz dieses Bescheides gehabt. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ihr der Bescheid auf Grund von offensichtlichen Nachlässigkeiten der BH nicht zugestellt worden sei. Es möge zutreffen, dass im Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits mit Erlassung an nur eine Partei existent sei, jedoch übersehe die belangte Behörde, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte, im Devolutionswege auf die belangte Behörde zur Entscheidung übergegangene Antrag vom 28. Februar 2007 von der belangten Behörde nur hinsichtlich einer angeblichen Beantragung iSd § 360 GewO 1994, die mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, erledigt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher weiterhin, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben und ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 einleiten.In einer zu diesem Schriftsatz ergangenen Äußerung vom 11. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe vor der am 14. August 2008 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18. Februar 2008 keine Kenntnis von der Existenz dieses Bescheides gehabt. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ihr der Bescheid auf Grund von offensichtlichen Nachlässigkeiten der BH nicht zugestellt worden sei. Es möge zutreffen, dass im Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits mit Erlassung an nur eine Partei existent sei, jedoch übersehe die belangte Behörde, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte, im Devolutionswege auf die belangte Behörde zur Entscheidung übergegangene Antrag vom 28. Februar 2007 von der belangten Behörde nur hinsichtlich einer angeblichen Beantragung iSd Paragraph 360, GewO 1994, die mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, erledigt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher weiterhin, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben und ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 einleiten.

Aus dem Eingangsstempel der dem Schreiben der belangten Behörde vom 21. November 2008 beigelegten Kopie des Bescheides vom 18. Februar 2008 ergibt sich, dass dieser am 21. Februar 2008 bei der BH eingelangt ist. Einer ebenfalls diesem Schreiben angeschlossenen Kopie eines Rückscheines ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 18. Februar 2008 der Beschwerdeführerin am 14. August 2008 durch Übernahme durch einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt wurde. Diese Umstände werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/10/0198).Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/10/0198).

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (vgl. auch dazu den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2007). Da im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages vor den unabhängigen Verwaltungssenaten der Unterbehörde gemäß § 67b Z 3 AVG Parteistellung zukommt, wurde der Bescheid durch Zustellung an die BH wirksam erlassen.Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob vergleiche , auch dazu den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2007). Da im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages vor den unabhängigen Verwaltungssenaten der Unterbehörde gemäß Paragraph 67 b, Ziffer 3, AVG Parteistellung zukommt, wurde der Bescheid durch Zustellung an die BH wirksam erlassen.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid ergibt sich zweifellos, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. Februar 2007 als ausschließlich auf § 360 GewO gestützt angesehen, somit einen Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint und daher den Devolutionsantrag zurückgewiesen hat. Eine unrichtige Interpretation des Antrages durch die belangte Behörde könnte in einem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid geltend gemacht werden.Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid ergibt sich zweifellos, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. Februar 2007 als ausschließlich auf Paragraph 360, GewO gestützt angesehen, somit einen Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint und daher den Devolutionsantrag zurückgewiesen hat. Eine unrichtige Interpretation des Antrages durch die belangte Behörde könnte in einem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid geltend gemacht werden.

Es war daher mit Zurückweisung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vorzugehen.

Wien, am 26. Juni 2009

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008040110.X00

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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